Wer Grundsicherungsgeld bezieht und noch keine 25 Jahre alt ist, sollte einen geplanten Auszug besonders sorgfältig vorbereiten. Eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen zeigt, wie hart die Folgen sein können, wenn der Mietvertrag unterschrieben wird, bevor die erforderliche Zusicherung des Jobcenters vorliegt.
Im schlimmsten Fall geht es nicht nur um einige hundert Euro Umzugskosten oder eine gekürzte Miete. Die Kosten für Unterkunft und Heizung können vollständig aus der Berechnung des Grundsicherungsgeldes herausfallen. Das hat das LSG Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 27. Juli 2026 deutlich gemacht.
LSG NRW warnt vor vollständigem Verlust der Mietübernahme
Das Verfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen trug das Aktenzeichen L 2 AS 926/26 B. Betroffen war eine junge Antragstellerin, die noch keine 18 Jahre alt war und eine eigene Wohnung beziehen wollte.
Sie war bereits im Januar 2025 aus der elterlichen Wohnung ausgezogen und zunächst bei ihren Großeltern untergekommen. Im September 2025 hatte sie dem Jobcenter mehrere Wohnungsangebote vorgelegt und die Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten beantragt.
Das Jobcenter erteilte die gewünschte Zusicherung zunächst nicht. Es vertrat die Auffassung, dass keine schwerwiegenden sozialen oder sonstigen Gründe vorlägen, die einen eigenen Haushalt rechtfertigten.
Nachdem frühere Wohnungsangebote deshalb verloren gegangen waren, ging die junge Frau erneut gerichtlich gegen das Jobcenter vor. Hintergrund war ein weiteres Wohnungsangebot, das nur begrenzte Zeit zur Verfügung stand.
Ohne Zusicherung droht bei U25 mehr als nur eine Kürzung
Das LSG machte dabei einen wichtigen Unterschied deutlich. Bei einem gewöhnlichen Umzug ohne vorherige Zusicherung kann es beispielsweise zu einer Begrenzung der anerkannten Unterkunftskosten kommen.
Bei Menschen unter 25 Jahren gilt jedoch die deutlich strengere Regelung des § 22 Abs. 5 SGB II. Danach werden Unterkunfts- und Heizkosten nach einem entsprechenden Umzug grundsätzlich nur anerkannt, wenn der kommunale Träger die Übernahme bereits vor Abschluss des Vertrages über die neue Unterkunft zugesichert hat.
Das LSG formulierte die mögliche Folge ausgesprochen deutlich. Ohne die erforderliche Zusicherung drohte der Antragstellerin nicht lediglich eine Reduzierung der übernommenen Miete, sondern der vollständige Wegfall der Bedarfe für Unterkunft und Heizung.
Für Betroffene bedeutet das: Eine angemessene und vergleichsweise günstige Wohnung schützt nicht automatisch vor diesem Problem. Entscheidend ist bei einem vom Gesetz erfassten U25-Auszug, dass die besonderen Voraussetzungen eingehalten werden.
Warum die U25-Regel so viel strenger ist
§ 22 Abs. 5 SGB II behandelt die Zusicherung bei jungen Leistungsberechtigten anders als die normale Zusicherung bei einem Wohnungswechsel. Das LSG bezeichnet die vorherige Zusicherung bei einem vom Absatz 5 erfassten Umzug als Voraussetzung dafür, dass die Unterkunftskosten überhaupt berücksichtigt werden können.
Genau deshalb ist die Situation nicht mit jedem anderen Umzug eines Grundsicherungsbeziehers vergleichbar. Wer älter als 25 Jahre ist und ohne Zustimmung umzieht, kann ebenfalls finanzielle Nachteile haben, die komplette Nichtberücksichtigung der Unterkunftskosten folgt daraus jedoch nicht nach dieser U25-Sonderregelung.
Auch die seit dem 1. Juli 2026 geltende Umgestaltung des SGB II zum Grundsicherungsgeld hat diese besondere Vorschrift für junge Menschen nicht beseitigt. § 22 Abs. 5 SGB II enthält weiterhin die vorherige Zusicherung als Voraussetzung.
Mehr zu den allgemeinen Regeln bei einem notwendigen Wohnungswechsel lesen Sie hier: Grundsicherung: Wann das Jobcenter einem erforderlichen Umzug zustimmen muss.
Wann das Jobcenter einem Auszug zustimmen muss
Das Jobcenter kann eine Zusicherung für einen jungen Menschen nicht beliebig verweigern. § 22 Abs. 5 SGB II nennt ausdrücklich Situationen, in denen der kommunale Träger zur Zusicherung verpflichtet ist.
Das gilt insbesondere, wenn schwerwiegende soziale Gründe gegen einen weiteren Verbleib bei den Eltern sprechen. Denkbar sind beispielsweise massive familiäre Konflikte, Gewalt, eine untragbare Wohnsituation oder vergleichbar schwere Belastungen.
Eine Zusicherung ist außerdem zu erteilen, wenn der Bezug der eigenen Unterkunft für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Auch ein anderer ähnlich schwerwiegender Grund kann einen Anspruch begründen.
Entscheidend ist deshalb häufig nicht nur, dass ein junger Mensch ausziehen möchte, sondern warum der weitere Aufenthalt im bisherigen Haushalt nicht zumutbar oder ein Wohnungswechsel aus anderen schweren Gründen erforderlich ist.
Ein bloßer Wunsch nach einer eigenen Wohnung reicht regelmäßig nicht
Der Wunsch nach mehr Selbstständigkeit oder einer eigenen Wohnung ist für junge Erwachsene nachvollziehbar. Sozialrechtlich reicht er allein jedoch regelmäßig nicht aus, um einen Anspruch auf die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II zu begründen.
Auch Streit mit den Eltern führt nicht automatisch zur Zustimmung. Entscheidend sind Intensität, Dauer und Auswirkungen der Konflikte sowie die Frage, ob ein weiterer Verbleib im Elternhaus noch zumutbar ist.
Wer sich auf schwere familiäre Probleme beruft, sollte diese deshalb so konkret wie möglich gegenüber dem Jobcenter schildern. Vorhandene Stellungnahmen von Jugendamt, Beratungsstellen, Sozialarbeitern, Ärzten oder anderen Fachstellen können in einem Streit über die Zusicherung erhebliche Bedeutung bekommen.
Es gibt eine wichtige Ausnahme von der vorherigen Zusicherung
Das Gesetz sieht allerdings eine Schutzregelung vor. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Jobcenter die Zusicherung eigentlich hätte erteilen müssen, kann auf die vorherige Zusicherung verzichtet werden, wenn es dem Betroffenen aus einem wichtigen Grund nicht zumutbar war, sie vorher einzuholen.
Das kann beispielsweise bei einer plötzlich eskalierenden Situation im Elternhaus relevant werden. Die Ausnahme sollte jedoch nicht als allgemeine Möglichkeit verstanden werden, zunächst auszuziehen und die Zustimmung anschließend nachzuholen.
Im Streitfall muss nachvollziehbar sein, weshalb ein vorheriger Antrag beim Jobcenter tatsächlich nicht zumutbar gewesen ist. Gerade wegen der erheblichen finanziellen Folgen sollte darauf nicht ohne zwingenden Grund vertraut werden.
Vor der Unterschrift unter den Mietvertrag handeln
Besonders wichtig ist der Zeitpunkt. Das Gesetz verlangt die Zusicherung grundsätzlich vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft.
Deshalb sollte ein junger Grundsicherungsbezieher nicht zuerst einen Mietvertrag unterschreiben und anschließend beim Jobcenter nach der Kostenübernahme fragen. Genau diese Reihenfolge kann erhebliche Schwierigkeiten verursachen.
Das Bundessozialgericht hat bereits klargestellt, dass die besondere U25-Regel eng mit dem Abschluss eines Vertrages über die neue Unterkunft verbunden ist. Die strengen Einschränkungen für junge Menschen müssen wegen ihrer erheblichen Folgen zugleich eng ausgelegt werden.
Weitere Informationen dazu, wann eine Zusicherung tatsächlich erforderlich ist und wann das Jobcenter sie nicht verlangen darf, finden Sie hier: Grundsicherung: Jobcenter verlangt Zusicherung, die man so nicht geben muss.
Wenn das Jobcenter nicht rechtzeitig entscheidet
In der Praxis entsteht häufig ein weiteres Problem. Vermieter halten Wohnungen meist nicht wochenlang frei, während Leistungsberechtigte auf eine Entscheidung des Jobcenters warten.
Genau mit dieser Situation setzte sich auch das LSG Nordrhein-Westfalen auseinander. Eine nur vorläufige Zusicherung hilft dem Wohnungssuchenden häufig wenig, weil der Vermieter Planungssicherheit benötigt.
Nach Auffassung des Gerichts kann deshalb in Ausnahmefällen sogar im Eilverfahren eine endgültige Zusicherung erstritten werden. Voraussetzung ist, dass bereits im gerichtlichen Eilverfahren mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden kann, dass der Anspruch auf die Zusicherung tatsächlich besteht.
Das ist für U25-Leistungsberechtigte besonders wichtig. Wer ein befristetes Wohnungsangebot hat und trotz eines nachvollziehbaren Auszugsgrundes keine rechtzeitige Entscheidung erhält, muss den Verlust der Wohnung nicht zwingend einfach hinnehmen.
Nicht jede Person unter 25 fällt automatisch unter den Leistungsausschluss
Die Vorschrift darf nicht schematisch auf jeden Menschen unter 25 Jahren angewendet werden. Das Bundessozialgericht hat betont, dass die Regel wegen ihrer harten Folgen eng auszulegen ist.
Auch junge Menschen, die bereits vor dem Leistungsbezug einen eigenen Haushalt gegründet hatten, können anders zu behandeln sein. Ebenso enthält § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II eine besondere Regelung für Personen, die bereits vor dem Leistungsantrag umziehen, um dadurch bewusst die Voraussetzungen für Leistungen herbeizuführen.
Eine Ablehnung der Miete allein mit der Begründung „unter 25 und keine Zusicherung“ sollte deshalb immer anhand des konkreten Sachverhalts geprüft werden. Einen vergleichbaren Fall erläutert dieser Beitrag: Auszug unter 25: Wann das Jobcenter die eigene Wohnung trotzdem bezahlen muss.
Auch beim Regelbedarf können Nachteile entstehen
Bei volljährigen Leistungsberechtigten zwischen 18 und 24 Jahren kann ein nicht genehmigter Auszug zusätzlich Auswirkungen auf den Regelbedarf haben. § 20 Abs. 3 SGB II verweist für diese Fälle auf die niedrigere Regelbedarfsstufe 3.
Im Jahr 2026 beträgt diese Regelbedarfsstufe 451 Euro monatlich. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Betrag auch für 18- bis 24-Jährige gilt, die ohne die notwendige Zusicherung des Jobcenters umziehen.
Damit können sich zwei finanzielle Folgen gleichzeitig ergeben: Die Unterkunftskosten werden nicht berücksichtigt und der Regelbedarf fällt bei einem volljährigen U25-Leistungsberechtigten niedriger aus.
| Situation | Mögliche Folge |
|---|---|
| U25 zieht mit erforderlicher vorheriger Zusicherung aus | Angemessene Unterkunfts- und Heizkosten können berücksichtigt werden |
| U25 unterschreibt ohne erforderliche Zusicherung einen Mietvertrag und zieht aus | Unterkunfts- und Heizkosten können vollständig unberücksichtigt bleiben |
| Schwerwiegender sozialer oder vergleichbarer Grund liegt vor | Jobcenter ist grundsätzlich zur Zusicherung verpflichtet |
| Einholen der Zusicherung war aus wichtigem Grund unzumutbar | Vorherige Zusicherung kann ausnahmsweise entbehrlich sein |
| Volljähriger U25-Auszug ohne erforderliche Zusicherung | Zusätzlich kann die niedrigere Regelbedarfsstufe 3 gelten |
Die Angemessenheit der Wohnung bleibt trotzdem wichtig
Selbst eine erteilte Zusicherung bedeutet nicht, dass jede beliebig teure Wohnung dauerhaft vollständig bezahlt werden muss. Neben der besonderen U25-Regel gelten weiterhin die Vorschriften über angemessene Unterkunftskosten.
Vor der Wohnungssuche sollte deshalb geprüft werden, welche Mietgrenzen am jeweiligen Wohnort gelten. Die Beträge unterscheiden sich teilweise erheblich zwischen den Kommunen.
Eine Übersicht über aktuelle Mietobergrenzen finden Sie hier: Grundsicherungsgeld: So hoch darf jetzt die Miete sein.
Das Urteil ist eine deutliche Warnung vor vorschnellen Mietverträgen
Der Beschluss des LSG Nordrhein-Westfalen bedeutet nicht, dass der jungen Frau in diesem Verfahren tatsächlich bereits sämtliche Unterkunftskosten gestrichen worden waren. Das Gericht befasste sich mit Prozesskostenhilfe für das vorausgegangene Eilverfahren und mit den Erfolgsaussichten ihres Begehrens auf eine Zusicherung.
Gerade dabei erklärte das LSG aber ausdrücklich, wie schwer die Konsequenz eines Umzugs ohne die benötigte Zusicherung gewesen wäre. Diese drohende vollständige Nichtanerkennung der Unterkunfts- und Heizkosten war ein Grund dafür, weshalb ein Abwarten auf ein langwieriges Hauptsacheverfahren nicht zumutbar erschien.
Für Betroffene ergibt sich daraus eine klare Vorsichtsregel: Bei einem U25-Auszug im Grundsicherungsgeld sollte die rechtliche Situation möglichst geklärt sein, bevor eine bindende Unterschrift unter einen Mietvertrag gesetzt wird.




