Bürgergeld: Jobcenter darf Leistungen nicht einfach einstellen

Lesedauer 4 Minuten

Ein aktueller Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg stärkt Leistungsberechtigte beim Übergang zwischen Jobcenter (SGB II) und Sozialamt (SGB XII): Das Jobcenter darf Leistungen nicht vorschnell einstellen, solange der Sozialhilfeträger tatsächlich noch nicht zahlt und dadurch eine existenzielle Lücke droht (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.10.2025, Az. L 1 AS 1007/25 B ER).

Wichtig zur Einordnung: Im konkreten Fall ging es beim jungen Mann rechtlich um Sozialgeld innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft. Umgangssprachlich wird das oft unter „Bürgergeld“ mitgemeint; inhaltlich betrifft die Entscheidung jedoch den Schutz vor Leistungslücken an der Schnittstelle SGB II/SGB XII.

Der konkrete Fall: Schwerbehinderter junger Mann, WfbM und Teilhabe

Im konkreten Fall ging es um einen schwerbehinderten jungen Mann, der in einer Werkstatt für behinderte Menschen tätig ist. Er lebt mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft. Er erhält Ausbildungsgeld und Kindergeld, ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 80 und nimmt an einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teil.

Die Werkstatt-Konstellation ist hier zentral, weil bei Beschäftigung in einer WfbM – je nach Voraussetzungen – Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII in Betracht kommen kann. Genau an dieser Schnittstelle entstehen in der Praxis häufig Zuständigkeitsstreitigkeiten.

Jobcenter hebt Bewilligung auf: „Jetzt ist das Sozialamt zuständig“

Das Jobcenter hob die Bewilligung auf mit der Begründung, zuständig sei nun das Sozialamt nach dem SGB XII. Das Problem: Bis dahin hatte das Sozialamt noch keine Leistungen erbracht.

Das Jobcenter argumentierte, dass Personen über 18 Jahren, die Leistungen nach dem SGB IX erhalten, dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherung nach dem SGB XII hätten. Deshalb bestehe kein Anspruch mehr auf Leistungen nach dem SGB II.

Sozialgericht Berlin folgte zunächst dem Jobcenter

Das Sozialgericht Berlin wies den Eilantrag zunächst zurück. Es vertrat die Auffassung, bereits der bloße „Anspruch“ auf Leistungen nach dem SGB XII reiche aus, um Leistungen nach dem SGB II auszuschließen.

Eine tatsächliche Bewilligung durch das Sozialamt sei nicht erforderlich. Der Antragsteller müsse sich an den Sozialhilfeträger halten.

Warum ein Eilverfahren überhaupt nötig war

Aufhebungsentscheidungen im SGB II können sofort vollziehbar sein. Ein Widerspruch führt dann nicht automatisch dazu, dass weitergezahlt wird. Deshalb braucht es im Zweifel Eilrechtsschutz, damit keine Versorgungslücke entsteht, bis Zuständigkeit und Leistungsfluss geklärt sind.

Landessozialgericht korrigiert: Vorrang heißt nicht „Leistungsloch“

Das Landessozialgericht sah die Sache anders. Es ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Aufhebungsbescheid an. Das bedeutet: Das Jobcenter muss vorläufig weiterzahlen.

Die Richter stellten klar, dass zwischen SGB II und SGB XII kein striktes Ausschließlichkeitsverhältnis besteht. Es handelt sich um ein Vorrang-Nachrang-Verhältnis. Nachrang bedeutet jedoch nicht, dass Leistungen im SGB II automatisch entfallen, sobald theoretisch ein Anspruch nach dem SGB XII im Raum steht.

Maßgeblich ist, ob die Existenz tatsächlich gesichert ist – also ob anderweitig Leistungen fließen oder die Leistungsgewährung so konkret ist, dass keine Lücke entsteht.

Nachrang bedeutet nicht: sofortiger Leistungsstopp

Zwar regelt § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II, dass kein Anspruch auf Sozialgeld besteht, „soweit“ ein Anspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII besteht. Gleichzeitig bestimmt § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II, dass andere Leistungen vorrangig sind.

Das LSG betont – unter Bezug auf die Rechtsprechung –: Ein rein theoretischer Zuständigkeitswechsel darf nicht dazu führen, dass das Jobcenter schon jetzt vollständig aussteigt, obwohl das Sozialamt noch nicht leistet. Im Eilverfahren ist vielmehr zu verhindern, dass Betroffene zwischen den Systemen durchrutschen.

Existenzminimum vor Zuständigkeitsfragen: Gegenwärtigkeit zählt

Das Gericht stellte die verfassungsrechtliche Dimension in den Mittelpunkt. Betroffen ist das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 20 Grundgesetz.

Ist Ihr Bürgergeld-Bescheid korrekt?

Lassen Sie Ihren Bescheid kostenlos von Experten prüfen.

Bescheid prüfen

Würde das Jobcenter die Leistungen einstellen, obwohl das Sozialamt noch nicht zahlt, entstünde eine existenzielle Lücke. Diese ließe sich später praktisch nur eingeschränkt „nachholen“, weil existenzsichernde Leistungen dem Gegenwärtigkeitsprinzip unterliegen: Es geht um das Hier und Jetzt, nicht um spätere Nachzahlungen irgendwann.

Behörden dürfen Hilfebedürftige nicht zwischen sich aufreiben

Besonders deutlich wird das Gericht beim Zuständigkeitsstreit. Wenn mehrere Träger sich faktisch gegenseitig die Verantwortung zuschieben, darf dies nicht zulasten des Betroffenen gehen.

Das LSG verweist auf die Wertung des § 43 SGB I: Danach muss im Zweifel vorläufig geleistet werden, wenn zwischen mehreren Behörden streitig ist, wer zuständig ist – jedenfalls dann, wenn die betroffene Person die Leistung beantragt und andernfalls eine Lücke droht.

Im Klartext: Der Leistungsberechtigte darf nicht in ein finanzielles Loch fallen, nur weil Behörden sich nicht einigen.

Was das praktisch bedeutet: Vorläufige Weiterzahlung, solange sonst eine Lücke droht

Das Gericht macht deutlich: Solange nicht feststeht, dass der Lebensunterhalt anderweitig tatsächlich gesichert ist, muss das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig weiter leisten. Erst wenn der Sozialhilfeträger tatsächlich zahlt oder die Existenzsicherung anderweitig verlässlich hergestellt ist, kann das Jobcenter die Zahlungen einstellen, ohne eine Leistungslücke zu verursachen.

Sollte sich im Hauptsacheverfahren später herausstellen, dass das Sozialamt zuständig ist, kann das Jobcenter Erstattungsansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen. Das Risiko einer Lücke darf nicht auf die leistungsberechtigte Person abgewälzt werden.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Darf das Jobcenter Bürgergeld sofort einstellen, wenn theoretisch ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht?
Nein. Nach der Entscheidung des LSG reicht ein bloßer dem Grunde nach bestehender Anspruch nicht aus. Entscheidend ist, ob die Existenz tatsächlich gesichert ist – insbesondere, ob Leistungen nach dem SGB XII tatsächlich erbracht werden oder so konkret bevorstehen, dass keine Lücke entsteht.

Was bedeutet Vorrang-Nachrang-Verhältnis zwischen SGB II und SGB XII?
Das SGB XII ist vorrangig, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das heißt aber nicht, dass das SGB II ersatzlos endet, solange der Vorrangträger (Sozialamt) noch nicht leistet und eine Lücke entstehen würde.

Was ist mit dem Existenzminimum?
Das Gericht betont, dass das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum nicht durch Zuständigkeitsstreitigkeiten gefährdet werden darf. Leistungen dürfen nicht so eingestellt werden, dass Betroffene vorübergehend ohne Geld dastehen.

Was passiert, wenn das Sozialamt später doch zahlt?
Dann kann das Jobcenter Erstattungsansprüche gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend machen. Für Leistungsberechtigte soll daraus kein Nachteil entstehen.

Gilt das nur für Menschen in Werkstätten für behinderte Menschen?
Der Beschluss betrifft einen WfbM-Fall. Die Leitlinie – keine Leistungslücke wegen Zuständigkeitsstreit – ist aber typisch für Übergänge zwischen SGB II und SGB XII und lässt sich auch auf vergleichbare Konstellationen übertragen.

Was sollten Betroffene sofort tun, wenn das Jobcenter stoppt?
Widerspruch einlegen, parallel beim Sozialamt Leistungen beantragen bzw. nachweisbar anmahnen und beim Sozialgericht Eilrechtsschutz beantragen, wenn sonst eine Lücke entsteht. Wichtig sind Nachweise, dass das Sozialamt noch nicht zahlt.

Ist das Urteil überall verbindlich?
Es ist ein Beschluss eines Landessozialgerichts im Eilverfahren. Er bindet nicht automatisch alle Jobcenter bundesweit wie ein höchstrichterliches Urteil, ist aber ein starkes Argument, das Gerichte und Behörden in vergleichbaren Fällen berücksichtigen.

Fazit

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg setzt ein klares Signal: Zuständigkeitsfragen zwischen Jobcenter und Sozialamt dürfen nicht auf dem Rücken von Leistungsberechtigten ausgetragen werden. Wenn der Sozialhilfeträger noch nicht leistet und eine Lücke droht, muss das Jobcenter im Eilverfahren vorläufig weiterzahlen – bis die Existenz tatsächlich gesichert ist.

Für Betroffene bedeutet das mehr Rechtssicherheit. Für Jobcenter bedeutet es, dass sie Leistungen nicht allein „auf dem Papier“ beenden dürfen, solange der Wechsel ins SGB XII praktisch noch nicht trägt.