Wenn ein Mensch im Pflegeheim lebt, sind Pflege und Betreuung im Alltag mehr als Waschen, Anziehen, Medikamente und Essenreichen. Viele Einrichtungen bieten darüber hinaus besondere Angebote an: zusätzliche Betreuung, Aktivierung, Begleitung im Alltag, Beschäftigung, Gespräche, Orientierungshilfen. In der sozialen Pflegeversicherung ist dafür seit Jahren ein eigener Anspruch geregelt, der über Vergütungszuschläge finanziert wird.
Genau an dieser Stelle entsteht eine Lücke für eine Gruppe, die in der Praxis selten im Fokus steht: Bewohnerinnen und Bewohner, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, aber im Heim leben und Hilfe zur Pflege nach dem Sozialhilferecht erhalten. Müssen Sozialhilfeträger für diese zusätzlichen Betreuungs- und Aktivierungsangebote zahlen, obwohl die Finanzierung im SGB-XI-System eigentlich über Pflegekassen organisiert ist?
Das Bundessozialgericht hat diese Streitfrage mit Urteil vom 28. Mai 2025 (B 8 SO 2/24 R) zugunsten der Betroffenen beantwortet: Auch ohne Pflegekasse kann ein Anspruch bestehen – als Teil der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII. Zugleich macht das Gericht deutlich, dass die praktische Umsetzung an Voraussetzungen hängt, die außerhalb der reinen Leistungsbewilligung liegen, nämlich am Angebot der Einrichtung und an einer Vertragsgestaltung, die den Zuschlag korrekt abbildet.
Der Fall: Pflegegrad 3 im Heim, aber keine Versicherung in der sozialen Pflegeversicherung
Der Kläger, Jahrgang 1948, lebt seit 2011 in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung. Ihm ist Pflegegrad 3 zuerkannt worden, er ist bedürftig und erhält Hilfe zur Pflege für die stationäre Versorgung. Er ist jedoch nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert.
Als die Einrichtung zusätzlich zur „normalen“ pflegerischen Versorgung auch Angebote der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung vorhielt, stellte sich die Kostenfrage. Der Sozialhilfeträger übernahm zwar die Heimkosten im Rahmen der stationären Hilfe zur Pflege, verweigerte aber die Übernahme der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung. Der Kläger beantragte 2019, diese Leistungen ebenfalls über die Sozialhilfe finanziert zu bekommen.
Die Vorinstanzen gaben dem Kläger im Ergebnis recht. Das Sozialgericht Lübeck verurteilte den Sozialhilfeträger zur Leistung, das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte die Richtung. Vor dem Bundessozialgericht ging es dann nicht mehr nur um das „Ob“, sondern auch um das „Wie“: Wie lässt sich ein Anspruch feststellen, wenn die Leistung faktisch noch gar nicht genutzt wurde, weil niemand ein finanzielles Risiko eingehen will?
Warum am Ende eine Feststellung steht und kein unmittelbarer Zahlungsbefehl
Auffällig ist, dass das Bundessozialgericht die Revision des Sozialhilfeträgers zwar zurückweist, aber die gerichtliche Form zuschneidet: Statt einen unmittelbaren Leistungs- oder Zahlungsausspruch zu treffen, stellt es fest, dass der Anspruch auf Hilfe zur stationären Pflege die Inanspruchnahme der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung in dieser Einrichtung zu Lasten des Sozialhilfeträgers umfasst.
Der Hintergrund ist praxisnah: Der Kläger hatte die zusätzlichen Angebote bislang nicht genutzt, weil unklar war, wer zahlt und weil der Heimvertrag die Leistung nicht als vergütungspflichtigen Bestandteil für ihn abbildete. Das Bundessozialgericht hält es für unzumutbar, den Betroffenen erst in Vorleistung zu drängen und die Klärung dann auf ein späteres Kostenerstattungsverfahren zu verschieben. Zudem wäre es realitätsfern, von einem mittellosen Bewohner zu verlangen, einen Vertrag zu unterschreiben, der ihn zunächst privat zu Zahlungen verpflichtet, die er nicht leisten kann. Deshalb wird die Rechtslage „dem Grunde nach“ geklärt, damit der Weg für eine rechtssichere Vertrags- und Leistungsumsetzung geöffnet ist.
Wie das Gericht den Anspruch im Sozialhilferecht verankert
Im Mittelpunkt steht die Frage, was „stationäre Hilfe zur Pflege“ nach dem SGB XII inhaltlich umfasst. Das Bundessozialgericht betont, dass das Leistungsrecht der Hilfe zur Pflege seit den Reformen der Pflegeversicherung in den Jahren 2016 und 2017 inhaltlich stärker an das SGB-XI-System angelehnt ist. Der Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde erweitert; körperliche, kognitive und psychische Beeinträchtigungen werden in einem einheitlichen System abgebildet.
Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts, dass auch Leistungen, die für Pflegeversicherte als zusätzliche Betreuung und Aktivierung ausgestaltet sind, bei nicht versicherten Leistungsberechtigten als Bestandteil der Hilfe zur Pflege in Betracht kommen können.
Wichtig ist dabei die Einordnung: Das Gericht behandelt die zusätzliche Betreuung und Aktivierung nicht als bloßes „Nice-to-have“, sondern als pflegerische Betreuungsmaßnahme, die dem erweiterten Verständnis von Pflegebedürftigkeit entspricht. Gleichzeitig bleibt es bei der Logik, dass diese Ansprüche dort praktisch greifen, wo eine Einrichtung die Leistung tatsächlich anbietet und organisatorisch so aufstellt, dass sie nicht zulasten der regulären Pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung „mitläuft“. Das Urteil knüpft damit an den Grundgedanken an, dass der Gesetzgeber zusätzliche Betreuung nicht als Etikett, sondern als eigenständig zu organisierende Leistung verstanden wissen will.
Finanzierung und Systemlogik: Warum „keine Mehrbelastung der Sozialhilfe“ hier nicht durchgreift
In der Pflegeversicherung ist der Anspruch auf zusätzliche Betreuung und Aktivierung ausdrücklich an die Finanzierungsmechanik gekoppelt. Er besteht „nach Maßgabe“ der Vergütungszuschläge, die zwischen Einrichtungen und Kostenträgern vereinbart werden. Die gesetzliche Idee dahinter ist, dass Pflegebedürftige die Leistung erhalten können, ohne selbst zahlen zu müssen, und dass andere Kostenträger bei Pflegeversicherten nicht zusätzlich belastet werden.
Der Sozialhilfeträger argumentierte im Verfahren sinngemäß mit dieser Systemgrenze: Wenn das SGB XI die Finanzierung so regelt, könne die Sozialhilfe nicht einspringen. Das Bundessozialgericht hält dagegen: Diese Abschirmung ist im SGB-XI-System folgerichtig, sie passt aber nicht auf Fälle, in denen das SGB XI gar nicht anwendbar ist, weil keine Pflegeversicherung besteht. Wenn ein Mensch dennoch in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung lebt und Hilfe zur Pflege erhält, muss das Sozialhilferecht die notwendigen Leistungsbestandteile abdecken. Für diese Konstellation nimmt das Gericht ausdrücklich in Kauf, dass der Sozialhilfeträger ausnahmsweise Kostenträger einer Leistung wird, die bei Versicherten über Pflegekassen läuft.
Der Heimvertrag als praktische Hürde: Anspruch ja, Umsetzung nur mit vertraglicher Abbildung
Besonders deutlich wird das Urteil dort, wo es vom Sozialrecht ins Vertragsrecht hineinreicht. Das Bundessozialgericht stellt fest, dass zusätzliche Betreuung und Aktivierung für nicht pflegeversicherte Bewohner nicht automatisch Bestandteil eines bestehenden Heimvertrags wird, nur weil sich das Pflege- und Leistungsrecht geändert hat.
Der Vertrag des Klägers aus dem Jahr 2011 enthielt gerade keine Vereinbarung über diese zusätzlichen Leistungen. Es gab zwar Hinweise auf mögliche Vertragsanpassungen bei geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen, doch das genügte hier nicht.
Entscheidend ist die Konstruktion der Vergütungszuschläge: Bei Pflegeversicherten dürfen Bewohner mit diesen Zuschlägen nicht belastet werden; die Finanzierung läuft über Pflegekassen. Für nicht pflegeversicherte Bewohner ist das anders: Wenn die Einrichtung solche Leistungen auch ihnen anbieten will, müssen Leistung und gesonderte Vergütung im Vertrag ausgewiesen werden. Das Gericht verweist dabei ausdrücklich auf die Anforderungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes: Die neu zu erbringenden Leistungen und das zusätzliche Entgelt müssen transparent und gesondert vereinbart sein.
Damit zeichnet das Urteil eine klare Realität nach: Der sozialhilferechtliche Anspruch kann bestehen, aber ohne vertragliche Grundlage bleibt er in der Praxis „blockiert“, weil die Einrichtung eine zusätzliche Leistung nicht einfach ohne Entgeltregelung erbringen und der Bewohner nicht in eine private Zahlungspflicht gedrängt werden soll, die anschließend erst mühsam mit dem Sozialhilfeträger geklärt wird.
Wunsch- und Wahlrecht im Pflegeheim: Warum zusätzliche Angebote die Heimauswahl prägen dürfen
Ein weiterer Aspekt betrifft das Wunsch- und Wahlrecht im Sozialhilferecht. Das Bundessozialgericht macht deutlich, dass es grundsätzlich angemessen sein kann, eine Einrichtung zu wählen, die zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote bereithält. Selbst wenn eine Einrichtung ohne diese Angebote keine „Unterversorgung“ im engeren Sinne erzeugt, darf der Betroffene die Lebensqualität und Teilhabeaspekte, die mit solchen Angeboten verbunden sind, in seine Entscheidung einbeziehen.
Das Gericht verknüpft das mit der Vergütungsstruktur: Mehrkosten sollen nicht beliebig entstehen, sondern dort, wo die zusätzliche Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird und wo sie über die vorgesehenen Zuschlagsmechanismen vertraglich sauber abgebildet ist. Damit wird das Wunsch- und Wahlrecht nicht schrankenlos erweitert, aber es wird ernst genommen als Instrument, das Pflege nicht auf körperbezogene Verrichtungen reduziert.
„Fingiertes Einvernehmen“: Wenn der Sozialhilfeträger nicht beitritt, aber trotzdem gebunden sein kann
Brisant ist der Konflikt um die Vergütungsvereinbarung. Die Einrichtung hatte 2019 mit Pflegekassen einen Vergütungszuschlag für zusätzliche Betreuung und Aktivierung vereinbart. Der Sozialhilfeträger trat dieser Vereinbarung nicht bei und wollte daraus einen Hebel machen: Ohne sein Einvernehmen keine Bindung, also keine Zahlpflicht.
Das Bundessozialgericht lässt diese Abwehr nicht durchgreifen. Es arbeitet mit dem Gedanken, dass im Verhältnis zum Leistungsberechtigten ein Einvernehmen unter Umständen als gegeben gelten kann, wenn der Sozialhilfeträger die Möglichkeit zur Beteiligung hatte, sie aber nicht genutzt hat. Dahinter steht ein ordnungspolitisches Interesse: Im Pflegesektor sollen einheitliche Vergütungen gelten, gerade im Überschneidungsbereich zwischen begrenzten SGB-XI-Leistungen und ergänzender Sozialhilfe. Ein Sozialhilfeträger soll die Einheitlichkeit nicht dadurch unterlaufen können, dass er schlicht fernbleibt und später die Bindung bestreitet.
Das Urteil bleibt dabei nicht beliebig: Es stellt den Zusammenhang her zu Beteiligungs- und Einbindungsmöglichkeiten und verweist darauf, dass in Schleswig-Holstein bereits behördliche Empfehlungen existierten, sich an solchen Verhandlungen zu beteiligen. Wer diese Möglichkeit nicht wahrnimmt, muss die Vereinbarung im Grundsatz gegen sich gelten lassen.
Was das Urteil für Betroffene und Angehörige praktisch bedeutet
Für Betroffene, Angehörige und rechtliche Betreuerinnen und Betreuer liefert das Urteil vor allem eines: eine belastbare Grundlage, um zusätzliche Betreuung und Aktivierung auch dann einzufordern, wenn keine Pflegekasse zuständig ist. Gleichzeitig zeigt die Entscheidung, warum viele Konflikte nicht an der Frage scheitern, ob ein Anspruch denkbar ist, sondern an der Umsetzung im Heimalltag.
In der Praxis wird es darauf ankommen, dass die Einrichtung die zusätzlichen Angebote tatsächlich vorhält und personell so organisiert, wie es die Systemlogik der Leistung verlangt.
Für nicht pflegeversicherte Bewohner muss der Vertrag die zusätzliche Leistung und den Vergütungszuschlag ausdrücklich ausweisen. Genau hier sollten Angehörige und Betreuer frühzeitig hinschauen, weil die Leistung sonst faktisch nicht „starten“ kann, ohne dass der Bewohner in eine private Vorleistung gerät.
Gleichzeitig nimmt das Urteil Sozialhilfeträger stärker in die Verantwortung. Wer pauschal bestreitet, überhaupt zuständig zu sein, läuft nach dieser Entscheidung Gefahr, am Ende nicht nur materiellrechtlich zu unterliegen, sondern auch eine Vergütungsvereinbarung gegen sich gelten lassen zu müssen, wenn Beteiligungsmöglichkeiten nicht genutzt wurden.
Einordnung: Was das Urteil nicht sagt
Das Urteil ist kein Freibrief für beliebige Zusatzleistungen im Heim und auch keine automatische Leistung, der jede Form von Beschäftigungsangebot sofort zur Sozialhilfeleistung macht. Das Bundessozialgericht knüpft deutlich an das konkrete Leistungsregime der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung an, wie es im Pflegeversicherungsrecht ausgestaltet und über Vergütungszuschläge finanziert wird. Außerdem bleibt es dabei, dass ein bestehender Heimvertrag nicht stillschweigend „umetikettiert“ wird, sobald sich Gesetze ändern. Genau deshalb ist die Feststellung zwar ein starkes Signal, aber sie ersetzt nicht die sorgfältige Vertragsgestaltung und die tatsächliche Vorhaltung der Leistung.
Quellen
Bundessozialgericht, Urteil AZ: B 8 SO 2/24 R




