Auch Jobcenter müssen psychisch kranken und suchtkranken Straftätern im Maßregelvollzug bei ihrer Resozialisierung und der Eingliederung in den Arbeitsmarkt beistehen. Dürfen Suchtkranke im Rahmen von Lockerungsmaßnahmen eine eigene Wohnung zum „Probewohnen” anmieten, haben sie Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen, urteilte am Donnerstag, 5. August 2021, das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel (Az.: B 4 AS 26/20 R).
Kein Anspruch im betreutem Wohnen
Wird dagegen ein suchtkranker Straftäter aus einer Justizvollzugsanstalt zur stationären Entwöhnungsbehandlung und weiteren medizinischen Rehabilitation in eine Fachklinik und betreutem Wohnen zugewiesen, liegt im weiteren Sinne eine Fortsetzung der Strafvollstreckung vor, so dass kein Arbeitslosengengeld-II-Anspruch besteht, entschied das BSG in einem weiteren Urteil (Az.: B 4 AS 58/20 R).
Nach den gesetzlichen Bestimmungen ist ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II ausgeschlossen, wenn der Antragsteller in einer „stationären Einrichtung untergebracht ist”. „Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt”, heißt es weiter im Sozialgesetzbuch II.
Im ersten vom BSG entschiedenen Verfahren ging es um einen suchtkranken Mann, der sich seit Ende 2015 im Maßregelvollzug befand. Mitte 2017 erhielt er die höchste Lockerungsstufe des achtstufigen Lockerungskonzepts. Damit war auch die Anmietung einer eigenen Wohnung zum “Probewohnen” – hier in Krefeld – verbunden.
Das Lockerungskonzept der Klinik im niederrheinischen Bedburg-Hau sah unter anderem vor, dass der Mann alle zwei Wochen noch einmal bei den Ärzten vorstellig wird, er ständig telefonisch erreichbar ist und er jeglichen Kontakt zu anderen suchtkranken Personen meidet. Im Rahmen seines dauerhaften Probewohnens durfte er keine Ausgaben von über 300 Euro tätigen.
Beurlaubung vom Maßregelvollzug kann Hartz-IV-Anspruch begründen
Um seinen Lebensunterhalt decken zu können, beantragte er Hartz IV. Mit der Hilfe vom Jobcenter versprach er sich unter anderem die Übernahme der Unterkunftskosten und den Erhalt von Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt. So sind etwa die Übernahme von Lehrgangskosten oder auch im Fall einer Einstellung Zuschüsse für den Arbeitgeber möglich. Bei einer Zuständigkeit des überörtlichen Sozialhilfeträgers, des Landschaftsverbandes Rheinland, bestand nach Angaben des Anwalts des Klägers dagegen lediglich ein Anspruch auf einen Barbetrag in Höhe von 127 Euro.
Das Jobcenter lehnte Hartz-IV-Leistungen ab. Formal befinde sich der Mann trotz seines dauerhaften Probewohnens immer noch „in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung”. Es bestehe eine Zuordnung zum Maßregelvollzug. So gebe es für ihn zahlreiche Auflagen, wie die Pflicht, regelmäßig in der Klinik vorstellig zu werden.
Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen urteilte am 23. Januar 2020 in Essen, dass das dauerhafte „Probewohnen” einen Arbeitslosengeld-II-Anspruch begründet (Az.: L 19 AS 1492/18; JurAgentur-Meldung vom 16. März 2020).
Bundessozialgericht betont Selbstständigkeit beim „Probewohnen”
Dem folgte auch das BSG. Bei einer Unterbringung im Maßregelvollzug sei zwar ein Leistungsanspruch ausgeschlossen, wenn die „Unterkunft des Berechtigten der Rechts- und Organisationssphäre des Einrichtungsträgers zugeordnet ist”. Beim „Probewohnen” in einer vom Kläger angemieteten Wohnung, „die räumlich keinen Träger zugeordnet werden konnte”, bestehe solch eine enge Bindung zum Träger der Einrichtung aber nicht. Dann müsse das Jobcenter Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts gewähren.
Anders verhalte es sich aber, wenn die Strafvollstreckung eines suchtkranken Straftäters zurückgestellt und dieser zur stationären Entwöhnungsbehandlung zunächst in eine Fachklinik und anschließend in einer dreimonatigen sogenannten Adaptionsphase in ein betreutes Wohnen untergebracht ist, so das BSG im zweiten Fall.
Der überörtliche Sozialhilfeträger hatte noch argumentiert, dass die Unterbringung in der Klinik und der anschließenden Adaptionsphase einem normalen Krankenhausaufenthalt gleichzusetzen sei. Bei Klinik-Aufenthalten von unter sechs Monaten könnten Hartz-IV-Leistungen weiter beansprucht werden. Während der Adaptionsphase könnten Betroffene zudem mit Praktika die Rückkehr in das Arbeitsleben vorbereiten. Das Jobcenter könne hier viel besser den Einstieg in den Arbeitsmarkt gewährleisten.
Das BSG urteilte, dass der Kläger trotz seiner Überstellung in die Klinik und dem betreuten Wohnen sich noch im „Vollzug” einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung befand. Es habe eine enge Verbindung zum Strafvollzug bestanden. Ein Arbeitslosengeld-II-Anspruch bestehe daher nicht. Vielmehr sei der überörtliche Sozialhilfeträger für den Suchtkranken zuständig. fle
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