Arbeitslosengeld und Rente: Rentenbeiträge können zurückgefordert werden

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Viele glauben, mit einer rückwirkend bewilligten Altersrente sei automatisch alles „rückabzuwickeln“, was während des Arbeitslosengeldbezugs passiert ist. Genau an dieser Stelle entsteht oft ein teurer Streit, weil es um Rentenversicherungsbeiträge auf Arbeitslosengeld geht.

Das Sozialgericht Nürnberg musste klären, wann Beiträge nachträglich als „zu Unrecht gezahlt“ gelten und wann sie im Rentenkonto bleiben müssen. (S 3 BA 118/20)

Der Fall vor dem SG Nürnberg: Betriebsprüfung und hohe Nachforderungen

Im Mittelpunkt stand eine Betriebsprüfung für die Jahre 2016 und 2017. Die Deutsche Rentenversicherung forderte von der Bundesagentur für Arbeit Beiträge nach und setzte zusätzlich Säumniszuschläge fest.

Der Ausgangspunkt war ein bestimmtes Verwaltungsmuster: Wenn während des Arbeitslosengeldbezugs rückwirkend Altersrente bewilligt wurde, verrechnete die Agentur in vielen Fällen bereits gezahlte Rentenbeiträge zurück oder zahlte sie ab Rentenbeginn gar nicht mehr.

Um welche Summe ging es konkret – und wie hat das Gericht sie aufgeteilt?

Auslöser des Verfahrens war eine Beitragsnachforderung aus einer Betriebsprüfung für die Jahre 2016 und 2017. Die Rentenversicherung setzte zunächst eine Gesamtforderung von 61.949,52 Euro an Rentenversicherungsbeiträgen fest und verlangte zusätzlich 9.624,50 Euro an Säumniszuschlägen.

Entscheidend für den Rechtsstreit war jedoch nur ein Teil dieser Gesamtforderung, nämlich der Block, den die Klägerin ausdrücklich angriff.

Streitgegenstand waren 27.183,13 Euro – bestehend aus Rentenbeiträgen und Säumniszuschlägen – bezogen auf 34 Fälle. Das Gericht hat diese Streit-Summe wiederum gespalten: Es hielt eine Nachforderung in Höhe von 12.988,99 Euro zuzüglich 1.252,00 Euro Säumniszuschlägen für rechtmäßig, weil Beiträge zuvor zu Unrecht „verrechnet“ worden waren.

Dagegen erklärte es 11.756,64 Euro zuzüglich 1.185,50 Euro Säumniszuschlägen für unrechtmäßig, weil hier Beiträge für Zeiträume verlangt wurden, in denen nach Rentenbewilligung wegen Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs keine Beitragspflicht mehr bestand.

Warum sich ab 2017 alles geändert hat

Bis Ende 2016 gab es für Altersvollrentner grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Wurde rückwirkend Vollrente bewilligt, konnte es deshalb passieren, dass Beiträge ab Rentenbeginn wirklich „zu viel“ gezahlt waren.

Seit dem 01.01.2017 ist das bei vorgezogenen Altersrenten anders, weil die Versicherungsfreiheit bei Vollrente vor der Regelaltersgrenze nicht mehr automatisch greift.

Der Streitpunkt: Darf die Agentur Beiträge rückwirkend verrechnen, wenn die Rente später bewilligt wird?

Die Agentur meinte, ab Rentenbeginn dürften auf Arbeitslosengeld keine Rentenbeiträge mehr gezahlt werden. Sie verwies darauf, dass Arbeitslosengeld bei Rentenanspruch ruht und ein paralleler Bezug gesetzlich eigentlich nicht vorgesehen ist.

Die Rentenversicherung hielt dagegen: Entscheidend sei, ob die Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung rechtmäßig waren – und ob sie später zu zusätzlichen Rentenpunkten führen können.

Die Kernaussage des Gerichts: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Beitragszahlung

Das Gericht knüpft an die Grundlinie der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Beiträge gelten nur dann als „zu Unrecht entrichtet“, wenn sie schon im Zeitpunkt der Zahlung keine rechtliche Grundlage hatten. Wenn Beiträge bei Zahlung rechtmäßig waren, werden sie nicht allein deshalb rückwirkend „falsch“, weil später eine Rente rückwirkend bewilligt wird.

Warum das für Betroffene wichtig ist: Beiträge können die spätere Rente erhöhen

Das Gericht betont, dass Beiträge auf Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld nach der neueren Rechtslage Rentenanwartschaften begründen können. Wenn Beiträge später zu Zuschlägen an Entgeltpunkten führen, entsteht ein schutzwürdiger Versicherungsverlauf.

Gerade deshalb dürfen rechtmäßig gezahlte Beiträge nicht einfach wieder aus dem Rentenkonto verschwinden, nur weil nachträglich eine Rentenbewilligung zurückwirkt.

Teil 1 der Entscheidung: Rückverrechnete Beiträge durften teilweise nachgefordert werden

Die Rentenversicherung durfte einen Teil der Nachforderung durchsetzen, weil die Agentur bereits gezahlte Beiträge ohne ordnungsgemäßes Erstattungsverfahren verrechnet hatte. Das Gericht stellte klar, dass die Agentur nicht eigenmächtig Beiträge „absetzen“ darf, wenn diese bei Zahlung rechtmäßig waren.

Für diesen Teil blieb die Nachforderung im Ergebnis bestehen, inklusive Säumniszuschlägen.

Teil 2 der Entscheidung: Nicht gezahlte Beiträge ab Rentenbescheid mussten nicht nachentrichtet werden

Anders bewertete das Gericht die Fälle, in denen die Agentur nach Kenntnis vom Rentenbescheid zwar noch Arbeitslosengeld bis zum Beginn der laufenden Rentenzahlung weiterzahlte, aber dafür keine Rentenbeiträge mehr abführte.

Hier griff nach Ansicht des Gerichts die Ruhensregel: Sobald der Rentenanspruch feststeht, entfällt der materielle Rechtsgrund für Arbeitslosengeld und damit auch die Beitragspflicht. Dann wäre eine Beitragszahlung sogar rechtswidrig und müsste später wieder erstattet werden.

Warum das Gericht hier keinen Vertrauensschutz für „Beitragspflicht trotz Ruhen“ sieht

Das Gericht argumentiert, dass Vertrauen nicht allein durch die Auszahlung einer Leistung entsteht, sondern durch tatsächlich gezahlte Beiträge, die Anwartschaften begründen.

Wenn die Beitragszahlung in dieser Phase ohnehin „zu Unrecht“ wäre, kann daraus kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. Außerdem weiß der Versicherte mit dem Rentenbescheid, dass ein voller Anspruch auf Arbeitslosengeld für denselben Zeitraum nicht mehr bestehen soll.

Das Ergebnis: Beide Seiten gewinnen teilweise

Das Sozialgericht gab der Klage nur teilweise statt und änderte den Prüfbescheid entsprechend ab. Es reduzierte die Forderung auf einen Betrag, den es für rechtmäßig hielt, und wies den Rest ab.

Die Kosten wurden zwischen den Beteiligten geteilt, was zeigt, dass keine Seite vollständig recht bekam.

Was Sie aus dem Urteil praktisch ableiten können

Wer rückwirkend eine vorgezogene Altersrente bewilligt bekommt, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass Beiträge aus dem Arbeitslosengeld „rückgängig“ gemacht werden dürfen. Entscheidend ist, ob die Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung rechtmäßig waren und ob sie rentensteigernd wirken können.

Gleichzeitig zeigt der Fall, dass ab Kenntnis des Rentenbescheids andere Regeln greifen können, weil dann das Arbeitslosengeld rechtlich ruht und die Beitragspflicht wegfallen kann.

FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen zum Arbeitslosengeld, Rente und Rentenbeiträgen

Wer zahlt Rentenbeiträge auf Arbeitslosengeld überhaupt?
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld werden grundsätzlich Rentenbeiträge abgeführt, weil der Bezug eine rentenversicherungspflichtige Zeit auslösen kann.

Diese Beiträge können später Entgeltpunkte und damit Rentenansprüche beeinflussen. Deshalb ist die Frage, ob Beiträge „zu Unrecht“ gezahlt wurden, besonders heikel.

Kann eine rückwirkend bewilligte Altersrente Beiträge rückwirkend entfallen lassen?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung rechtmäßig waren. Wenn ja, dürfen sie nicht allein durch eine spätere rückwirkende Rentenbewilligung zu „falschen“ Beiträgen werden.

Warum spielt die Reform ab 2017 bei vorgezogenen Altersrenten eine so große Rolle?
Weil seit 2017 die Versicherungsfreiheit bei Altersvollrente vor der Regelaltersgrenze nicht mehr wie früher „automatisch“ greift. Dadurch können Beiträge trotz Vollrente weiterhin rentensteigernd wirken, was Rückverrechnungen besonders problematisch macht.

Genau darauf stützt das Gericht seine Argumentation.

Muss die Agentur Beiträge zahlen, wenn sie trotz Rentenbescheid noch Arbeitslosengeld bis zur laufenden Rentenzahlung überbrückt?
Nach der Logik des Gerichts nicht zwingend, weil der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab Rentenanspruch ruht und damit die Beitragspflicht entfallen kann.

Eine Beitragszahlung wäre dann sogar rechtswidrig und würde einen Erstattungsanspruch auslösen. Die Details hängen vom Zeitpunkt der Kenntnis und dem konkreten Ablauf ab.

Was sollten Betroffene tun, wenn Beiträge rückwirkend korrigiert werden?
Sie sollten prüfen lassen, ob die Beiträge zum Zeitpunkt der Zahlung rechtmäßig waren und ob sie rentensteigernd wirken.

Gerade bei vorgezogenen Altersrenten nach 2017 ist das oft der Knackpunkt. Wer vorschnell Rückrechnungen akzeptiert, riskiert später eine niedrigere Rente.

Fazit: Rückwirkende Rente ist kein Freifahrtschein für Rückrechnungen

Das SG Nürnberg zeigt, wie teuer falsche Automatismen werden können. Rechtmäßig gezahlte Beiträge dürfen nicht einfach verschwinden, wenn sie später Rentenansprüche erhöhen können.

Gleichzeitig kann der Zeitpunkt der Rentenbewilligung und die Kenntnis darüber die Beitragspflicht kippen, weil Arbeitslosengeld dann rechtlich ruht. Wer betroffen ist, sollte deshalb nicht auf Bauchgefühl setzen, sondern die genaue zeitliche Abfolge und die Beitragswirkung im Rentenkonto prüfen lassen.