Bürgergeld: Jobcenter muss höheren Mehrbedarf für Warmwasser zahlen – auch ohne klare Trennung

Lesedauer 3 Minuten

Eine alleinstehende Leistungsbezieherin (Jg. 1951) nutzte in ihrer Mietwohnung einen gasbetriebenen Durchlauferhitzer für Warmwasser und einen Gasherd zum Kochen.

Beides lief über denselben Gaszähler – eine getrennte Messung, wie viel Gas fürs Warmwasser und wie viel fürs Kochen verbraucht wurde, war also nicht möglich.

Jobcenter zahlt nur Pauschale

Das Jobcenter zahlte für Februar bis Juli 2014 nur den pauschalen Warmwasser-Mehrbedarf nach § 21 Abs. 7 SGB II (hier: 8,99 Euro). Die Klägerin verlangte mehr – denn sie zahlte jeden Monat 21 Euro Gasabschlag.

Das Sozialgericht hatte einen höheren Mehrbedarf abgelehnt: Ohne gesonderten Zähler könne man den Warmwasseranteil nicht feststellen. Dagegen ging die Klägerin in Berufung.

Landessozialgericht gewährt höheren Mehrbedarf

Das Landessozialgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte das Jobcenter, für 01.02.2014 bis 31.07.2014 einen monatlichen Warmwasser-Mehrbedarf von 17,44 Euro zu zahlen – und die Differenz zur bereits gezahlten Pauschale nachzuzahlen. (L 10 AS 584/15)

Was ist der wichtigste Punkt aus dem Urteil?

Wenn Warmwasser (dezentral) und Kochen über denselben Gaszähler laufen und nicht getrennt ermittelt werden kann, welcher Anteil auf Warmwasser entfällt, gilt:

  • Zunächst sind die gesamten Gaskosten als Warmwasser-Mehrbedarf zu behandeln (weil „tatsächlicher Verbrauch“ grundsätzlich Vorrang vor Pauschalen hat).
  • Aber: Es darf keine Doppelleistung geben. Der Anteil für Kochenergie steckt bereits im Regelbedarf. Deshalb muss dieser Anteil abgezogen werden.

Genau so kommt das Gericht auf:
21,00 Euro Gasabschlag – 3,56 Euro (Kochenergie im Regelbedarf) = 17,44 Euro Mehrbedarf

Warum nur 17,44 Euro und nicht die vollen 21 Euro?

Weil der Regelbedarf bereits einen Anteil für Haushaltsenergie enthält – auch fürs Kochen. Das Gericht berechnete den Kochanteil für 2014 auf 3,56 Euro (bei einem Regelbedarf von 391 Euro).

Wer die vollen 21 Euro zusätzlich als Mehrbedarf bekäme, würde Kochenergie doppelt erhalten: einmal über den Regelbedarf und nochmal über den Mehrbedarf.

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Und was ist mit „Angemessenheit“?

§ 21 Abs. 7 SGB II erlaubt nur die Übernahme angemessener Kosten. Das LSG sagt: Die Angemessenheit kann man ähnlich wie bei Heizkosten anhand von Vergleichswerten prüfen – hier über den Stromspiegel (co2online). Für Gasdurchlauferhitzer müsse man die Werte hochrechnen, weil deren Wirkungsgrad geringer ist als bei Strom.

Im konkreten Fall lag der errechnete Bedarf (17,44 Euro) ohnehin unter der vom Gericht ermittelten Angemessenheitsgrenze – deshalb musste nichts gekappt werden.

FAQ – die 5 wichtigsten Fragen

1) Bekomme ich mehr als die Warmwasser-Pauschale nach § 21 Abs. 7 SGB II?
Ja, wenn Sie tatsächlich höhere Kosten für dezentrale Warmwasserbereitung haben. Das Urteil betont: Der tatsächliche Verbrauch hat grundsätzlich Vorrang vor der Pauschale – wenn die Kosten plausibel sind.

2) Was ist, wenn Warmwasser und Kochen über denselben Gaszähler laufen?
Dann kann der Warmwasseranteil oft nicht getrennt berechnet werden. Laut LSG gilt: Die gesamten Gaskosten können als Warmwasser-Mehrbedarf angesetzt werden, aber der Kochanteil aus dem Regelbedarf muss abgezogen werden.

3) Muss ich dem Jobcenter einen extra Zähler nachweisen?
Nein. Gerade weil kein separater Zähler vorhanden war, hat das Gericht die Ablehnung des Jobcenters nicht akzeptiert. Entscheidend ist, dass die Kosten tatsächlich anfallen und die Trennung nicht möglich ist.

4) Zahlt das Jobcenter dann einfach jeden beliebigen Betrag?
Nicht unbegrenzt. Auch beim Mehrbedarf gilt eine Angemessenheitsprüfung. Das Gericht hält dafür Vergleichswerte (Stromspiegel, hochgerechnet für Gas) grundsätzlich für geeignet. Extrem hohe Kosten könnten als unangemessen gelten.

5) Was brauche ich, um den Mehrbedarf durchzusetzen?
Typisch sind: erstens Nachweis, dass Warmwasser dezentral erzeugt wird (z.B. Gasdurchlauferhitzer), zweitens Gasvertrag / Abschlagsnachweise / Abrechnungen, drittens Hinweis, dass Kochen und Warmwasser über denselben Zähler laufen und nicht getrennt messbar sind, viertens Antrag bzw. Widerspruch gegen die bloße Pauschale.

Fazit

Das Urteil ist wichtig für viele Haushalte mit Gasdurchlauferhitzer und Gasherd: Wenn Warmwasser- und Kochgas über denselben Zähler laufen und der Warmwasseranteil nicht sauber bestimmbar ist, darf das Jobcenter sich nicht einfach auf die Pauschale zurückziehen.

Es muss die tatsächlichen Kosten berücksichtigen – allerdings ohne Doppelleistung, also abzüglich des Kochanteils, der bereits im Regelbedarf steckt.