Hartz IV: Behalten von zu viel gezahlten ALG

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Unter bestimmten Vorraussetzungen kann zu viel gezahltes Arbeitslosengeld II behalten werden, wenn die Behörde es versäumt Bewilligungsbescheide in den Verwaltungsakten abzulegen

Unter bestimmten Vorraussetzungen kann zu viel gezahlte ALG Leistungen behalten werden, wenn die Behörde es versäumt Bewilligungsbescheide in den Verwaltungsakten abzulegen, das entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg (AZ. L 8 AL 66/08).

Im konkreten Fall hatte ein Arbeitsloser Mann innerhalb von neun Monaten rund 1500 Euro zu viel Arbeitslosengeld bezogen. Die Behörde hatte es versäumt, den die Bewilligungsbescheide in den Verwaltungsakten abzulegen. Bescheide konnten auch nicht durch den Käger vorgelegt werden. Die Richter des Landessozialgerichtes urteilten auf Grund dessen im Sinne des Klägers. Denn die Behörde müsse eine Überzahlung des Arbeitslosengeldes durch den Bescheid belegen. So sei es nicht zu klären, ob der Kläger das zu viel gezahlte ALG hätte bemerken können. Der Kläger wies daraufhin, dass ihm die Überzahlung nicht im Bescheid auffiel. Aus diesem Grund und in diesem konkreten Fall kann der begünstigte Kläger das zu viele gezahlte Arbeitslosengeld behalten. (28.02.2010)

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