Hartz IV: Unangemessene Wohnung – Wenn das Jobcenter trotzdem zahlen muss

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Bei Hartz IV ist geregelt, wann das Jobcenter die Kosten für einen Umzug zahlen muss. Hierbei kommt es immer wieder zum Rechtsstreit, wenn die neue Wohnung nicht den Angemessenheitskriterien entspricht. Dabei haben die Jobcenter einen gewissen Spielraum, wenn der Umzug trotzdem notwendig ist, wie dieser Fall zeigt.

Notwendiger Umzug: Mutter muss mit Kindern vor dem Ehemann fliehen

Im Falle einer Betroffenen von Hartz IV und ihrer Kinder ergab sich die Notwendigkeit zu einem Umzug aus dem Haus des alkoholabhängigen Ehemanns, der gegen das gerichtliche Kontaktaufnahmeverbot verstieß und gewalttätig wurde.

Der Gesetzgeber hat solche Situationen vorgesehen

Dieser Umstand wird von § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II als notwendiger Grund abgedeckt: „Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.“

Demnach müssen die Kosten für den Umzug übernommen und die Mietkaution als Darlehen erbracht werden.

Dabei gilt nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, dass solche Kosten übernommen werden, die vom Jobcenter als „angemessen“ bewertet werden. Ist dies nicht der Fall, greift normalerweise § 67 Abs. 3 SGB II, nach dem nur die angemessenen, nicht aber die tatsächlichen Kosten übernommen werden. Dies bezieht sich jedoch nicht auf die Umzugs- und Kautionskosten.

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Jobcenter darf bei Entscheidung über Mietkaution nicht nur Angemessenheit prüfen

Der § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II räumt den Jobcentern vielmehr einen Ermessensspielraum ein, eine Mietkaution als Bedarf anzuerkennen, auch wenn die Kosten der Wohnung nicht als „angemessen“ bewertet wurden.

Das Sozialgericht München hatte in einem Urteil darauf hingewiesen, dass hierbei jedoch stets alle Umstände und nicht allein die Tatsache, ob die neue Wohnung „angemessen“ ist oder nicht, geprüft werden müssen.

Tut das Jobcenter dies nicht und ignoriert beispielsweise die Gründe für den notwendigen Umzug, handelt es sich um einen „rechtswidrigen Ermessensnichtgebrauch“ (Az.: S 13 AS 483/21). Bild: Alexandr / AdobeStock

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