Hartz IV: Jobcenter müssen Schädlingsbekämpfung zahlen

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Das Sozialgericht Reutlingen gab einer Hartz IV Bezieherin Recht, die die Kosten für eine Schädlingsbekämpfung bei ihrem Jobcenter geltend machen wollte. Die Behörde hatte sich zunächst geweigert. Wenn die Kosten für Schönheitsreparaturen zu übernehmen sind, müsse dies erst recht für die Kosten von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen gelten, so das Sozialgericht.

Jobcenter muss für Bettwanzenbekämpfung aufkommen

Hartz-IV-Bezieher dürfen bei blutsaugenden Bettwanzen in ihrem Schlafzimmer nicht alleine gelassen werden. Das Jobcenter ist verpflichtet, die Kosten für eine erforderliche Schädlingsbekämpfung als notwendige Unterkunftskosten zu bezahlen, entschied das Sozialgericht Reutlingen in einem veröffentlichten Beschluss (Az.: S 4 AS 2464/19 ER).

Im konkreten Fall ging es um einen Bettwanzenbefall in der 40 Quadratmeter großen, angemieteten Wohnung einer alleinerziehenden Hartz-IV-Bezieherin. Sie hatte bei ihrem zuständigen Jobcenter die Kostenübernahme für eine professionelle Schädlingsbekämpfung beantragt.

Jede Nacht würden Bettwanzen sie und ihre beiden zwei und vier Jahre alten Kinder im Bett anzapfen. Dies sei absolut eklig. Jeden Morgen könnten sie die Bisse zählen und die Blutspuren vom Bettlaken beseitigen.

Vermieter weigerte sich Parasitenbekämpfung zu zahlen

Der Vermieter weigere sich, für die Parasitenbekämpfung aufzukommen, da dies Sache des Mieters sei. Die Frau verwies auf eine Info-Broschüre des Umweltbundesamtes, wonach die Bekämpfung der Bettwanzen allein Fachleuten vorbehalten sein soll.

Die zu Hilfe gerufene Schädlingsbekämpfungsfirma habe den Bettwanzenbefall auch bestätig. Für die „thermische” Bekämpfung der nur bis zu 5,5 Millimeter großen Insekten machte die Firma einen Kostenvoranschlag in Höhe von 1.700 Euro. Hinzu würden auch noch Stromkosten kommen.

Das Jobcenter lehnte die Kostenübernahme ab. Die Bettwanzenbekämpfung gehöre nicht zu den Kosten der Unterkunft. Ohne gesetzliche Grundlage könnten diese Kosten weder als Darlehen noch als Zuschuss übernommen werden. Die Frau könne ja gegen den Vermieter zivilrechtlich vorgehen, damit dieser die Kosten übernimmt.

Sozialgericht Reutlingen: Schädlingsbekämpfung gilt als Unterkunftskosten

Der Antrag der Hartz-IV-Bezieherin zur vorläufigen Verpflichtung des Jobcenters, die Maßnahme gegen den Bettwanzenbefall zu finanzieren, hatte vor dem Sozialgericht Erfolg.

Die Kosten der Schädlingsbekämpfung stellten Kosten der Unterkunft dar, die das Jobcenter übernehmen müsse.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gehörten zu den Unterkunftskosten nicht nur die Miete, die Mietnebenkosten und die Heizkosten, sondern auch Kosten für Schönheitsreparaturen, vorausgesetzt, diese überschreiten die im Regelbedarf enthaltenen Kosten für kleinere Reparaturen.

Kosten für Schönheitsreparaturen müssen auch übernommen

Wenn aber Kosten für Schönheitsreparaturen zu übernehmen sind, müsse dies erst recht für die Kosten von Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen gelten, so das Sozialgericht.

Das Umweltbundesamt halte zudem eine professionelle Bekämpfung der Blutsauger für erforderlich. Es sei auch nachvollziehbar, dass „der Befall von Bettwanzen kein hinnehmbarer Zustand ist”, zumal die Tiere sich im Bett als persönlichem Rückzugsbereich des Menschen aufhalten.

Dies könne nicht nur eine enorme psychische Belastung darstellen, es drohe bei Bekanntwerden des Befalls auch eine soziale Isolierung. Eine zeitnahe Bettwanzenbekämpfung sei auch im öffentlichen Interesse angebracht, um eine unfreiwillige Weiterverbreitung zu verhindern. fle/mwo