Sozialhilfe: Sozialhilfeempfängerin hat bei erforderlichem Umzug Anspruch auf Übernahme der Kosten für Mietkaution und für Erstausstattung ( Bodenbelag )
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf die Übernahme des Deponats ist § 29 Abs. 1 S. 7 und 8. Es handelt sich um einen notwendigen Umzug, die Antragstellerin war wegen familiärer Hilfe angesichts ihrer Krankheit, der nötigen Kinderbetreuung und ihrer Schwangerschaft darauf angewiesen. Es ist zudem ihr Wunsch- und Wahlrecht (§ 9 Abs. 2 SGB XII ) zu berücksichtigen. . Bei einem notwendigen Umzug soll die Zustimmung vom Sozialhilfeträger erteilt wer-den, d. h., der Anspruch ist in der Regel gegeben. Für die Übernahme der Mietkaution – als Darlehen – ist die vorherige Zustimmung des Sozial-hilfeträgers nicht Voraussetzung, zuständig ist der Träger am Zuzugsort (Grube/Wahrendorf, Komm. zu SGB XII Rnrn. 42, 43 und 53 zu § 29 m.N.. Anders bei Umzugskosten, die hier nicht streitig sind). Danach hat die Antragstellerin bzw. ihre Bedarfsgemeinschaft einen Anspruch auf Bewilligung der Kaution als Darlehen, das nicht mit der laufenden Hilfe verrechnet werden darf (Gru-be/Wahrendorf, a. a. O.). Einen weitergehenden (Zuschuss-) Anspruch hat sie nicht, insoweit war der Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin kann sich ihren Rückzahlungsanspruch ab-treten lassen.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII hat die Antragstellerin auch einen Anspruch auf die begehrte Erstausstattung der Wohnung glaubhaft gemacht. Das bestreitet die Antragsgegnerin auch nicht grundsätzlich. Sie „…kommt immer dann in Betracht, wenn die nachfragende Person aus welchen Gründen auch immer(…) über keine entsprechenden Gegenstände verfügt (…). Dies kann etwa gegeben sein nach einem Wohnungsbrand, nach einer Partnerschaftstrennung….(Grube/Wahrendorf, Rn. 6 zu § 31 SGB XII). Die Besonderheiten des Einzelfalles sind zu berücksichtigen. Diese bestehen hier darin, dass die Antragstellerin zu 80% schwerbehin-dert mit einem kleinen Sohn nach Trennung vom Ehemann zu ihrer Familie nach A-Stadt zog. Es ist ihr in der Lage nicht vorzuhalten, dass sie nicht mit dem Ehemann direkt oder gerichtlich eine Aufteilung der Möbel erstritten hat, sondern ohne Umzugsgut (sie kann nicht einmal allein Treppen steigen) nach A-Stadt zu ihren Eltern ging.
Rechtsgrundlage für die begehrte Bewilligung eines Bodenbelags ist ebenfalls § 29 SGB XII. Eine erforderliche Einzugsrenovierung kann unter besondern Umständen einen notwendigen Bedarf darstellen (Grube/Wahrendorf, a a. O., Rnr. 57 zu § 29 SGB XII m. N.), auch dann, wenn sie nicht eine „Schönheitsreparatur“ im mietvertragsrechtlichen Sinne ist. Mehr als den Bodenbelag verlangt die Antragstellerin nicht. Hier ergibt sich aus dem Besichtigungsprotokoll der „G. Wohnungsbaugesellschaft“ vom 4 Mai 2009 (Bl. 9 GA), dass der vorhandeneBodenbe-lag erhebliche Gebrauchsspuren aufweist. Angesichts der nachgewiesenen Lungenkrankheit der Antragstellerin ist damit glaubhaft gemacht, dass sie diese Teilrenovierung benötigt, um – wie z. B. auch Allergiker – ohne zusätzliche Atemnot dort leben und Physiotherapie erhalten zu können. (22.08.2009)
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