Hartz IV: Streitwertgrenze gilt auch bei Streit um Klagerücknahme

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BSG: Entlastung der Gerichte würde sonst unterlaufen

Die üblichen Wertgrenzen für die Berufung gegen ein Gerichtsurteil gelten auch für einen nur formalen Streit um die Zulässigkeit oder weitere Zulässigkeit des Verfahrens. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Freitag, 20. März 2020, bekanntgegebenen Urteil jedenfalls für die Sozialgerichtsbarkeit entschieden (Az.: B 4 AS 4/20 R). Konkret ging es dabei um die Frage, ob eine Klage als zurückgenommen gilt.

Im Ausgangsverfahren hatte der Kläger vom Jobcenter Tirschenreuth in der bayerischen Oberpfalz weitere Hartz IV- Leistungen in Höhe von 192 Euro verlangt. Allerdings reichte er beim zuständigen Sozialgericht Regensburg auch auf Anforderung nicht die für seine Klage notwendigen Unterlagen ein. Per Gerichtsbescheid entschied das Sozialgericht daher, dass die Klage als zurückgenommen gilt.

Hiergegen legte der Mann Berufung beim bayerischen Landessozialgericht (LSG) in München ein. Dies verwarf die Berufung jedoch als unzulässig. Das Sozialgericht habe die Berufung nicht zugelassen. Bei einem Streitwert bis 750 Euro erlaube das Sozialgerichtsgesetz die Berufung dann nur nach Zulassung durch das LSG. Diese liege hier nicht vor.

Vor dem BSG machte der Anwalt des Klägers geltend, die Streitwertgrenze gelte hier nicht. Denn vor dem LSG sei es ja gar nicht um die 192 Euro gegangen, sondern um die Frage, ob die Klage als zurückgenommen gilt.

Dennoch war die Berufung unzulässig, bestätigte nun auch das BSG. Für die Streitwertgrenze komme es nicht darauf an, „ob in erster Instanz lediglich eine prozessrechtliche Entscheidung getroffen oder ob in der Sache entschieden wurde”.

Berufungsgerichte sollen entlastet sein

Zur Begründung verwiesen die Kasseler Richter auf das Ziel der Reglung, die Berufungsgerichte zu entlasten. „Diese Zielrichtung würde konterkariert, wenn für Verfahren, in denen lediglich prozessuale Vorfragen zu klären sind, der Zugang zur Berufungsinstanz leichter möglich wäre, als bei einer Entscheidung des Sozialgerichts in der Sache.” Dies gelte allemal für einen Streit wie hier um die „Klagerücknahmefiktion”. Denn schon diese habe ja ebenfalls das Ziel einer Entlastung der Gerichte. mwo/fle

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