Bürgergeld: Jobcenter muss Reparatur der Brille zahlen – Urteil

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Das Jobcenter muss die Reparatur einer Brille bezahlen, weil und wenn es sich um ein therapeutisches Gerät handelt. Das ist gerichtsfest durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (B14 AS 4/17 R).

Sonderbedarf für therapeutische Geräte

Wer Bürgergeld bezieht, lebt am Existenzminimum. Aus dem knappen Regelsatz, einen gebrochenen Brillenbügel oder ein beschädigtes Brillenglas zu finanzieren, ist in der Regel nicht möglich.

Allerdings muss die Reparatur einer Brille nicht aus dem Regelsatz bezahlt werden. Denn hier greift der Paragraf 24 Absatz 3 Nummer 3 des Sozialgesetzbuches II.

Dieser regelt, dass die Reparatur von therapeutischen Geräten extra vom Jobcenter als Sonderbedarf übernommen wird.

Sonderzahlung nur für Reparatur, nicht für neue Brille

Deutlich bezieht sich diese Sonderzahlung ausschließlich auf die Reparatur der Brille. Geht die Brille verloren oder ist so kaputt, dass eine neue Brille erworben werden muss, dann übernimmt das Jobcenter deren Kosten nicht.

In diesem Fall müssen Sie sich an ihre Krankenkasse wenden und sehen, ob diese für den Erwerb einer neuen Brille zahlt.

Übernommen werden aber vom Jobcenter die Kosten für alle Reparaturen, also zerbrochene Gläser oder verbogene Gestelle.

Zahlung für therapeutische Geräte

Der Paragraf 24 bezieht sich ausdrücklich auf therapeutische Geräte. Das sind Hilfsmittel, um Körperfunktionen zu unterstützen und Symptome zu lindern.

Brillen zählen dazu, wenn sie als Sehhilfen dienen, also dazu, eine Sehschwäche auszugleichen.

Die Reparatur von Brillen, die lediglich aus ästhetischen Gründen getragen werden, zählt also nicht zu den übernommenen therapeutischen Geräten.

Ob eine Sonnenbrille als therapeutisches Gerät dient, wird sich vermutlich im Einzelfall entscheiden. Dies dürfte zumindest dann zutreffen, wenn es sich um eine Sonnenbrille mit Gläsern handelt, die an ihre Sehschwäche angepasst sind.

Vor der Reparatur: Kostenvoranschlag und Antrag

Zuerst einmal müssen Sie beim Optiker einen Kostenvoranschlag für die Reparatur einholen. Diesen fügen Sie dem Antrag beim Jobcenter auf Erstattung der Reparaturkosten zu.

Schritt für Schritt

Essenziell ist jetzt, dass Sie Schritt für Schritt vorgehen, ansonsten übernimmt die Behörde nicht die Kosten. Sie schicken also erst den Antrag zum Jobcenter, am besten als Einschreiben mit Unterschrift.

Oder Sie geben den Antrag persönlich ab und lassen sich dies quittieren. Auch das Online-Postfach bei jobcneter.digital sowie Fax-/Faxprotokoll sind möglich.

Danach – und nicht etwa vorher – geben Sie die Reparatur in Auftrag. Dies sollten Sie unbedingt beachten, denn laut dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld) werden Leistungen nicht rückwirkend gezahlt.

Brauchen Sie ein Extra-Gutachten?

In aller Regel ist der Kostenvoranschlag (als Kopie) des Optikers als Beleg vollkommen ausreichend. Um auf Nummer Sicher zu gehen, können Sie ein Foto der beschädigten Brille beifügen – das ist aber keine Pflicht.

Antrag und Kostenvoranschlag reichen aus

Sie haben zwar keinen Anspruch auf Erstattung, wenn Sie die Reparatur in Auftrag geben, bevor Sie den Antrag stellen. Sie müssen bei einer Brillenreparatur aber auch nicht warten, bis das Jobcenter über den Antrag entschieden hat.

Wenn der Antrag auf Kostenerstattung plus Kostenvoranschlag des Optikers bei der Behörde eingegangen ist, dann können Sie die Reparatur in Auftrag geben.