Achtung bei Mietverträgen mit Klausel des Vermieters an sog. Kleinreparaturen: Das ist zutun
In vielen Mietverträgen gibt es seit kurzem eine Klausel zu Eigenbeteiligung des Mieters an sog. Kleinreparaturen. Danach muss der Mieter Kosten für Kleinreparaturen von durch (Ab)Nutzung entstandenen Defekten an der Mietsache selbst tragen (z.B. defekter Wasserhahn). Dieser Eigenanteil ist bei normalpreisigem Wohnraum auf max. 75 Euro je Schadensereignis und insgesamt pro Jahr auf max. 150 bis 200 Euro bzw. 8 Prozent der Jahresmiete beschränkt, egal wie viele derartige Kleinreparaturen anfallen, und gilt nur bei vom Mieter verursachten Verschleiß. Sollten die Kosten bei einem Schadensereignis den Grenzbetrag von 75 Euro übersteigen, muss stattdessen der Vermieter die kompletten Kosten tragen.
In jedem Fall ist der Mangel zunächst dem Vermieter mitzuteilen und eine angemessen Frist zur Beseitigung zu setzen. Hier nun Beispieltexte
Lieber Vermieter,
seit heute, dem Datum, lässt sich der Wasserhahn in der Küche nicht mehr drehen. Hiermit zeige ich ihnen diesen Mangel an und setze ihnen eine angemessene Frist bis zum Datum. Sollten sie den Mangel bis Fristablauf nicht beseitigt haben, werde ich gemäß § 536a BGB am Datum den Mangel selbst beheben bzw. von einem Fachmann beheben lassen und die Kosten im Folgemonat, also Datum, von der Kaltmiete absetzen, sofern diese höher als 75 Euro sind. Die Höhe des genauen Abzugsbetrages teile ich ihnen dann separat unter Übersendung einer Rechnungskopie des Klempners mit. Dein Mieter.
und nach der Reparatur:
Lieber Vermieter,
gemäß meiner Mängelanzeige vom Datum habe ich, wie darin angekündigt, am Datum den Mangel von einem Fachmann beheben lassen, da sie ihrer Pflicht zur Beseitigung nicht nachkamen und die gesetzte Frist verstrichen war. Der Klempner musste den defekten Wasserhahn austauschen, wofür er mir 153,55€ in Rechnung stellte, Kopie anbei. Gemäß meines Mietvertrages muss nur bei Kleinreparaturen bis max. 75€ die Kosten selbst tragen, damit sind die Kosten hier gemäß § 536a BGB komplett von ihnen zu erstatten. Ich fordere Sie auf, mir diesen Betrag umgehend zu erstatten, andernfalls werde ich, wie angekündigt, die Kaltmiete des Monats Oktober um diesen Betrag mindern. Dein Mieter.
Liegen die Reparaturkosten bei max. 75 Euro, wären diese vom Mieter zu tragen. Hier muss trotzdem der Vermieter informiert werden. Diese Reparaturkosten gehören zu den Kosten für Unterkunft und Heizung, diese muss der Leistungsträger nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anerkennen und erstatten. Dazu stellt man beim JC einen entsprechenden formlosen schriftlichen Antrag und fügt die Rechnung in Kopie bei.
Liebes JC,
der Wasserhahn in meiner Küche war defekt, dies habe ich dem Vermieter pflichtgemäß angezeigt. Die Repararurkosten betrugen 74,99 Euro. Lt. meinem Mietvertrag muss ich die Kosten für Kleinreparaturen bis max. 75 Euro selbst tragen, diese gehören somit zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Ich beantrage deshalb, mir diese zu erstatten. Dein Kunde.
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