Für die Zahlung der Miete im Hartz IV-Bezug gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder das Jobcenter zahlt die Miete direkt an den Vermieter. Die andere Möglichkeit ist, dass der Hartz IV-Bezieher die Miete an den Vermieter weiterleitet. Hier besteht eventuell die Gefahr, dass es zu Mietrückständen mangels Weiterleitung der dafür vorgesehenen Hartz IV-Leistung kommt. Das Bundessozialgericht befasste sich nun mit der Frage, ob der Vermieter in diesem Fall die Mietrückstände direkt beim Jobcenter einklagen kann.
Abtretungsklausel in Mietvertrag
Ein Vermieter vermiete seine Wohnung an ein Ehepaar, welches im Hartz IV-Bezug lebte. Hartz IV-Bezieher sind gern gesehene Mieter. Grund hierfür ist, dass die Mietzahlungen durch die dafür vorgesehenen Hartz IV-Leistungen abgedeckt sind. Trotzdem hatte der Vermieter im Mietvertrag eine Klausel eingebaut, wonach die Mieter ihren Auszahlungsanspruch gegenüber dem Jobcenter für Miet- und Nebenkosten an den Vermieter abtreten.
Mietzahlungen blieben aus
Die vom Jobcenter bezogenen Leistungen für die Wohnung wurden von den Hartz IV-Bezieher jedoch irgendwann nicht mehr an den Vermieter weitergeleitet. Grund hierfür waren finanzielle Probleme. Es entstanden Mietrückstände und der Vermieter kündigte das Mietverhältnis. Neben der Kündigung des Mietverhältnisses erhob er zudem Klage wegen der ausstehenden Miete.
Vermieter klagt Mietrückstände ein
Die Klage auf Zahlung der ausstehenden Miete richtete sich jedoch nicht gegen die Hartz IV-Bezieher, sondern gegen das Jobcenter direkt. Als Grundlage für die Klage gegen das Jobcenter wurde die im Mietvertrag befindliche Klausel genommen.
Bundessozialgericht hat entschieden
Das Bundessozialgericht musste sich am Ende der Sache annehmen. Zunächst einmal musste die Frage beantwortet werden, ob der Vermieter einen Anspruch aus der Klausel gelten machen kann. Das Gericht sah hier jedoch ein Widerspruch zum Sozialrecht. Eine Abtretung von sozialrechtlichen Leistungen bedürfe immer eine Zustimmung des Leistungsträgers. Diese lag nicht vor.
Auch ein direkter Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter bestand nicht. Gem. § 22 Abs. 7 SGB II kann die Mietzahlung zwar direkt an den Vermieter durch das Jobcenter erfolgen. Dies muss vom Hartz IV-Bezieher jedoch beantragt werden bzw. es muss ein Grund dafür vorliegen, dass die Mietzahlungen zweckentfremdet verwendet werden. Beides war vorliegend nicht der Fall. Weiterhin stellt § 22 Abs. 7 SGB II keinen eigenständigen einklagbaren Anspruch dar.
Eine Abtretung von Hartz IV-Leistungen im Mietvertrag stellt somit einen Widerspruch zum Sozialrecht dar, denn es bedarf einer Zustimmung des Hartz IV-Beziehers.
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