Beim Bezug einer neuen Wohnung kann es notwenig sein, eine Erstausstattung an Möbeln zu beschaffen. Diese können als Mehrbedarf beim Jobcenter bentragt werden – und zwar schon vor dem Umzug.
Jobcenter wies Zuständigkeit für Erstaustattung ab und bewilligte statt Mehrbedarf lediglich Darlehen
Einen Antrag auf Mehrbedarf für die Erstausstattung einer leeren Wohnung durch einen Betroffenen von Hartz IV lehnte das zuständige Jobcenter an dessen bisherigen Wohnort ab. Da das Jobcenter am künftigen Wohnort dafür zuständig sei, bewilligte es den beantragten Mehrbedarf lediglich als Darlehen, welches später ggf. mit einem bewilligten Mehrbedarf des anderen Jobcenters verrechnet werden könnte.
Das Bayerische Landessozialgericht in München hat ein vorheriges Urteil des Sozialgerichts Würzburg aufgehoben. Darin hatte das Sozialgericht die wesentliche Zuständigkeit beim Jobcenter am neuen Wohnort gesehen und das Jobcenter am bisherigen Wohnort lediglich zur Zahlung von Zuschüssen für eine Erstfinanzierung aufgefordert.
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Antrag auf Mehrbedarf für Erstausstattung der Wohnung schon vor dem Umzug stellen
Es steht den Betroffenen zu, in eine Wohnung einzuziehen, die bereits mit den notwendigen und angemessenen Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten ausgestattet ist. Der Antrag auf Leistungen für Bedarfe der Erstausstattung einer Wohnung im Zusammenhang mit einem Umzug nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB II kann daher bereits vor dem Umzug gestellt werden. Damit die Ausstattung zum zeitpunkt des bezugs der neuen Wohnung auch tatsächlich zur Verfügung steht.
Zuständig ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II dann der aktuelle kommunale Leistungsträger am bisherigen Wohnort (gewöhnlicher Aufenthaltsort). Diese Zuständigkeit wechselt auch nicht durch den Umzug (L 11 AS 802/19).
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