Eine Rentnerin bekam rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente – und sollte trotzdem Geld zurückzahlen. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht stoppte die Rückforderung in einem entscheidenden Punkt: Die Rentenversicherung darf nur in dem Umfang aufheben und zurückverlangen, in dem die Betroffene aus der später bewilligten höheren Rente tatsächlich einen Zahlbetrag „erzielt“ hat. Genau darum ging es im Verfahren (L 7 R 92/15).
Worum ging es in dem Fall?
Die Klägerin (Jahrgang 1954) erhielt seit September 2006 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Parallel arbeitete sie ab März 2007 halbtags als Referentin beim Schleswig-Holsteinischen Landtag. Ab September 2011 wurde sie arbeitsunfähig, ab Ende Oktober 2011 bezog sie Krankengeld.
Wie lief die Umstellung von Teilrente auf volle Erwerbsminderungsrente?
Im November 2011 beantragte die Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Die Rentenversicherung bewilligte diese später rückwirkend ab dem 1. Oktober 2011 und errechnete für Oktober 2011 bis August 2012 eine Nachzahlung von 12.675,61 Euro. Gleichzeitig hob sie den Zahlungsanspruch aus der bisherigen Teilrente für denselben Zeitraum auf und berechnete eine Überzahlung aus der Teilrente von 6.337,76 Euro.
Warum spielte das Krankengeld eine zentrale Rolle?
Die Krankenkasse (AOK NORDWEST) hatte Krankengeld gezahlt und verlangte Erstattung, weil bei rückwirkender voller Erwerbsminderungsrente Krankengeld für denselben Zeitraum grundsätzlich zurücktritt. Die Rentenversicherung erfüllte den Erstattungsanspruch der Krankenkasse in Höhe von 9.142,66 Euro aus der Rentennachzahlung. Von der Nachzahlung blieb danach rechnerisch nur noch ein Restbetrag von 3.532,95 Euro übrig.
Was verlangte die Rentenversicherung zusätzlich von der Versicherten?
Die Rentenversicherung rechnete die Überzahlung aus der Teilrente gegen den verbleibenden Nachzahlungsrest auf. Danach setzte sie eine verbleibende Forderung gegen die Klägerin von 2.804,81 Euro fest, die diese aus eigener Tasche zahlen sollte. Die Klägerin wehrte sich und argumentierte, die volle Erwerbsminderungsrente sei nicht „Einkommen“ gegenüber der Teilrente, außerdem dürfe die Rentenversicherung nicht mehr zurückfordern, als nach der Abrechnung tatsächlich bei ihr ankomme.
Welche Rechtsgrundlagen waren entscheidend?
Das Gericht hatte vor allem § 48 SGB X im Blick, weil sich die Verhältnisse nach Erlass des ursprünglichen Rentenbescheids wesentlich änderten und eine rückwirkende Aufhebung möglich sein kann. Hinzu kam § 89 SGB VI: Bestehen für denselben Zeitraum mehrere Rentenansprüche aus eigener Versicherung, zahlt die Rentenversicherung nur die höchste Rente – die niedrigere „ruht“ in Bezug auf die Auszahlung. Für die Erstattung zwischen Leistungsträgern spielte zudem § 103 SGB X (Erstattungsanspruch) und § 107 SGB X (Erfüllungswirkung) eine Rolle.
Warum kippte das Landessozialgericht die Rückforderung von 2.804,81 Euro?
Das Landessozialgericht ließ grundsätzlich zu, dass die Rentenversicherung den Zahlungsanspruch aus der Teilrente rückwirkend aufhebt, wenn für denselben Zeitraum eine höhere Rente entsteht. Es setzte aber eine harte Grenze: § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erlaubt eine Aufhebung nur „soweit“ Einkommen erzielt wurde, das zum Wegfall oder zur Minderung geführt hätte.
Das Gericht verstand das so, dass die Rentenversicherung gegenüber der Versicherten nur in Höhe des Betrags aufheben darf, der ihr aus der später bewilligten höheren Rente tatsächlich noch verbleibt.
Was bedeutet „tatsächlich erzielt“ – und warum ist das Ihr Schutz?
Die Nachzahlung aus der vollen Erwerbsminderungsrente floss größtenteils nicht an die Klägerin, sondern an die Krankenkasse als Erstattung für das gezahlte Krankengeld.
Diesen Teil der Nachzahlung konnte die Klägerin nicht nutzen – er stand ihr wirtschaftlich nicht zur Verfügung. Damit durfte die Rentenversicherung die Teilrente auch nicht in voller Höhe rückwirkend „wegheben“ und zusätzlich Geld von der Klägerin verlangen, sondern nur bis zur Höhe des verbleibenden Nachzahlungsrestes.
Was blieb am Ende übrig?
Das Landessozialgericht hielt die Aufhebung und Verrechnung nur bis 3.532,95 Euro für rechtmäßig – also bis zu dem Betrag, der nach der Erstattung an die Krankenkasse überhaupt noch als Nachzahlung „bei der Klägerin ankommen“ konnte. Den darüber hinausgehenden Teil der Rückforderung in Höhe von 2.804,81 Euro erklärte es für rechtswidrig und hob ihn auf. Die Rentenversicherung musste außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen, und das Gericht ließ die Revision zu.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten zur Rückforderung bei Erwerbsminderungsrenten
Muss ich mit Rückforderungen rechnen, wenn eine volle Erwerbsminderungsrente rückwirkend bewilligt wird?
Ja, das ist möglich, weil für denselben Zeitraum dann häufig nur die höhere Rente ausgezahlt werden darf (§ 89 SGB VI) und frühere Auszahlungen überprüft werden.
Warum mischt die Krankenkasse bei solchen Fällen mit?
Wenn Sie Krankengeld erhalten haben und später rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, kann Krankengeld für denselben Zeitraum zurücktreten; dann entstehen Erstattungsansprüche zwischen den Leistungsträgern (§ 103 SGB X).
Darf die Rentenversicherung die zuvor gezahlte Teilrente vollständig zurückfordern?
Nicht automatisch. Nach der Entscheidung kommt es darauf an, in welchem Umfang Sie aus der rückwirkenden vollen Erwerbsminderungsrente tatsächlich einen Zahlbetrag „erzielt“ haben; nur „soweit“ ist eine Aufhebung nach § 48 SGB X möglich.
Was bedeutet „erzielt“ in diesem Zusammenhang praktisch?
Entscheidend ist, was Ihnen nach Abzug und Verrechnung von Erstattungsansprüchen anderer Stellen wirklich verbleibt. Fließt der Nachzahlungsbetrag an die Krankenkasse, zählt dieser Teil im Verhältnis zwischen Rentenversicherung und Versichertem nicht als verfügbarer Vorteil.
Was sollten Sie tun, wenn ein Rückforderungsbescheid kommt?
Prüfen Sie die Abrechnung Schritt für Schritt: Nachzahlung, Erstattungen an andere Träger, Verrechnungen und der tatsächlich verbleibende Rest. Legen Sie fristgerecht Widerspruch ein und verlangen Sie eine nachvollziehbare, schriftliche Aufstellung der Berechnung.
Fazit
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht zieht eine klare Linie: Rückwirkende Umstellungen von Teil- auf Vollrente dürfen nicht automatisch zu persönlichen Rückzahlungen führen, die über das hinausgehen, was Ihnen aus der höheren Rente tatsächlich verbleibt. Wenn die Rentenversicherung einen großen Teil der Nachzahlung direkt an die Krankenkasse erstattet, kann sie diesen Betrag nicht gleichzeitig als „Einkommen“ gegen Sie einsetzen und darüber hinaus noch Geld von Ihnen fordern.
Für Erwerbsgeminderte ist das ein wichtiger Schutz – denn am Ende zählt nicht die rechnerische Nachzahlung, sondern der reale Betrag, der Ihnen wirklich zur Verfügung stand.




