Bürgergeld: Mit der neuen Grundsicherung kommen die Dreimal plus eins Regeln

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Ab dem 1. Juli 2026 soll das Bürgergeld durch eine „neue Grundsicherung“ ersetzt werden. Der Gesetzentwurf liegt im Bundestag, die erste Lesung hat im Januar 2026 begonnen; Änderungen im weiteren Verfahren sind möglich.

Dennoch zeichnet sich schon jetzt ab, in welche Richtung die Reform zielt: weniger Spielraum bei Pflichtverletzungen, ein schnelleres und spürbareres Sanktionsregime sowie strengere Vorgaben bei der Anerkennung von Unterkunftskosten.

Wer Fristen verpasst, Schreiben nicht versteht oder Termine aus Überforderung verdrängt, gerät schneller in eine Abwärtsspirale aus Kürzungen, Zahlungsrückständen und wachsendem Druck. Mit der Neuen Grundsicherung sollen die “Dreimal plus eins Regeln” kommen.

30 Prozent Kürzung als Regelfall: Was sich beim Einstieg in Sanktionen verändert

Eine der markantesten Änderungen betrifft die Sanktionen bei Pflichtverletzungen wie der Ablehnung zumutbarer Arbeit, dem Abbruch einer Maßnahme oder nicht eingehaltenen Bewerbungsbemühungen.

Das bisherige, abgestufte System mit ansteigenden Kürzungssätzen soll in diesem Bereich durch eine einheitliche Minderung ersetzt werden: Vorgesehen ist eine Kürzung um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs, typischerweise für drei Monate. Der Einstieg wird damit nicht mehr „klein“ beginnen, sondern gleich spürbar ausfallen.

In der Realität bedeutet das, dass bei ohnehin knappen Grundsicherungsgeldes plötzlich ein Betrag fehlt, der häufig für alltägliche Fixkosten verplant ist – Stromabschläge, Nahverkehr, Telefon, Medikamente, Zuzahlungen oder Schuldenraten.

Je weniger Puffer vorhanden sind, desto schneller werden aus Kürzungen Mahnungen und aus Mahnungen Vollstreckungen. Genau diese Dynamik ist der Grund, weshalb Wohlfahrtsverbände und Sozialrechtsfachleute vor Folgeschäden warnen, die später wiederum die Vermittlung erschweren können.

„Dreimal plus eins“ und die Idee der Nichterreichbarkeit: Wie Terminversäumnisse künftig eskalieren können

Besonders brisant ist der Bereich der Meldeversäumnisse, also verpasster Termine im Jobcenter. In der öffentlichen Darstellung wird das häufig als „dreimal plus eins“-Prinzip beschrieben, weil die Sanktionen nach wiederholtem Fernbleiben in eine Lage führen können, in der schließlich auch die Unterkunftskosten betroffen sind.

Der Gesetzentwurf arbeitet dabei mit einem Mechanismus, der über eine reine Kürzung hinausgeht: Nach mehreren versäumten Terminen kann eine Person als „nicht erreichbar“ gelten, mit der Folge, dass der Leistungsanspruch entfällt.

Nach der Darstellung der Bundesregierung soll das erste Versäumnis noch ohne unmittelbare Konsequenz bleiben. Ab dem zweiten versäumten Termin, sofern der Leistungsbezug seit dem ersten Versäumnis nicht unterbrochen wurde, ist eine Minderung um 30 Prozent für einen Monat vorgesehen. Beim dritten versäumten Termin wird im Entwurf ein neuer Schritt beschrieben: Dann wird Nicht-Erreichbarkeit angenommen – und es kommt nicht mehr „nur“ zu einer Kürzung, sondern zum Wegfall des Anspruchs.

Wer innerhalb eines Monats wieder beim zuständigen Jobcenter erscheint, soll den Anspruch rückwirkend zurückerhalten, allerdings mit einem Abzug, der faktisch einer 30-Prozent-Minderung für einen Monat entspricht.

An dieser Stelle zeigt sich, warum der Begriff „Totalsanktion“ so umkämpft ist. Formal wird nicht zwingend von einer Sanktion im klassischen Sinn gesprochen, sondern von Konsequenzen aus fehlender Erreichbarkeit – in der Wirkung kann es jedoch auf dasselbe hinauslaufen: Geld für den Lebensunterhalt und im Extremfall auch Zahlungen für Unterkunft und Heizung können ausbleiben, bis die Person wieder im System „andockt“.

Der Entwurf enthält jedoch zugleich eine Schutzklausel für Bedarfsgemeinschaften: Fällt eine Person wegen Nichterreichbarkeit heraus, sollen die wegfallenden Unterkunftsansprüche den verbleibenden Mitgliedern zugeordnet werden, um Mietrückstände und Wohnungsverlust bei den anderen zu verhindern. Das schützt jedoch nicht automatisch Alleinstehende oder Personen, die faktisch allein wirtschaften.

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Totalsanktion und Verfassungsrecht: Warum das Urteil von 2019 weiterhin über allem steht

Jede Reform der Grundsicherung bewegt sich im Schatten des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom November 2019 zu Sanktionen im damaligen SGB II. Das Gericht hat Leistungsminderungen nicht grundsätzlich verboten, aber enge Grenzen gezogen, um das Existenzminimum und die Menschenwürde zu schützen. Insbesondere wurden starre, unverhältnismäßige Kürzungen kritisiert, und es wurde betont, dass besondere Härten abzufedern sind und die Möglichkeit bestehen muss, Sanktionen zu beenden, wenn die Mitwirkung wieder aufgenommen wird.

Der aktuelle Gesetzentwurf versucht an ein paar Stellen, diese Leitplanken einzubauen, etwa durch weiterhin vorgesehene Prüfungen wichtiger Gründe, Anhörungen und Härtefallbetrachtungen.

Gleichzeitig verschiebt sich das praktische Risiko: Wenn der Einstieg gleich bei 30 Prozent liegt und bei Terminversäumnissen ein Anspruchswegfall über Nichterreichbarkeit konstruiert wird, wird die Frage der Verhältnismäßigkeit in der Verwaltungspraxis zur entscheidenden Stellschraube. Ob Betroffene tatsächlich angehört werden, ob psychische Krisen, fehlende Postzustellung oder Sprachprobleme ausreichend berücksichtigt werden und ob die Kommunikation barrierearm ist, entscheidet darüber, ob aus dem „Fordern“ eine strukturelle Überforderung wird.

Wer besonders gefährdet ist: Wenn Verwaltungspraxis auf Lebensrealität trifft

In der Theorie richtet sich die Verschärfung gegen Personen, die sich bewusst und dauerhaft entziehen. In der Praxis ist die Gruppe derjenigen groß, die nicht aus Trotz, sondern aus Instabilität scheitert. Psychische Erkrankungen wie Depressionen, Angststörungen oder Suchterkrankungen können dazu führen, dass Briefe ungeöffnet bleiben, Termine verdrängt werden oder die Fähigkeit fehlt, zuverlässig zu planen. Menschen ohne feste Wohnsituation oder mit häufigen Umzügen verlieren Einladungen, weil Post sie nicht erreicht.

Wer Sprachbarrieren hat oder komplexe Bescheide nicht versteht, reagiert zu spät oder falsch. Und wer bereits Schulden hat, vermeidet oft jede weitere Belastung – auch Behördentermine – und rutscht damit in genau die Logik hinein, die künftig noch schneller eskaliert.

Hinzu kommt ein struktureller Effekt: Leistungsminderungen betreffen nicht nur den Geldbetrag, sondern häufig auch die Stabilität im Alltag. Kürzungen können dazu führen, dass Fahrkarten zum Termin fehlen, das Handy gesperrt ist oder Stress und Scham die Kommunikation weiter erschweren. Gerade bei Meldeversäumnissen entsteht so ein Kreislauf aus Nichterscheinen, Kürzung, weiterer Destabilisierung und erneutem Nichterscheinen – ein Muster, das in der politischen Debatte oft unterschätzt wird.

Wohnkosten im Fokus: Warum die Reform bei Miete und Angemessenheit zusätzlichen Druck erzeugen kann

Neben Sanktionen ist die Behandlung der Unterkunftskosten ein weiterer Bereich, in dem die Reform strenger werden soll. Der Entwurf beschreibt neue Regeln, die die Anerkennung der tatsächlichen Aufwendungen begrenzen und stärker deckeln können, und er verweist auf Instrumente wie Quadratmeterhöchstmieten, um lokale Angemessenheitsgrenzen vor Ausnutzung zu schützen.

Für Betroffene ist das kein Nebenthema: Sobald der anerkannte Mietanteil nicht mehr der realen Miete entspricht, entsteht eine Lücke, die aus dem Regelbedarf geschlossen werden müsste – also genau aus dem Bereich, der durch Sanktionen ohnehin gekürzt werden kann.

Diese Doppelwirkung ist sozialpolitisch heikel. Denn in angespannten Wohnungsmärkten ist es oft kaum möglich, kurzfristig eine günstigere Wohnung zu finden, erst recht nicht für Haushalte mit negativen Schufa-Einträgen oder ohne Rücklagen. Wenn dann zugleich der Druck durch Mitwirkungspflichten steigt, kann das System an einer Stelle sparen, aber an anderer Stelle höhere Folgekosten erzeugen, etwa durch Wohnungslosigkeit, Notunterkünfte oder gesundheitliche Krisen.

Was Betroffene konkret erwartet: Mehr Bedeutung von Kommunikation, Nachweisen und schnellen Reaktionen

Für Leistungsberechtigte wird 2026 die Frage, wie zuverlässig sie erreichbar sind und wie sie mit dem Jobcenter kommunizieren, noch stärker über finanzielle Stabilität entscheiden.

Schon kleine Versäumnisse können schneller spürbare Folgen haben, und die Schwelle, ab der gravierende Konsequenzen drohen, sinkt. Wer krank ist, eine akute Krise hat oder einen Termin aus einem wichtigen Grund nicht wahrnehmen kann, wird stärker darauf angewiesen sein, diesen Grund frühzeitig mitzuteilen und im Zweifel nachzuweisen. Das klingt banal, ist aber im Alltag vieler Betroffener eine Herausforderung, weil Krankheit oft gerade die Fähigkeit reduziert, Formalitäten zu erledigen.

Ebenso wichtig wird die Qualität der Bescheide und Belehrungen sein. Wenn Kürzungen schneller und höher greifen, steigt auch die Bedeutung von rechtlicher Überprüfungen. Fehlerhafte Ladungen, unklare Rechtsfolgenbelehrungen oder nicht berücksichtigte Härten werden voraussichtlich häufiger zu Widersprüchen und Eilverfahren führen.

Quellen

Bundesregierung, „Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung“ (Stand: 17. Dezember 2025). Deutscher Bundestag, Drucksache 21/3541: „Entwurf eines Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze“ (Inkrafttreten u. a. 1. Juli 2026; Regelungen zu Leistungsminderungen, Meldeversäumnissen und Nichterreichbarkeit). Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Dossier „Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende“ (Umsetzungsstand, Kabinettbeschluss 17. Dezember 2025).