Hartz IV für obdachlose EU-Bürger wegen Corona Pandemie

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Sozialgericht Düsseldorf: Rückkehr in Heimatland nicht möglich

Obdachlose EU-Bürger mit unklarem Aufenthaltsstatus in Deutschland können wegen der Corona-Pandemie vorübergehend Anspruch auf Hartz-IV-Leistungen haben. Denn können Wohnsitzlose wegen geschlossener Grenzen krisenbedingt nicht in ihr Heimatland zurückreisen, muss ihnen in Deutschland ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährt werden, entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 14. April 2020 (Az.: S 25 AS 1118/20 ER). Der gesetzliche Leistungsausschluss für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder für jene, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, sei in dieser Situation nicht entscheidend.

Im konkreten Fall hatte ein obdachloser, aus Portugal stammender Mann beim Jobcenter Wuppertal Hartz-IV-Leistungen beantragt. Inwieweit er wegen eines im Streit stehenden fünfjährigen Aufenthalts in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat, war unklar.

Das Jobcenter lehnte die Zahlung von Arbeitslosengeld II ab. EU-Bürger, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten und kein Aufenthaltsrecht haben, seien von Leistungen ausgeschlossen. Allenfalls könnten Überbrückungsleistungen gezahlt werden, damit der Mann in sein Heimatland fahren und dort Sozialleistungen beantragen kann.

Dem Antrag des Mannes, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig Arbeitslosengeld II zu zahlen, gab das Sozialgericht nun statt. Wegen der Corona-Pandemie seien die Grenzen geschlossen, so dass der Obdachlose gar nicht nach Portugal fahren könne. Er habe aber Anspruch auf Gewährleistung seines menschenwürdigen Existenzminimums.

Wegen der krisenbedingten Einschränkungen des öffentlichen Lebens dürfte es für obdachlose Menschen zudem „mehr als schwierig sein (…), auf der Straße Leistungen gegebenenfalls zu erbetteln”, so das Sozialgericht. Es sei daher „völlig unverständlich”, wie das Jobcenter gerade in der derzeitigen Extremsituation Leistungen verweigern könne. Sowohl der Status seines Aufenthaltsrechts in Deutschland als auch die Frage, ob der gesetzliche Leistungsausschluss mit dem Grundgesetz im Einklang stehen, könnten im Eilverfahren nicht geklärt werden. Wegen der derzeitigen Ausnahmesituation müsse dem obdachlosen Mann aber bis zum 30. September 2020 vorläufig Hartz IV gewährt werden. fle/mwo

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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