LSG Potsdam: Hartz-IV-Bezieherin ist Rente mit Abschlägen zuzumuten
Ist die reguläre Altersrente nur sechs bis acht Monate entfernt, haben Hartz-IV-Bezieher Pech gehabt. Denn das Jobcenter darf in einem solchen Fall die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Rente mit lebenslangen Abschlägen verlangen, entschied das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg einem kürzlich veröffentlichten Beschluss vom 14. Januar 2019 (Az.: L 20 AS 2222/18 B ER). Nur wenn die reguläre Altersrente in „nächster Zukunft” ansteht, sei eine vorgezogene Rente mit Abschlägen nicht zumutbar.
Damit scheiterte eine Hartz-IV-Bezieherin aus dem Raum Cottbus mit ihrem Antrag auf aufschiebende Wirkung ihrer Klage. Die 1955 geborene Frau erhielt von ihrem Jobcenter nach Anrechnung des Einkommens ihres Ehemannes für die Zeit von Oktober 2018 bis Februar 2019 Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 223 Euro.
Halbes Jahr bis zur Altersrente ist nicht die „nächste Zukunft”
Als das Jobcenter erfuhr, dass die Frau vorzeitig in Rente gehen könne, nahm die Behörde sie in die Pflicht. Sie sollte einen entsprechenden Rentenantrag stellen, auch wenn sie damit ein Leben lang eine 9,9 Prozent geringere Altersrente erhält.
Nach den gesetzlichen Bestimmungen sei sie verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger, zu denen eine Altersrente zählt, in Anspruch zu nehmen, um eine Hilfebedürftigkeit zu vermeiden oder zumindest zu vermindern, so das Jobcenter.
Die Hartz-IV-Bezieherin lehnte es ab, vorzeitig einen Rentenantrag zu stellen. Sie könne ab April 2019 sowieso in Altersrente gehen und erhalte dann eine Rente ohne Abschläge. Das Jobcenter müsse bis dahin nur sechs Monate seit Bewilligung der Hartz-IV-Leistungen beziehungsweise acht Monate seit Erhalt der Rentenauskunft warten. Die vorzeitige Altersrente sei nicht zumutbar, da sie dann zeitlebens mit Abschlägen auskommen müsse.
Vor dem LSG hatte die Frau jedoch keinen Erfolg. Das Gesetz sehe vor, dass Jobcenter grundsätzlich eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen verlangen dürfe. „Unbillig” sei das nach den geltenden Bestimmungen erst dann, wenn die abschlagsfreie Rente in „nächster Zukunft” zu erwarten ist, entschied das LSG mit Verweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel. Sechs Monate bis zur regulären Altersrente sei aber nicht in „nächster Zukunft”, so die Potsdamer Richter.
Das BSG hatte am 19. August 2015 entschieden, dass Jobcenter Hartz-IV-Bezieher ab dem 63. Lebensjahr zum vorzeitigen Rentenantrag auffordern dürfen, auch wenn dies mit Abschlägen verbunden ist (Az.: B 14 AS 1/15 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Allerdings dürfe die Behörde nicht außer Acht lassen, wenn die vorzeitige Rente durch die Abschläge unter den Sozialhilfesatz rutscht.
Unbillig wäre nach einem BSG-Urteil vom 9. August 2018, wenn Jobcenter Hartz-IV-Bezieher in eine vorgezogene Rente mit Abschlägen drängen, obwohl sie eine abschlagsfreie Rente in bereits in vier Monaten erhalten können (Az.: B 14 AS 1/18 R; JurAgentur-Meldung vom Urteilstag). Offen ließen die obersten Sozialrichter, ob Jobcenter auch sechs Monate bis zum Erhalt der regulären Altersrente Hartz-IV-Leistungen gewähren müssen.
Das LSG verneinte dies nun und verwies darauf, dass im Fall der Antragstellerin die Zeit bis zur abschlagfreien Rente deutlich über dem vom BSG entschiedenen Zeitraum von vier Monaten liege. fle/mwo/fle
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