Hartz-IV-Aufstocker können Ausbildungskosten nicht mit Einkünften verrechnen

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Jobcenter beteiligt sich nicht an Ausbildungskosten: – BSG: Hartz-IV-Aufstocker können dies nicht mit Einkünften verrechnen

Hartz-IV-Aufstocker können das Jobcenter nicht an den Kosten einer Ausbildung beteiligen. Solche Kosten werden nicht mindernd auf die Einnahmen aus anderen Tätigkeiten angerechnet, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 20. März 2020, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag (Az: B 4 AS 1/20 R).

Es wies damit eine Frau aus Dresden ab. Sie bemühte sich, durch verschiedene Büro- und Hilfstätigkeiten Geld zu verdienen, war aber auf ergänzende Hartz-IV-Leistungen angewiesen.

Bis zu bestimmten Freibeträgen dürfen solche sogenannten Aufstocker ihren Zuverdienst behalten, der Rest wird auf die Leistungen angerechnet. Laut Sozialgesetzbuch wird dabei aber das anzurechnende Einkommen um „die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben” gemindert.

Erzielung des Einkommens mit verbundenen notwendigen Ausgaben

Die Klägerin hatte eine Ausbildung zur Heilpraktikerin begonnen. Die Kosten betrugen monatlich 180 Euro. Die Frau meinte, dies seien abzugsfähige „mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben”. Denn nach Abschluss der Ausbildung wolle sie als Heilpraktikerin ihr Geld verdienen.

Das Jobcenter lehnte eine leistungssteigernde Berücksichtigung der 180 Euro jedoch ab. Wie schon vor dem Sozialgericht Dresden hatte die Klage hiergegen nun auch vor dem BSG keinen Erfolg.

Berücksichtigungsfähig seien nur Ausgaben, die „durch die Erzielung des jeweiligen Einkommens kausal verursacht sind”. Nur diese seien mit der Erzielung des laufenden Einkommens „notwendig verbunden”.

Hier habe die Hartz-IV-Aufstockerin aber keine Tätigkeiten ausgeübt, die einen Bezug zum Beruf der Heilpraktikerin haben. Maßgeblich seien aber die laufenden Einnahmen. Ausgaben für ihre erst in der Zukunft beabsichtigte Tätigkeit seien hierfür nicht „notwendig”.

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auch auf ein eigenes Urteil (Az.: B 4 AS 17/15 R). Danach können Hartz-IV-Aufstocker mit mehreren Jobs zumindest anhaltende Verluste aus einer Tätigkeit nicht mit den Einnahmen aus einer anderen Tätigkeit verrechnen. mwo