Hartz IV: Vorlage von Kontoauszügen

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Urteil: Weigerung der Vorlage von Kontoauszügen führt zu ALG II Kürzungen bzw. zur völligen Einstellungen der Sozialleistungen

Das Bayrische Landessozialgericht (Bayrisches Landessozialgericht, Aktenzeichen: L 7 AS 190/07) entschied, dass eine Weigerung der Vorlage von Kontoauszügen, ein Übersicht der verfügbaren Konten sowie die Vorlage der aktuellen Steuererklärung bei den zuständigen Ämtern zu einer drastischen Kürzung der Arbeitslosengeld II Kürzungen führen kann. Das Landessozialgericht betonte, dass die Vorlage von Kontoauszügen dazu diene, eine Rechtmäßigkeit von Sozialleistungen festzustellen.

Der Kläger argumentierte, dass die Ämter mit dieser Forderung gegen den Schutz von Sozialdaten verstoßen würde. Dieses Argument wurde vom Bayrischen Landessozialgericht nicht anerkannt. Die Ämter hätten nicht "plausibel dargelegt", dass die Prüfung der Daten erforderlich gewesen sei. Ein konkreter Verdacht auf Sozialleistungmissbrauch habe nicht bestanden. Doch das gericht sah dies anders: "Grundrechte gelten nicht schrankenlos". Das Anfordern der Daten sei gerechtfertigt gewesen, um zu überprüfen, ob der Sozialleistungsempfänger "sein Einkommen vor der Arbeitslosigkeit gemindert habe", um eine Gewährung des Arbeitslosengeldes II herbei zu führen. Aus diesem Grund sei die Prüfung der Kontodaten erforderlich. Im SGB heißt es dazu: Nach § 67a Abs. 1 Satz 1 SGB X ist das Erheben von Sozialdaten durch die in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnisse zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach dem SGB erforderlich ist.

Die Agentur für Arbeit ist mittlerweilse dazu übergegangen, auch bei Folgeanträgen die Vorlage von Kontoauszügen (in der Regel der letzten zwei Monate) zu verlangen. Die Auffassung vieler Datenschutzbeauftragter, dass die Vorlage von Kontoauszügen nur bei erstmaligem Bezug von ALG II angemessen sei oder bei Bestehen eines Betrugsverdachtes, wird dabei oft ignoriert. (05.12.07)