Mietnebenkostenvorauszahlungen bei Arbeitslosengeld II
Es gibt zwei Verfahrensweisen zur Anrechnung von Rückerstattung aus Mietnebenkostenvorauszahlungen. Grundvoraussetzung ist, dass man in dem Monat, in dem man die Rückerstattung seiner Mietnebenkostenvorauszahlungen erhalten hat, auch Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) bezogen hat.
Wenn das Jobcenter die Nebenkostenvorauszahlungen nicht geleistet hat
Hat das Amt damals die (jetzt erstatteten) Nebenkostenvorauszahlungen nicht geleistet, z.B. weil man damals kein ALG II erhalten hat, gilt diese Rückerstattung im Monat seiner Auszahlung als anrechenbares Einkommen. Hier muss, wenn kein anderes Einkommen vorliegt, ein Freibetrag von 30 Euro gewährt werden. Ist der Rückzahlungsbetrag nicht höher als 50 Euro und das einzige Einkommen im Kalenderjahr, wird es nicht berücksichtigt.
Wenn das Jobcenter die Nebenkostenvorauszahlungen geleistet hat
Hat das Amt damals die (jetzt erstatteten) Nebenkostenvorauszahlungen geleistet, wird diese Rückerstattung auf die aktuellen Mietnebenkosten, welche das Amt trägt, im Folgemonat angerechtet (SGB II § 22 Abs. 1).
a) Wenn die Arge jedoch nur einen Teil der Mietnebenkosten trägt, z.B. 90%, hat sie auch nur Anspruch auf den Teil, den sie übernimmt, nämlich 90%.
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Trägt man den Rest der Mietnebenkosten als Eigenanteil aus seiner Regelleistung, bleiben diese 10% ja Hartz IV Regelleistung. Wenn man nun diesen Teil seiner Regelleistung zurück erhält, ist das kein Einkommen, sondern die Rückgabe eines Teils der zuvor beim Vermieter hinterlegten und nicht für die Mietnebenkosten benötigten Regelleistung.
Wenn man Hartz IV Aufstocker ist
Ist man ALG II-Aufstocker und erhält die Nebenkostenvorauszahlungen als Kosten der Unterkunft nur zum Teil, darf der Teil, der vom Einkommen gezahlt wurde, nicht angerechnet werden, da dieser Einkommensteil ja schon im Monat seines Zuflusses auf das ALG II angerechnet worden ist.
Das trifft ebenfalls auf die 18% zu, welche als Kosten der Warmwasserbereitung pauschal von den Heizkosten abgezogen werden und die man von seiner Regelleistung/Einkommen selbst tragen muss, wenn Heizung und Warmwasserbereitung zusammen erfolgen und abgerechnet werden.
Die Kosten für die Warmwasserbereitung werden der Haushaltenergie zugeordnet (Handlungsanweisung zu SGB II § 20 Rz 20.1) und sind lt. SGB II § 22 Abs. 1 letzter Satz anrechnungsfrei. Wenn man also eine Erstattung aus einer Heizkostenvorauszahlung bekommt, in der auch die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten sind, kann man 18% davon behalten, da diese 18% ja aus der Regelleistung/Einkommen hinterlegt wurden und nun zurückerstattet werden.
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