Wenn Leistungsberechtigte in einer besonderen Wohnform leben, erkennen Sozialämter bei den Kosten der Unterkunft und Heizung oft nur Pauschalen oder Grenzwerte an. Kommt dann eine Entgelterhöhung im Rahmen eines Wohn- und Betreuungsvertrags hinzu, wird schnell argumentiert, die Erhöhung sei unwirksam und deshalb nicht zu zahlen.
Das Sozialgericht Rostock hat klargestellt: Solange die Kosten auf einer Vereinbarung beruhen und tatsächlich gezahlt werden, sind sie grundsätzlich als tatsächliche Aufwendungen zu berücksichtigen – und bevor der Träger kürzt, braucht es eine belastbare Kostensenkungsaufforderung. (S 8 SO 44/24)
Inhaltsverzeichnis
Worum ging es in dem Verfahren?
Der Kläger ist dauerhaft voll erwerbsgemindert, steht unter Betreuung und lebt in einer sozialtherapeutischen Vor- und Nachsorgeeinrichtung („besondere Wohnform“). Für ihn wurde mit dem Einrichtungsträger ein Vertrag über die Überlassung von Wohnraum geschlossen.
Das vereinbarte Entgelt setzte sich aus Bruttokaltmiete inklusive Heizkostenpauschale sowie einem Zuschlag für Möblierung und Instandhaltung der persönlichen und gemeinschaftlich genutzten Räume zusammen.
Der Kläger zahlte ab 01.01.2024 monatlich 464,15 Euro und ab 01.01.2025 monatlich 544,30 Euro für Unterkunft und Heizung. Der Sozialhilfeträger wollte die Erhöhung nicht anerkennen und rechnete weiterhin nur niedrigere Unterkunftskosten an.
Begründung: Die neuen Vereinbarungen dienten der Umgehung der Regeln des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG), die Entgelterhöhung sei unwirksam, der Kläger schulde das erhöhte Entgelt daher nicht.
Der konkrete Fall
Der Kläger lebte bereits seit Jahren in der Einrichtung. Für das Jahr 2024 schlossen Kläger und Einrichtungsträger eine Änderungsvereinbarung, die die Unterkunftskosten an die landesrechtlich festgestellten Werte anpasste und einen gesondert ausgewiesenen Zuschlag (u. a. Möblierung, Instandhaltung, Gemeinschaftsflächen) enthielt. Der Kläger zahlte die vereinbarten Beträge tatsächlich jeden Monat.
Der Träger lehnte die Berücksichtigung der höheren Kosten ab und blieb bei einer niedrigeren Anerkennung. Der Kläger ging dagegen vor: Zunächst mit Widerspruch, dann mit Klage. Zusätzlich ging es auch um eine Korrektur bereits bestandskräftiger Bescheide für die Monate Januar und Februar 2024 über einen Überprüfungsantrag.
Was das Gericht entschieden hat
Das Sozialgericht gab dem Kläger vollständig recht. Der Träger muss die tatsächlichen, angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung anerkennen und Leistungen entsprechend neu berechnen.
Wichtig ist dabei die Begründung in mehreren Schritten:
WBVG-Wirksamkeit ist nicht Sache des Sozialgerichts
Der Träger wollte die Anerkennung der Kosten damit verhindern, dass er die Entgelterhöhung für unwirksam hielt. Das Gericht stellte klar: Ob einzelne Klauseln eines Wohn- und Betreuungsvertrags nach dem WBVG zivilrechtlich wirksam oder unwirksam sind, wird nicht im sozialgerichtlichen Verfahren entschieden. Das ist grundsätzlich Sache der ordentlichen Gerichtsbarkeit.
Für die Grundsicherung kommt es sozialrechtlich zunächst darauf an, welche Kosten tatsächlich auf Basis einer Vereinbarung gezahlt werden.
Tatsächliche Aufwendungen sind die vereinbarten und tatsächlich gezahlten Beträge
Als tatsächliche Aufwendungen gelten die Kosten, die auf einer Vereinbarung mit dem Vermieter bzw. Einrichtungsträger beruhen und die vom Leistungsberechtigten tatsächlich gezahlt werden. Der Sozialhilfeträger kann nicht einfach Abzüge vornehmen, indem er sich im Grundsicherungsverfahren auf die angebliche Unwirksamkeit einzelner Vertragsklauseln beruft.
Gleichzeitig machte das Gericht deutlich: Zahlungen aufgrund unwirksamer Vereinbarungen dürfen nicht dauerhaft und unbegrenzt aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Wenn der Träger Zweifel an der Wirksamkeit hat, muss er aber korrekt vorgehen.
Vor einer Kürzung ist eine Kostensenkungsaufforderung erforderlich
Wenn der Sozialhilfeträger meint, bestimmte Unterkunfts- oder Heizkosten seien nicht zu übernehmen, weil die zugrunde liegende Vereinbarung unwirksam sei oder weil die Kosten unangemessen seien, muss er vor einer Leistungsbegrenzung eine Kostensenkungsaufforderung erteilen.
Diese Aufforderung muss mehr sein als ein bloßer Hinweis. Sie muss
den aus Sicht des Trägers angemessenen Betrag benennen,
die Folgen fehlender Kostensenkung verständlich darstellen,
und vor allem so erklären, wie der Leistungsberechtigte seine Rechte gegenüber dem Vermieter/Einrichtungsträger durchsetzen soll.
Genau daran fehlte es hier. Zwar hatte der Träger seine Rechtsauffassung mitgeteilt, aber nicht konkret aufgezeigt, wie der Kläger praktisch vorgehen soll, etwa ob er die Erhöhung nicht zahlen soll, wie er sich gegen Forderungen oder eine mögliche Kündigung wehrt und welche Möglichkeiten für rechtliche Hilfe bestehen.
Die Kosten waren außerdem angemessen
Das Gericht stellte zusätzlich fest, dass die tatsächlich gezahlten Beträge im Rahmen der besonderen Wohnform auch als angemessen gelten. Sie lagen innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Grenzen, einschließlich des möglichen Zuschlags von bis zu 25 Prozent, wenn zusätzliche Kosten vertraglich gesondert ausgewiesen werden (zum Beispiel Möblierung, Instandhaltung, Gemeinschaftsflächen).
Welche Ansprüche der Kläger zugesprochen bekam
Der Träger wurde verurteilt, für März 2024 bis März 2025 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung zu zahlen: monatlich 464,15 Euro bis Ende 2024 und monatlich 544,30 Euro ab Januar 2025,
und zusätzlich den bestandskräftigen Bescheid für Januar und Februar 2024 über den Überprüfungsantrag zu ändern und auch dort 464,15 Euro monatlich zu berücksichtigen.
Außerdem muss der Träger die außergerichtlichen Kosten des Klägers erstatten.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten?
Muss das Sozialamt in einer besonderen Wohnform immer nur den pauschalen Höchstbetrag zahlen?
Nein. Maßgeblich sind die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind. In besonderen Wohnformen gelten eigene Regeln, die auch Zuschläge (z. B. Möblierung, Instandhaltung, Gemeinschaftsflächen) zulassen, wenn sie vertraglich gesondert ausgewiesen sind.
Darf das Sozialamt die Miete kürzen, weil es die Entgelterhöhung nach dem WBVG für unwirksam hält?
Nicht einfach so. Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines WBVG-Vertrags wird nicht im Grundsicherungsverfahren geklärt. Solange die Beträge vereinbart und tatsächlich gezahlt werden, sind sie grundsätzlich als tatsächliche Aufwendungen anzusetzen. Vor einer Kürzung braucht es zudem das richtige Verfahren.
Was ist eine Kostensenkungsaufforderung und warum ist sie so wichtig?
Sie ist die formelle Aufforderung, die Unterkunftskosten zu senken. Sie muss den angemessenen Betrag nennen, Folgen erklären und praktisch aufzeigen, wie Betroffene gegenüber dem Vermieter/Einrichtungsträger vorgehen können.
Ohne eine ausreichende Kostensenkungsaufforderung darf der Träger nicht einfach auf niedrigere Beträge begrenzen.
Was bedeutet „tatsächliche Aufwendungen“ bei Unterkunft und Heizung?
Das sind die Kosten, die auf einer Vereinbarung beruhen und die tatsächlich gezahlt werden. Der Träger kann diese Beträge nicht allein durch den Hinweis auf angebliche Vertragsunwirksamkeit rechnerisch „kürzen“.
Was können Betroffene tun, wenn das Sozialamt höhere Wohnkosten nicht anerkennt?
Bescheide prüfen lassen, fristgerecht Widerspruch einlegen und darauf hinweisen, dass bei tatsächlicher Zahlung grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen anzusetzen sind.
Fehlt eine ordnungsgemäße Kostensenkungsaufforderung, ist das ein zentraler Angriffspunkt. Für bereits bestandskräftige Zeiträume kann zusätzlich ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen.
Fazit
Das Urteil stärkt Leistungsberechtigte in besonderen Wohnformen deutlich. Wenn Unterkunfts- und Heizkosten vertraglich vereinbart sind und tatsächlich gezahlt werden, kann der Sozialhilfeträger nicht ohne Weiteres auf niedrigere Beträge kürzen, indem er die zivilrechtliche Wirksamkeit einzelner WBVG-Regelungen behauptet.
Will der Träger begrenzen, muss er zuerst eine echte, handlungsorientierte Kostensenkungsaufforderung erteilen. Fehlt sie, sind die tatsächlichen und im Übrigen angemessenen Aufwendungen weiter zu berücksichtigen.




