Schwerbehinderung: Urteil zeigt – Warum Diagnosen für Merkzeichen nicht reichen

Lesedauer 4 Minuten

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat die Berufung einer Klägerin zurückgewiesen, die neben einem höheren Grad der Behinderung auch die Merkzeichen G, B und aG begehrte (Az. L 6 SB 119/25). Das Urteil bestätigt die Linie der Vorinstanz und zeigt, wie streng die Gerichte bei Nachteilsausgleichen prüfen: Entscheidend ist nicht die Länge einer Diagnoseliste, sondern ob sich dauerhafte, nachvollziehbar belegte Funktionsbeeinträchtigungen ergeben – und zwar konkret bezogen auf Mobilität, Orientierung oder Begleitbedarf.

Worum es in dem Verfahren ging

Die Klägerin beantragte eine Neufeststellung ihres Grades der Behinderung sowie die Zuerkennung der Merkzeichen G, B und aG. Sie stützte sich auf ein komplexes Krankheitsbild mit psychischen und somatischen Diagnosen, unter anderem Depressionen, somatoforme Störungen, Essstörungen und ein chronisches Erschöpfungssyndrom.

Das Landratsamt erkannte zunächst einen GdB von 30 an. Das Sozialgericht Konstanz verpflichtete die Behörde später zur Feststellung eines GdB von 50, lehnte die beantragten Merkzeichen jedoch ab. Gegen die Versagung der Merkzeichen ging die Klägerin in Berufung – ohne Erfolg.

Warum das Sozialgericht trotz GdB 50 keine Merkzeichen sah

Das Sozialgericht stellte zwar eine seelische Behinderung fest, sah aber keine Grundlage für G, B oder aG. Ausschlaggebend war, dass sich keine hinreichend objektivierbaren, dauerhaften Einschränkungen der Fortbewegung oder der Teilnahme am Straßenverkehr nachweisen ließen.

Damit machte das Gericht deutlich, dass ein anerkannter GdB – selbst in Höhe von 50 – nicht automatisch zu Merkzeichen führt, weil diese an eigene, engere Voraussetzungen geknüpft sind.

Merkzeichen G: Was rechtlich wirklich zählt

Das Merkzeichen G setzt voraus, dass die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Maßgeblich ist damit nicht, ob eine Person krank ist oder sich stark erschöpft fühlt, sondern ob sie übliche Wegstrecken im Ortsverkehr dauerhaft nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurücklegen kann.

In der Praxis kommt es auf die funktionelle Leistungsfähigkeit an: Wie belastbar ist das Gehen tatsächlich, wie stabil sind Gleichgewicht und Koordination, wie sicher ist Orientierung im Außenraum – und sind Einschränkungen so ausgeprägt, dass sie die selbstständige Fortbewegung außerhalb der Wohnung konkret begrenzen?

Warum das Gericht das Merkzeichen G verneinte

Das Gericht stützte sich auf ein ausführliches psychiatrisches Sachverständigengutachten. Danach zeigte sich die Klägerin während der Untersuchung orientiert und konzentriert; zudem ergaben sich keine Auffälligkeiten bei Gangbild, Gleichgewicht, Muskelkraft oder Koordination, die eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr tragen würden.

Aus Sicht des Gerichts fehlte damit der notwendige Nachweis, dass die behaupteten Einschränkungen in einer Weise auf die Mobilität durchschlagen, wie es das Merkzeichen G verlangt.

Subjektive Beschwerden: hoher Leidensdruck reicht nicht ohne Funktionsnachweis

Das Urteil betont, dass subjektiv als massiv empfundene Beschwerden – etwa Erschöpfung, Schmerzen oder tagesformabhängige Einbrüche – allein nicht genügen, wenn daraus keine dauerhaft belegbare Funktionsstörung folgt.

Gerade bei psychischen oder somatoformen Erkrankungen trennt die Rechtsprechung strikt zwischen dem nachvollziehbaren Leidensdruck einerseits und der Frage andererseits, ob dadurch eine konkret beschreibbare Einschränkung der Fortbewegung oder Orientierung entsteht.

Entscheidend ist, ob sich über einen längeren Zeitraum ein konsistentes Bild ergibt, das sich anhand von Befunden, Beobachtungen und alltagsbezogenen Funktionsangaben nachvollziehen lässt.

Merkzeichen B: Begleitung nur bei regelmäßigem, dauerhaftem Hilfebedarf

Für das Merkzeichen B genügt es nicht, dass Unterstützung gelegentlich hilfreich ist oder in schlechten Phasen benötigt wird. Erforderlich ist ein regelmäßiger und dauerhafter Bedarf an fremder Hilfe, insbesondere damit die Nutzung von Verkehrsmitteln und Wege außerhalb der Wohnung zuverlässig möglich ist.

Das Gericht sah diese Schwelle nicht als erreicht an, weil selbst der behandelnde Arzt lediglich eine tagesformabhängige Unterstützungsbedürftigkeit bestätigte, nicht jedoch eine ständige Begleitung als Regelfall.

Merkzeichen aG: außergewöhnliche Gehbehinderung verlangt besonders gravierende Mobilitätseinbußen

Das Merkzeichen aG ist an eine außergewöhnliche Gehbehinderung gebunden und setzt eine besonders schwerwiegende, mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung voraus. Das Gericht stellte darauf ab, dass die Klägerin nach den festgestellten Befunden nicht dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen war und sich auch nicht nur unter äußerster Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeugs fortbewegen konnte.

Damit fehlte das Bild einer Mobilitätsbeeinträchtigung, die nach Intensität und Dauer dem sehr engen Anwendungsbereich des Merkzeichens aG entspricht.

Was das Gericht zu ärztlichen Stellungnahmen klarstellt

Das Urteil macht deutlich, dass pauschale Atteste und umfangreiche Diagnoselisten nur begrenzt helfen, wenn sie die entscheidende Frage offenlassen: Was ist im Alltag funktionell nicht mehr möglich – wie oft, wie weit, wie sicher, mit welchem Hilfebedarf?

Für die versorgungsmedizinische Bewertung zählt, was sich anhand konkreter Funktionsangaben nachvollziehen lässt, etwa zu Wegstrecken, Pausenbedarf, Sturz- oder Gefährdungsmomenten, Orientierungsproblemen oder der praktischen Notwendigkeit von Begleitung. Wer Merkzeichen durchsetzen will, braucht daher nicht „mehr Diagnosen“, sondern eine präzise Beschreibung der Auswirkungen.

Beweiswürdigung: Konsistenz entscheidet mit

Das Landessozialgericht betonte, dass GdB und Merkzeichen auf einer Gesamtwürdigung beruhen. Verhaltensbeobachtungen, medizinische Befunde und die Stimmigkeit der Angaben müssen ein zusammenhängendes Bild ergeben.

Wenn das, was im Alltag geschildert wird, mit dem übereinstimmenden Eindruck aus Untersuchungssituation und Befundlage nicht zusammenpasst, kann das den Anspruch entscheidend schwächen – unabhängig davon, wie belastend die Beschwerden subjektiv erlebt werden.

FAQ: Fragen und Antworten zu den Merkzeichen

Wann liegt eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit vor?
Wenn übliche Wegstrecken im Ortsverkehr dauerhaft nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder ohne Gefahren zurückgelegt werden können.

Reichen psychische Erkrankungen für das Merkzeichen G aus?
Ja, wenn sie nachweislich zu gravierenden funktionellen Einschränkungen der Fortbewegung oder der Orientierung führen und diese Einschränkungen dauerhaft sind.

Warum zählt der Pflegegrad nicht automatisch für Merkzeichen?
Pflegegrad und Schwerbehindertenrecht bewerten unterschiedliche Lebensbereiche nach unterschiedlichen Maßstäben; ein Pflegegrad ersetzt nicht den funktionsbezogenen Nachweis für Merkzeichen.

Welche Rolle spielen ärztliche Gutachten und Atteste?
Sie sind wichtig, tragen aber vor allem dann, wenn sie konkrete, alltagsbezogene Funktionsbeeinträchtigungen beschreiben und nicht bei Diagnosen stehen bleiben.

Kann ein Rollstuhlvermerk eines Arztes ausreichen?
Nicht ohne nachvollziehbare Begründung, dass der Rollstuhl dauerhaft medizinisch erforderlich ist und die Mobilität ohne ihn im relevanten Umfang nicht möglich wäre.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass Merkzeichen wie G und aG nicht über die Schwere des subjektiven Leidens vergeben werden, sondern über streng geprüfte, funktionsbezogene Kriterien.

Wer diese Nachteilsausgleiche beantragt, muss die Einschränkungen der Mobilität, Orientierung oder Begleitnotwendigkeit konkret, dauerhaft und nachvollziehbar belegen – denn versorgungsmedizinisch entscheidet nicht die Diagnose, sondern das, was im Alltag objektiv nicht mehr zuverlässig gelingt.

Quellenhinweise 

  • Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil/Beschluss im Berufungsverfahren, Az. L 6 SB 119/25
  • Sozialgericht Konstanz, Entscheidung zur Neufeststellung des GdB und zu den beantragten Merkzeichen (Vorinstanz)
  • Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Regelungen zur Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und zum Schwerbehindertenrecht
  • Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) – Anlage „Versorgungsmedizinische Grundsätze“ (Bewertung von GdB und Merkzeichen)
  • Allgemeine Verwaltungspraxis/Anwendungshinweise der Versorgungsverwaltung zu Merkzeichen G, B und aG (orientierend)