Eine langjährig beschäftigte Sachbearbeiterin, die einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist, verlangte von ihrer Arbeitgeberin Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblichen Mobbings und wegen einer Benachteiligung wegen Behinderung.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern sprach ihr am Ende 2.500 Euro Schmerzensgeld zu, aber nicht wegen einer Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, sondern wegen einer Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts. (3 Sa 219/19)
Inhaltsverzeichnis
Worum es in dem Fall ging
Die Klägerin arbeitete seit den 1980er Jahren im öffentlichen Dienst und berichtete über viele Jahre hinweg von Konflikten mit Vorgesetzten, abwertendem Verhalten, aus ihrer Sicht unfairer Behandlung bei Arbeitsorganisation und Kommunikation sowie fehlender Unterstützung durch die Leitung.
Sie machte geltend, diese Erfahrungen hätten sie psychisch krank gemacht und sie in ihrer Würde verletzt. Zusätzlich berief sie sich darauf, die Vorgänge stünden im Zusammenhang mit ihrer Schwerbehinderung beziehungsweise Gleichstellung.
Was das Gericht zur Behinderung und zum AGG sagte
Einen Anspruch nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verneinte das Gericht, weil ein konkreter Zusammenhang zwischen den behaupteten Handlungen und der Behinderung nicht nachvollziehbar dargelegt wurde.
Die Behinderung beruhte nach den Feststellungen auf einer Knieverletzung, während die Vorwürfe der Klägerin überwiegend die Aufgabenerledigung, Kommunikation und Nebenpflichten im Arbeitsverhältnis betrafen, ohne erkennbaren Bezug zur Behinderung.
Außerdem scheiterte ein weiterer möglicher Anspruch wegen der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch an Fristen, weil dieser Vorwurf erst sehr spät in das Verfahren eingeführt wurde.
Warum es kein Schmerzensgeld wegen Gesundheitsschäden gab
Ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer Gesundheitsverletzung lehnte das Gericht ab, weil die Klägerin die notwendige Kausalität nicht ausreichend belegen konnte. Nach Auffassung der Kammer blieb offen, ob und inwieweit die langen krankheitsbedingten Ausfallzeiten und psychischen Beschwerden tatsächlich auf die behaupteten Mobbinghandlungen zurückzuführen waren.
Pauschale Behauptungen reichten nicht aus, und ohne gesicherte Tatsachengrundlage ging die Unklarheit zu Lasten der Klägerin, die dafür die Darlegungs- und Beweislast trägt.
Wofür die Klägerin dennoch 2.500 Euro bekam
Das Gericht erkannte aber einen Anspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts an und stützte ihn auf die Regeln des Deliktsrechts in Verbindung mit den Grundrechten. Maßgeblich war nicht, dass jede einzelne Weisung oder jede einzelne Konfliktsituation rechtswidrig gewesen wäre, denn viele Vorgänge bewegten sich nach Auffassung der Kammer im Bereich typischer Arbeitskonflikte oder waren nicht hinreichend konkret vorgetragen.
Ausschlaggebend war die Gesamtwürdigung: Über längere Zeit seien mehrere rechtswidrige oder zumindest problematische Vorgänge zusammengekommen, etwa der Umgang mit sensiblen Informationen im Kollegenkreis, eine datenschutzrechtlich bedenkliche Praxis sowie ein über Jahre fehlender, wirksamer Umgang mit einer bekannten Konfliktlage trotz vorhandener Regelungen zur Konfliktbewältigung.
In dieser Gesamtschau sah das Gericht die Schwelle zu einer schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung knapp überschritten.
Warum die Entschädigung relativ niedrig ausfiel
Die Kammer betonte, dass der Fall im Grenzbereich liege und keine ausgeprägte Intensität einer gezielten Herabwürdigung festgestellt werden konnte. Vieles sei eher als interessenloses Unterlassen von geeigneten Organisations- und Konfliktlösungsmaßnahmen zu bewerten gewesen, nicht als systematisch schikanöses Vorgehen. Deshalb hielt das Gericht 2.500 Euro für angemessen, während die geforderten 30.000 Euro deutlich überzogen seien.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten
Wann gibt es Schadensersatz wegen Diskriminierung nach dem AGG?
Dafür muss nachvollziehbar dargelegt werden, dass eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals wie einer Behinderung erfolgt ist. Fehlt ein konkreter Zusammenhang zwischen Verhalten am Arbeitsplatz und der Behinderung, reicht das für einen AGG-Anspruch nicht aus.
Kann es Schmerzensgeld wegen Mobbing geben, wenn man krank wird?
Ja, aber nur wenn die gesundheitliche Beeinträchtigung nachvollziehbar auf konkrete Handlungen oder Unterlassungen zurückgeführt werden kann. Bleibt offen, ob die Erkrankung tatsächlich dadurch verursacht wurde, scheitert der Anspruch an der Beweislast.
Was ist mit Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts gemeint?
Gemeint ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung von Würde, Ehre oder sozialem Geltungsanspruch, die über normale Konflikte im Arbeitsleben hinausgeht. Gerichte prüfen das über eine Gesamtwürdigung aller Umstände und eine Abwägung der Interessen.
Reicht es aus, wenn der Arbeitgeber Konflikte einfach laufen lässt?
Allein das Nichtstun reicht nicht automatisch für eine Entschädigung, kann aber in der Gesamtschau relevant werden, wenn der Arbeitgeber trotz Kenntnis und vorhandener Instrumente dauerhaft keine wirksamen Maßnahmen zur Konfliktlösung ergreift und damit die Belastungssituation fortbesteht.
Warum spielt die Beweislast so eine große Rolle?
Wer Schmerzensgeld oder Schadensersatz verlangt, muss die Voraussetzungen darlegen und beweisen, insbesondere den Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden. Wenn Gerichte den Zusammenhang nur als spekulativ ansehen, geht das zulasten der klagenden Person.
Fazit
Das Urteil zeigt, dass Mobbingvorwürfe allein nicht automatisch zu hohem Schmerzensgeld führen, solange ein konkreter Nachweis für eine gesundheitliche Schädigung fehlt.
Eine Entschädigung kann aber trotzdem möglich sein, wenn sich in der Gesamtschau eine spürbare Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergibt, etwa durch datenschutzwidrige Bloßstellungen und jahrelanges Wegsehen bei bekannten Konflikten.
Für Betroffene ist entscheidend, Vorfälle konkret zu dokumentieren, Fristen einzuhalten und den Bezug zu einer möglichen Diskriminierung sauber zu belegen.




