Krankengeld-Aufrechnung gestoppt: Kasse muss Hilfebedürftigkeit selbst prüfen

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Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 13. März 2025 (Az. L 14 KR 29/25 B ER) einem krankgeschriebenen Versicherten im Eilverfahren Recht gegeben. Die Krankenkasse hatte offene Beitragsforderungen gegen seinen Krankengeldanspruch aufgerechnet und deshalb nur die Hälfte des Krankengeldes ausgezahlt.

Warum der Fall für Betroffene wichtig ist

Die Entscheidung ist für viele Versicherte bedeutsam, weil Krankenkassen bei Aufrechnungen oft sehr schnell kürzen, obwohl das Geld für Miete, Lebensunterhalt und Unterhaltspflichten gebraucht wird. Das Gericht stellt klar, dass die Kasse die Hilfebedürftigkeit nicht einfach mit dem Hinweis auf fehlende Jobcenter-Unterlagen verneinen darf.

Der konkrete Hintergrund des Antragstellers

Der Antragsteller war bei der Krankenkasse versichert und befand sich nach einem Insolvenzverfahren in der Wohlverhaltensphase. Gegen ihn bestanden ältere Beitragsforderungen der Krankenkasse in Höhe von insgesamt 4.787,77 Euro, die zur Insolvenztabelle angemeldet waren.

Krankengeldanspruch nach Arbeitsunfähigkeit

Seit dem 26. August 2024 war der Mann arbeitsunfähig erkrankt. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bewilligte die Krankenkasse Krankengeld für den Zeitraum vom 7. Oktober 2024 bis zum 1. November 2024 in Höhe von 55,74 Euro täglich.

Die Kürzung durch Aufrechnung

Von diesem Krankengeld zahlte die Krankenkasse zunächst nur die Hälfte aus. Parallel hörte sie den Versicherten dazu an, dass sie bis zur Hälfte des Krankengeldes mit ihren Beitragsforderungen aufrechnen wolle.

Dazu ist die Krankenkasse zwar grundsätzlich berechtigt, nicht aber, wenn durch die Aufrechung die Existenz des Versicherten gefährdet wird. Außerdem muss die Versicherung diese Aufrechnung korrekt berechnen.

Was der Versicherte der Kasse vorlegte

Der Mann erklärte, dass er das Krankengeld zum Bestreiten seines Lebensunterhalts benötige. Er legte unter anderem seinen Mietvertrag mit einer Bruttowarmmiete von 442,02 Euro sowie Nachweise über monatliche Unterhaltszahlungen in Höhe von 426,00 Euro vor.

Forderung der Krankenkasse nach Jobcenter- oder Sozialamtsbescheid

Trotz dieser Unterlagen verlangte die Krankenkasse zusätzlich Nachweise eines Jobcenters oder Sozialleistungsträgers zur Hilfebedürftigkeit. Mit Bescheid vom 18. November 2024 rechnete sie dann täglich 27,87 Euro gegen den Krankengeldanspruch auf.

Widerspruch und Eilantrag beim Sozialgericht

Der Versicherte legte am 25. November 2024 Widerspruch ein, über den zunächst nicht entschieden wurde. Außerdem beantragte er beim Sozialgericht Berlin Eilrechtsschutz und verlangte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie die Beseitigung der Vollzugsfolgen.

Entscheidung des Sozialgerichts zunächst gegen den Versicherten

Das Sozialgericht Berlin lehnte den Eilantrag zunächst ab. Es meinte, der Antragsteller habe nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass er durch die Aufrechnung hilfebedürftig geworden sei, und verwies darauf, dass eine Bedarfsberechnung des Jobcenters oder Sozialamtes fehle.

Beschwerde zum Landessozialgericht

Gegen diese Entscheidung legte der Mann Beschwerde ein. Er machte geltend, dass § 51 SGB I keine bestimmte Form des Nachweises vorschreibe und es in der Praxis oft gar nicht möglich sei, ohne laufenden Leistungsbezug eine solche Bescheinigung vom Jobcenter zu erhalten.

Warum das LSG dem Antragsteller folgte

Das LSG Berlin-Brandenburg hob den Beschluss des Sozialgerichts auf und ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an. Zusätzlich ordnete es die Aufhebung der Vollziehung an, sodass die Krankenkasse die bereits vollzogene Kürzung nicht einfach weiterlaufen lassen durfte.

Keine automatische aufschiebende Wirkung beim Widerspruch

Das Gericht stellte zunächst klar, dass der Widerspruch gegen eine Aufrechnungsentscheidung der Krankenkasse keine automatische aufschiebende Wirkung hat. Deshalb war der Eilantrag überhaupt nötig, obwohl der Versicherte bereits Widerspruch eingelegt hatte.

Maßstab im Eilverfahren

Im Eilverfahren kommt es darauf an, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen und wie die Interessen gegeneinander abzuwägen sind. Hier überwog nach Ansicht des Senats das Aussetzungsinteresse des Versicherten, weil erhebliche Rechtsfehler der Aufrechnung vorlagen.

Was § 51 Abs. 2 SGB I erlaubt und was nicht

Grundsätzlich darf ein Sozialleistungsträger mit Beitragsforderungen gegen laufende Geldleistungen wie Krankengeld bis zur Hälfte aufrechnen. Diese Möglichkeit endet aber dort, wo der Leistungsberechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII wird.

Zentrale Aussage des Gerichts zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit

Besonders wichtig ist die Aussage des LSG, dass Versicherte nicht verpflichtet sind, zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit zwingend Bescheide vom Jobcenter oder Sozialamt vorzulegen.

Die Nachweisobliegenheit beseitigt nämlich nicht den Amtsermittlungsgrundsatz, sodass die Krankenkasse selbst prüfen muss, ob Hilfebedürftigkeit eintritt.

Welche Unterlagen stattdessen ausreichen können

Das Gericht betont, dass bei fehlendem Bezug von Existenzsicherungsleistungen auch andere Unterlagen genügen können. Dazu gehören etwa Einkommensnachweise, Kontoauszüge, Mietvertrag und Nachweise über regelmäßige Zahlungsverpflichtungen wie Unterhalt.

Warum der Nachweis im konkreten Fall gelungen war

Der Antragsteller hatte nicht nur pauschal behauptet, bedürftig zu sein, sondern umfangreiche Unterlagen eingereicht. Das LSG hat anhand dieser Unterlagen selbst eine Bedarfs- und Einkommensberechnung vorgenommen und kam zu dem Ergebnis, dass die Aufrechnung Hilfebedürftigkeit auslöste.

Die Berechnung des Gerichts in der Sache

Das Gericht berücksichtigte den Existenzsicherungsbedarf des alleinlebenden Antragstellers sowie Unterkunftskosten und den Regelbedarf. Zwar stand dem ein Einkommen aus kurzer Erwerbstätigkeit und Krankengeld gegenüber, jedoch waren auch nachgewiesene Unterhaltszahlungen abzusetzen, sodass nur ein begrenzter Betrag überhaupt für eine Aufrechnung oberhalb des Existenzminimums verfügbar war.

Warum die konkrete Höhe der Aufrechnung rechtswidrig war

Nach der Berechnung des Senats stand nur ein deutlich geringerer Betrag für eine zulässige Aufrechnung zur Verfügung als tatsächlich von der Krankenkasse einbehalten wurde.

Die Kasse hatte mehr als das Dreifache des rechnerisch verfügbaren Betrags aufgerechnet und damit eine Hilfebedürftigkeit herbeigeführt.

Zweiter schwerer Fehler der Krankenkasse: fehlendes Ermessen

Zusätzlich stellte das LSG fest, dass die Krankenkasse im Aufrechnungsbescheid überhaupt kein Ermessen ausgeübt hatte. Bei § 51 Abs. 2 SGB I handelt es sich aber um eine Ermessensentscheidung, und daran fehlte es hier vollständig.

Warum ein Nachschieben im Eilverfahren nicht half

Die Krankenkasse räumte im Beschwerdeverfahren selbst ein, dass ihre Ermessenserwägungen im Bescheid nicht schriftlich niedergelegt worden waren. Eine Heilung war zu diesem Zeitpunkt nicht eingetreten, weil noch kein Widerspruchsbescheid bekanntgegeben worden war.

Kein Erfolg der Kasse mit dem Argument „Vorwegnahme der Hauptsache“

Die Krankenkasse argumentierte, eine vorläufige Auszahlung nehme die Hauptsache unzulässig vorweg. Das LSG wies das zurück und stellte klar, dass die Regeln zur aufschiebenden Wirkung gerade die Risikoverteilung im Streit um die Rechtmäßigkeit einer behördlichen Maßnahme regeln.

Warum die Auszahlung im Eilverfahren möglich blieb

Eine echte unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache liegt bei Geldleistungen nur ausnahmsweise vor, etwa wenn eine spätere Rückforderung rechtlich ausgeschlossen wäre. Dafür sah das Gericht hier keine Anhaltspunkte, sodass die vorläufige Auszahlung nicht am Einwand der Krankenkasse scheiterte.

Was Betroffene aus der Entscheidung mitnehmen können

Wer gegen eine Aufrechnung von Krankengeld vorgeht, sollte frühzeitig alle Unterlagen zu Einkommen, Miete, laufenden Verpflichtungen und Kontoauszügen zusammenstellen. Die Entscheidung zeigt, dass Gerichte auch ohne Jobcenter-Bescheid eine Hilfebedürftigkeit prüfen und feststellen können.

Bedeutung für laufende Verfahren bei Krankengeld-Kürzungen

Der Beschluss stärkt Versicherte in Aufrechnungsfällen deutlich. Krankenkassen können sich nicht darauf beschränken, einfach Unterlagen einer anderen Behörde zu verlangen, sondern müssen selbst ermitteln und ihr Ermessen nachvollziehbar ausüben.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Hat ein Widerspruch gegen eine Krankengeld-Aufrechnung automatisch aufschiebende Wirkung?
Nein. Nach der Entscheidung hat der Widerspruch gegen die Aufrechnungsentscheidung der Krankenkasse keine automatische aufschiebende Wirkung, sodass meist ein zusätzlicher Eilantrag beim Sozialgericht nötig ist.

Muss ich zum Nachweis der Hilfebedürftigkeit einen Jobcenter- oder Sozialamtsbescheid vorlegen?
Nein. Das LSG Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass Versicherte nicht verpflichtet sind, dafür zwingend Bescheide des Jobcenters oder Sozialamtes vorzulegen.

Welche Unterlagen kann ich stattdessen einreichen?
Geeignet sind insbesondere Kontoauszüge, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Nachweise über Unterkunftskosten und Unterhaltsverpflichtungen sowie Zahlbelege. Entscheidend ist, dass das Gericht und die Krankenkasse Ihre finanzielle Lage nachvollziehen können.

Darf die Krankenkasse ohne Ermessensbegründung aufrechnen?
Nein. Die Aufrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I ist eine Ermessensentscheidung, und fehlt eine ordnungsgemäße Ermessensausübung im Bescheid, ist das ein erheblicher Rechtsfehler.

Kann die Krankenkasse die Auszahlung im Eilverfahren mit dem Hinweis auf eine „Vorwegnahme der Hauptsache“ verhindern?
Nicht automatisch. Das LSG hat hier entschieden, dass dieser Einwand nicht durchgreift, weil eine spätere Rückforderung rechtlich nicht ausgeschlossen war und die Regeln zur aufschiebenden Wirkung gerade für solche Streitlagen geschaffen sind.

Fazit

Das LSG Berlin-Brandenburg hat die Rechte von Krankengeldbeziehern in Aufrechnungsfällen spürbar gestärkt. Krankenkassen müssen Hilfebedürftigkeit selbst prüfen, dürfen keine unzulässigen Hürden wie zwingende Jobcenter-Bescheide aufbauen und müssen ihr Ermessen sauber begründen, bevor sie Krankengeld kürzen.