Kein Anspruch auf Eingliederungsvereinbarung

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Hartz IV: Kein Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung

Das Bundessozialgericht (BSG B 4 AS 13/09 R) urteilte: Empfänger von Arbeitslosengeld II haben gegen die Grundsicherungsträger keinen Anspruch auf den Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung. Soweit die Verwaltung aufgefordert ist, mit jedem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung zu schließen (§ 15 Abs 1 Satz 1 SGB II), handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift, die das Vorgehen der Grundsicherungsträger steuern soll.

Der Grundsicherungsträger trifft insoweit eine nicht justiziable Opportunitätsentscheidung darüber, welchen Verfahrensweg er zur Erfüllung des Ziels der Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen wählt. Der erwerbsfähige Hilfe-bedürftige kann durch ein "Nichtverhandeln" keinen Rechtsverlust erleiden, zumal er das inhalt-liche Ergebnis einer durch Verwaltungsakt abgelehnten oder bewilligten Eingliederungsleistung gerichtlich voll überprüfen lassen kann. Ebenso wenig besteht ein Rechtsanspruch auf die Be-nennung eines persönlichen Ansprechpartners, weil auch die insoweit maßgebliche Vorschrift (§ 14 Satz 2 SGB II) eine an den Grundsicherungsträger adressierte verfahrensleitende Vorschrift auf dem Weg der Erreichung des Ziels der Eingliederung ist. Der Anspruch des Klägers auf Eingliederungsleistungen wird dadurch nicht berührt. (Tacheles, 27.02.2010)

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