Jobcenter kürzt Miete wegen der Neuen Grundsicherung – aber das Gericht stoppt das Amt

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Ein Jobcenter wollte einem 58-jährigen Leistungsempfänger ab Juli 2026 monatlich 669,50 Euro weniger für seine Wohnung zahlen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stoppte die Kürzung vorläufig.

Nach Auffassung des Gerichts mussten die tatsächlichen Unterkunftskosten noch bis Ende September 2026 berücksichtigt werden. Entscheidend waren der Vertrauensschutz, die gesetzliche Kündigungsfrist und die unzumutbare Höhe des monatlichen Eigenanteils.

Wichtig ist: Die Entscheidung hebt die neue Mietobergrenze nicht allgemein auf. Sie zeigt jedoch, dass Jobcenter auch unter der neuen Grundsicherung prüfen müssen, ob höhere Wohnkosten im konkreten Einzelfall unabweisbar sind.

Neue Mietobergrenze gilt auch während der Karenzzeit

Seit dem 1. Juli 2026 werden die Wohnkosten bereits ab dem ersten Tag des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit geprüft. Die einjährige Karenzzeit bleibt grundsätzlich bestehen. Während dieser Zeit werden die Unterkunftskosten jedoch höchstens bis zum eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bestätigt diese neue Begrenzung ausdrücklich. Für besondere Härtefälle und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht das Gesetz allerdings eine Ausnahme vor. Das BMAS erläutert die aktuelle Rechtslage hier.

In § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II heißt es:

„In der Karenzzeit können im Einzelfall höhere Aufwendungen für die Unterkunft anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.“

Damit ist die neue Obergrenze nicht in jedem Fall starr. Das Jobcenter muss besondere Umstände berücksichtigen.

Jobcenter kürzte die Unterkunftskosten um 669,50 Euro

Der betroffene Mann erhielt bereits mit Bescheid vom 28. Oktober 2025 Leistungen unter Berücksichtigung seiner tatsächlichen Unterkunftskosten. Er befand sich noch in der einjährigen Karenzzeit.

Mit Bescheid vom 5. Juni 2026 änderte das Jobcenter die laufende Bewilligung. Ab dem 1. Juli 2026 sollte nur noch der Betrag berücksichtigt werden, der nach der neuen gesetzlichen Obergrenze zulässig war.

Für den 58-Jährigen bedeutete dies eine monatliche Kürzung um 669,50 Euro. Dieser Betrag entsprach nahezu der Hälfte seiner Bruttokaltmiete und lag sogar über dem Regelbedarf für Alleinstehende von monatlich 563 Euro.

Der Mann wehrte sich gegen die Änderung und beantragte gerichtlichen Eilrechtsschutz.

Gericht schützt bestehendes Vertrauen

Der 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts gab dem Antragsteller für die Zeit bis Ende September 2026 recht.

Zwar war zum 1. Juli 2026 tatsächlich eine wesentliche Änderung der Rechtslage eingetreten. Eine laufende Bewilligung kann unter solchen Voraussetzungen grundsätzlich nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB X für die Zukunft geändert werden. § 48 SGB X regelt die Änderung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung.

Nach Auffassung des Gerichts rechtfertigte die Gesetzesänderung jedoch keine sofortige Kürzung der Unterkunftskosten.

Der Mann durfte aufgrund seines Bewilligungsbescheids vom 28. Oktober 2025 darauf vertrauen, dass seine tatsächlichen Wohnkosten während der laufenden Karenzzeit weiterhin berücksichtigt würden. Das Jobcenter hatte ihn vor dem Änderungsbescheid nicht über die bevorstehende Neuregelung informiert.

Auch die öffentliche Debatte über die neue Grundsicherung änderte daran nichts. Die Einzelheiten der geplanten Mietobergrenze waren nach Einschätzung des Senats nicht so bekannt, dass bei Leistungsempfängern eine sichere Kenntnis vorausgesetzt werden konnte.

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669,50 Euro konnten nicht aus dem Regelbedarf bezahlt werden

Hinzu kam die außergewöhnliche Höhe der Kürzung. Der Antragsteller hätte jeden Monat 669,50 Euro selbst aufbringen müssen.

Eine solche Finanzierung aus dem Regelbedarf hielt das Gericht für nicht realistisch und unzumutbar. Der Regelbedarf ist für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Mobilität und weitere notwendige Ausgaben bestimmt. Bereits die Mietdifferenz überstieg den gesamten monatlichen Regelbedarf des Mannes.

Die höheren Unterkunftskosten waren deshalb nach Auffassung des Senats zunächst unabweisbar im Sinne von § 22 Absatz 1 Satz 7 SGB II.

Kündigung war frühestens zum 30. September möglich

Der Mann konnte seine Wohnkosten auch nicht sofort durch einen Wohnungswechsel senken. Maßgeblich war die gesetzliche Kündigungsfrist für Wohnraummietverhältnisse.

Eine ordentliche Kündigung muss dem Vermieter grundsätzlich spätestens am dritten Werktag eines Monats zugehen, damit das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats endet. Das ergibt sich aus § 573c Absatz 1 BGB.

Nach Erhalt des Änderungsbescheids vom 5. Juni 2026 hätte der Antragsteller daher frühestens zum 30. September 2026 kündigen können. Bis dahin bestand für ihn keine realistische Möglichkeit, die Unterkunftskosten dauerhaft zu senken.

Deshalb mussten die tatsächlichen Kosten nach der Entscheidung des Gerichts noch bis zum Ende dieser Kündigungsfrist berücksichtigt werden.

Eilantrag sichert die bisher bewilligten Leistungen

Verfahrensrechtlich ging es nicht um den erstmaligen Erlass einer einstweiligen Anordnung. Der Änderungsbescheid griff vielmehr in eine bereits durch den Bewilligungsbescheid geschaffene Rechtsposition ein.

Das Gericht ordnete deshalb nach § 86b Absatz 1 SGG die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage an. Dadurch galt die frühere Bewilligung vorläufig weiter. § 86b SGG unterscheidet zwischen der aufschiebenden Wirkung in Absatz 1 und der einstweiligen Anordnung in Absatz 2.

Was die Entscheidung für Betroffene bedeutet

Die Beschlüsse bedeuten nicht, dass jede Kürzung auf das Eineinhalbfache der örtlichen Mietobergrenze rechtswidrig ist. Ausschlaggebend waren mehrere besondere Umstände:

Die Karenzzeit hatte bereits vor dem 1. Juli 2026 begonnen.
Ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid berücksichtigte die tatsächlichen Wohnkosten.
Der Betroffene war nicht rechtzeitig über die Rechtsänderung informiert worden.
Der monatliche Eigenanteil von 669,50 Euro war aus dem Regelbedarf nicht finanzierbar.
Eine Senkung der Kosten war vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist nicht möglich.
Die höheren Kosten waren deshalb vorübergehend unabweisbar.

Auch Menschen ohne Kinder können sich damit auf die Härtefallregelung berufen. Sie müssen allerdings darlegen, warum die über der neuen Grenze liegenden Unterkunftskosten im konkreten Fall nicht vermeidbar sind.

Worauf Betroffene jetzt achten sollten

Wer während einer bereits laufenden Karenzzeit einen Änderungs- oder Kürzungsbescheid erhält, sollte insbesondere folgende Unterlagen prüfen:

den bisherigen Bewilligungsbescheid,
das Datum der erstmaligen Information über die neue Mietobergrenze,
die genaue Höhe der Kürzung,
den Mietvertrag und die geltende Kündigungsfrist,
die Möglichkeit einer tatsächlichen Kostensenkung,
besondere familiäre, gesundheitliche oder soziale Härtegründe.

Gegen einen Kürzungsbescheid kann innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist – regelmäßig innerhalb eines Monats – Widerspruch eingelegt werden. Drohen unmittelbar Mietschulden oder der Verlust der Wohnung, sollte zusätzlich schnell geprüft werden, ob ein Eilantrag beim Sozialgericht notwendig ist.

Entscheidungen: Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschlüsse vom 11.08.2026, Az. L 3 AS 224/26 B ER und L 3 AS 57/26 B PKH.