Hartz IV: Übernahme unangemessener Miete wegen Corona-Sonderregelung

Aufgrund der Corona-Sonderregelung muss das Jobcenter die Kosten einer als „unangemessen“ beurteilten Unterkunft übergangsweise übernehmen, auch wenn es sich nicht um einen notwendigen Umzug handelte.

Jobcenter will Miete eines Hartz IV-Aufstockers nicht übernehmen

Im Falle eines Hartz IV-Aufstockers, der während der Corona-Krise für eine neue Arbeitsstelle in eine als „unangemessen“ beurteilte Werkdienstwohnung des Arbeitgebers umzog, hat das Sozialgericht Heilbronn entschieden, dass das Jobcenter die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übergangsweise übernehmen muss. Dies gilt auch, wenn der Umzug nicht aufgrund der Pandemie notwendig wurde.

Das Jobcenter hatte den Antrag auf Genehmigung des Umzugs abgelehnt und dem Betroffenen lediglich Kosten der Unterkunft in Höhe von 335,21 Euro im Monat für die Zeit von Februar bis Juli 2021 bewilligt, obwohl sich die Kaltmiete samt Nebenkosten auf 840 Euro belief.

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Corona-Sonderregelung gilt auch, wenn der Umzug nicht durch Corona verursacht wurde

Das Sozialgericht Heilbronn hat in seinem Urteil (Az.: S 8 As 380/21) darauf verwiesen, dass die tatsächlichen Kosten der Unterkunft aufgrund der Corona-Sonderregelungen übergangsweise zu übernehmen sind. Die Sonderregelung des § 67 Abs. 3 S. 1 SGB II garantiert eine Übernahme der Kosten für sechs Monate.

Entgegen der Lesart des Jobcenters gilt diese Sonderregelung auch, wenn der Umzug nicht ursächlich auf die Corona-Pandiemie zurückzuführen ist. Zweck der Vorschrift sei vielmehr, Betroffenen während der Pandemie zumindest die Sorge um die Wohnung zu nehmen, welche andernfalls bedroht wäre. Bild: Elnur / AdobeStock

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