Hartz IV Bezieher darf einen teuren Pick-up fahren

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Wie teuer darf ein Auto sein?

Hartz IV Beziehende sind grundsätzlich dazu angehalten, vorhandenes Vermögen zu verwerten. Allerdings räumt der Gesetzgeber Freibeträge ein, um beispielsweise Rücklagen zu sichern. Wie teuer ein Auto sein darf, darüber gibt es immer wieder Streit. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat das Zusammenspiel der einzelnen Freibeträge in einem aktuellen Fall beleuchtet.

Wenn sonst kein Vermögen vorhanden ist

Hartz IV Bezieher müssen ein Auto mit einem Wert über 7.500 Euro nicht automatisch verkaufen. Ist sonst kein Vermögen vorhanden, muss das Jobcenter zusätzlich auch ihren Vermögensfreibetrag auf den Wert des Autos anrechnen, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle in einem bekanntgegebenen Beschluss entschied (Az.: L 11 AS 122/19 B ER).

Der Kläger ist freischaffender Künstler und erhält eine Opferrente. Weil beides zusammen zum Leben nicht reicht, beantragte er aufstockende Hartz-IV-Leistungen.

Das Jobcenter lehnte dies ab. Zur Begründung verwies es auf einen Ford Pick-up Truck, den der Mann 2014 für 21.000 Euro vom Geld seiner Mutter gekauft hatte. Der Pick-up habe immer noch einen Wert von 20.000 Euro, der Kfz-Freibetrag für Hartz-IV-Empfänger liege aber nur bei 7.500 Euro.

Diese Schwelle hatte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bereits vor zwölf Jahren festgesetzt (Urteil vom 6. September 2007, Az.: B 14/7b AS 66/06 R); seitdem blieb sie unverändert.

Anrechnung des Vermögensfreibetrags auf den Wert des Autos

Ergänzend verwies das LSG Celle nun auf den Vermögensfreibetrag. Dieser hängt vom Alter ab und liegt für den 58-jährigen Kläger bei 9.300 Euro. Da hier der Mann neben dem Auto keinerlei Vermögen habe, könne er diesen Betrag ebenfalls voll für den Ford Pick-up beanspruchen, mit dem Kfz-Freibetrag also insgesamt 16.800 Euro.

Und mehr sei das Auto wohl auch nicht mehr wert, befand das LSG bei einem auch bereits schriftlich veröffentlichte Beschluss vom 16. Mai 2019. Bei einem normalen Verlustes des Wertes durch Alter und Laufleistung seien die vom Jobcenter behaupteten 20.000 Euro nicht nachvollziehbar.

„Die Wertermittlung von Autos ist ein nüchterner Rechenvorgang ohne soziale Missbilligung“, erläutert LSG-Pressesprecher Carsten Kreschel. „Hätte der Kläger einen Golf für 7.500 Euro in der Garage und 9.300 Euro auf dem Konto, wäre seine Bedürftigkeit nie angezweifelt worden.“