Für einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 34 SGB XII muss die Unterkunft noch gesichert werden können.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 23 SO 169/09 B ER) urteilte: Für einen Anspruch auf Übernahme von Schulden nach § 34 SGB XII muss die Unterkunft noch gesichert werden können. Ein Anspruch auf die Übernahme der Schulden könnte sich allein aus § 34 Abs. 1 SGB XII ergeben. Danach können Schulden übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist; sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und anderenfalls Wohnungslosigkeit droht
Diese Voraussetzungen liegen hier deshalb nicht vor, weil die Unterkunft der Antragstellerin durch die Übernahme der Mietschulden durch den Antragsgegner nicht gesichert werden kann , denn die Antragstellerin ist mit Urteil des Amtsgerichts Schöneberg vom 12. August 2009 – unabhängig von der Begleichung der Schulden – verpflichtet worden , die Wohnung an die Vermieterin herauszugeben. Damit ist die Unterkunft für die Antragstellerin nicht zu sichern, so dass für eine Schuldenübernahme nach § 34 Abs. 1 SGB XII kein Raum mehr ist, da diese nicht der reinen Begleichung von Mietschulden beim Vermieter dient, sondern den Erhalt der Unterkunft für den Hilfeempfänger bezweckt. Dieser Zweck kann vorliegend durch Begleichung der Mietschulden durch den Antragsgegner nicht mehr erreicht werden. (Tacheles e.V, 04.11.2009)
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