Krankenversicherungsschutz für ALG II Bezieher trotz einhundert-prozentiger Sanktion vom Amt
Da es inzwischen gelegentlich vorkommt, dass Hartz IV Empfänger die Leistungen für einen gewissen Zeitraum gänzlich gestrichen werden, folgender Hinweis:
Der gesetzliche Krankenversicherungsschutz besteht hinsichtlich der Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände weiterhin. Der Betroffene ist jedoch gehalten, einen so genannten Anspruchsausweis bei seiner gesetzlichen Krankenversicherung zu besorgen und dem behandelnden Arzt vorzulegen. Im Übrigen sind auch solche Personen in der gesetzlichen Krankenversicherungpflicht kraft des Sozialgesetzes versichert, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)) (LSG Nordrhein-Westfalen, Az. L 7 B 171/07 AS ER, Volltext-ID: 3K256518)
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