Hartz IV Mietkaution – keine Aufrechnung

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Hartz IV Mietkaution – keine Aufrechnung

Celle/Hannover. Da uns immer wieder zu Ohren kommt, dass die Stadt Celle versucht, die Gewährung von Mietkautionen mit einer Rückzahlung in Raten zu verbinden, folgender Hinweis: Eine solche Praxis ist rechtswidrig. So hat etwa das Hessische Landessozialgericht entschieden, dass ein Darlehen für die bei Anmietung einer neuen, angemessenen Wohnung fällige Kaution nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden darf, d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei. Eine Einbehaltung des gewährten Darlehns beurteilten die Darmstädter Richter als "rechtswidrig ". Das Gesetz sehe die ratenweise Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung nicht vor, denn hierdurch werde das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet bzw. unterschritten.

Laut Beschluss der Richter ging der Gesetzgeber nicht von einer Tilgung eines Mietkautionsdarlehns vor Fälligkeit des entsprechenden Rückzahlungsan-spruches aus. Das sei bereits an der Gesetzessystematik zu erkennen, da eine diesbezügliche Aufrechnungsregelung im SGB II fehlt (für andere Fälle ist diese gegeben, vgl. § 23,1 SGB II für dort ausdrücklich genannte Fälle der Darlehnsvergabe zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs, der sich aber ausdrücklich nicht auf die Unterkunftskosten bezieht). (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss AZ L 6 AS 145/07 ER) – 07.03.2008

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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