Gericht spricht Millionen-Erbin Bürgergeld inklusive Miete zu

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Das Jobcenter fordert eine Vermögensverwertung bei 2,5 Millionen Euro durch Erbschaftsverkauf. Die Vorgehensweise des Jobcenters sei rechtswidrig sagt das Bayrische Landessozialgericht. Gericht spricht danach zuschussweise Leistungen nach dem SGB 2 zu.

Bürgergeld inklusive Mietkostenübernahme für Millionen-Erbin

Trotz einem geerbten 1.200 qm großen Grundstück und einem Wert von 2 bis 2,5 Mio. € besteht Anspruch auf Bürgergeld inklusive der Mietkosten ( LSG München, Beschluss v. 06.02.2023 – L 16 AS 18/23 B ER – ).

Das Gericht verpflichtet das Jobcenter zur zuschussweisen Erbringung des Bürgergeldes und Mietkostenübernahme.

Ist ein Grundstück zum Beispiel wegen einer Belastung mit Rechten voraussichtlich im Bewilligungszeitraum überhaupt nicht zu veräußern oder zu belasten, so liegt dauerhafte Unverwertbarkeit vor mit der Folge, dass Leistungen nicht nur als Darlehen, sondern als Zuschuss gezahlt werden müssen.

Der Hinweis des Jobcenters auf theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten genügt nicht.

Grundsätzlich können Jobcenter die Gewährung darlehensweiser Leistungen nur unter strengen Voraussetzungen ablehnen

Wenn eine Antragstellerin über Eigentum an Immobilien verfügt, kommt die Ablehnung eines Darlehens nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass die Antragstellerin auf das Verwertungserfordernis hingewiesen wird.

Das Jobcenter muss der Leistungsantragstellerin konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufzeigen und für eine nicht mögliche sofortige Verwertung muss ausreichend Zeit eingeräumt werden.

Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Diese Entscheidung des Bayrischen LSG macht mal wieder sehr deutlich, welche gravierenden Fehler, unterlassene Beratungs – und Hinweispflicht Jobcenter machen!

Wenn das Jobcenter hier nicht so völlig – unwissend – gewesen wäre, hätte man sich das Ganze hier sparen können.

Die Antragstellerin hat anhand der Kontoauszüge glaubhaft gemacht, dass sie nicht über bedarfsdeckendes Einkommen und verwertbares Vermögen verfügt und daher hilfebedürftig iSd S. 9 SGB Il ist.

Leistungsbezieher müssen über das Vermögen verfügen können aber auch verfügen dürfen

Die Verwertbarkeit von Vermögen beurteilt sich sowohl nach den tatsächlichen als auch nach den rechtlichen Verhältnissen. Die Antragstellerin muss über das Vermögen verfügen dürfen, aber auch verfügen können. Beide Aspekte verlangen darüber hinaus auch eine Berücksichtigung des zeitlichen Moments:

Die Antragstellerin verfügt aktuell nicht über bereite Mittel zur Sicherung ihres Lebensunterhalts, da sie ihr Erbteil – nicht in angemessener Zeit realisieren kann.

Verwertbarkeit kann nur angenommen werden, wenn die Antragstellerin in der Lage wäre, die Verwertung innerhalb einer bei Antragstellung feststehenden Zeitspanne durch eigenes Handeln – autonom – herbeizuführen.

Dies ist vorliegend nicht ersichtlich:

Hinsichtlich des „Versilberns“ von Vermögensgegenständen bei einer Erbengemeinschaft mit nicht selbst genutztem Hausgrundstück sind insbesondere drei Verwertungsformen denkbar.

Die Übertragung des Erbteils im Wege des Erbschaftskaufs, eine Verpfändung des Miterbenanteils sowie eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft.

Zudem sind die konkreten Möglichkeiten einer Veräußerung des Erbteils am Hausgrundstück oder die Möglichkeit einer Verpfändung des Miterbenanteils am Markt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 27.01.2009 – B 14 AS 42/07 R – ).

Die Klägerin hat glaubhaft gemacht, dass eine sofortige Verwertung des Erbteils nicht ohne weiteres möglich ist

1. Die Erbengemeinschaft ist bislang nicht auseinandergesetzt. Aufgrund der Belastung mit dem Nießbrauch ihrer Mutter ist fraglich, ob ihr Erbteil überhaupt marktgängig ist. Darüber hinaus ist die Klägerin auf die Mitwirkung ihrer Mutter angewiesen, die zur Dauertestamentsvollstreckerin ernannt wurde.

2. Fraglich ist, ob einer Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zumindest einstweilen die angeordnete Dauertestamentsvollstreckung entgegensteht.

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Eine Darlehensgewährung nach S. 24 Abs. 5 SGB II kommt vorliegend nicht in Betracht

Denn Leistungen sind hiernach darlehensweise zu erbringen, soweit der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den Leistungsberechtigten eine besondere Härte bedeuten würde.

Für eine lediglich darlehensweise Gewährung von Leistungen reicht es nicht aus, dass dem Hilfesuchenden Vermögen zusteht, wenn in dem Zeitpunkt, in dem die Darlehensgewährung erfolgen soll, bis auf weiteres nicht absehbar ist, ob er einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Vermögen ziehen kann.

Vielmehr liegt eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des S. 12 Abs. 1 SGB Il vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintreten wird.

Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Bewilligungszeitraum, für den im Vorhinein eine Prognose getroffen werden muss, ob und welche Verwertungsmöglichkeiten bestehen, die geeignet sind, Hilfebedürftigkeit abzuwenden. Nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes ist erneut und ohne Bindung an die vorangegangene Einschätzung zu überprüfen, wie für einen weiteren Bewilligungszeitraum die Verwertungsmöglichkeiten zu beurteilen sind.

Der Hinweis des Jobcenters auf theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten genügt nicht

Ist ein Grundstück z.B. wegen einer Belastung mit Rechten voraussichtlich im Bewilligungszeitraum überhaupt nicht zu veräußern oder zu belasten, so liegt dauerhafte Unverwertbarkeit vor mit der Folge, dass Leistungen nicht nur als Darlehen, sondern als Zuschuss gezahlt werden müssen.

Der Hinweis auf theoretisch in Betracht kommende Verwertungsvarianten genügt nicht.

Der Senat hat erhebliche Zweifel, dass eine Verwertung des Erbteils der Klägerin innerhalb des Bewilligungszeitraums möglich ist.

1. Das Jobcenter selbst hat seit Juli 2022 keine Hinweise gegeben, welche konkreten Verwertungsbemühungen die Antragstellerin unternehmen kann und muss.

Doch auch bei darlehensweisen Leistungen treffen die Jobcenter Beratungs- und Hinweispflichten

Die Ablehnung darlehensweiser Leistungen erfordert jedoch regelmäßig, dass die Jobcenter auf die Erforderlichkeit von Verwertungsbemühungen und auf die Folgen des Unterlassens hinweisen.

Auch im Rahmen von S. 9 Abs. 4, S. 24 Abs. 5 SGB Il treffen die Jobcenter Beratungs- und Hinweispflichten (vgl. BSG, Urteil vom 24.05.2017 – B 14 AS 16/16 R -).

Die Jobcenter können darlehensweise Leistungen nur unter strengen Voraussetzungen ablehnen, u.a. unter der Voraussetzung, dass sie auf das Verwertungserfordernis hingewiesen, konkrete Verwertungsmöglichkeiten beispielhaft aufgezeigt und für eine nicht mögliche sofortige Verwertung Zeit eingeräumt haben. Vorliegend hat die Klägerin auch nie signalisiert, dass sie künftig keine Verwertungsbemühungen unternehmen werde, was ebenfalls Voraussetzung wäre.

Die Angelegenheit ist eilbedürftig, so dass auch ein Anordnungsgrund glaubhaft ist – Gewährleistung eines verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimum.

Verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum kann die Antragstellerin nicht aus eigenen Kräften leisten

Die Klägerin kann ihr durch Art. 20 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich garantiertes Existenzminimum nicht vollständig aus eigenen bereiten Mitteln decken. Sie ist zudem nur bei Gewährung von Leistungen nach dem SGB Il krankenversichert und ist aufgrund ihrer (Sucht-)Erkrankung auf fortwährenden Krankenversicherungsschutz dringend angewiesen.

Ein Anordnungsgrund ist auch hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung glaubhaft, um die Wohnung weiter zu erhalten.

Auch vor dem Hintergrund des sehr späten finanziellen darlehensweisen „Aushelfens“ durch die Mutter und die Schwester der Klägerin, als der Wohnungsverlust bereits unmittelbar drohte und die Antragstellerin nicht mehr regulär krankenversichert war, erscheint es auch aufgrund der glaubhaften bescheidenen Einkommenssituation der beiden Angehörigen sowie der den Akten entnehmbaren familiären Spannungen nachvollziehbar, dass beide der Klägerin über den Monat Januar 2023 hinaus weder finanziell beistehen könnten noch hierzu bereit wären.

Fazit:

Auch bei Millionen-Erbschaft muss das Jobcenter Mietkosten der Klägerin zuschussweise erbringen und nicht nur darlehensweise.

Die Kosten der Unterkunft und Heizung werden gemäß S. 22 Abs. 7 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 SGB Il direkt an den Vermieter und den Gasversorger, die zum Regelbedarf gehörenden Stromkosten direkt an den Stromversorger bezahlt, da konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der Klägerin bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden (§ 24 Abs. 2 SGB Il).