Eine Rückforderung des Jobcenters ist rechtswidrig, wenn die Bank den Arbeitslohn aufgrund eines vertraglich vereinbarten Zurückbehaltungsrecht zurückbehält (so zutreffend SG Reutlingen, Urteil vom 22.09.2020, S 10 AS 916/20 – rechtskräftig).
Denn Leistungen nach dem SGB II erhält, wer hilfebedürftig ist, wer also seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und eigenen oder sonstigen Mitteln (z.B. Arbeitseinkommen) sichern kann.
Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Vertraglich vereinbartes Zurückbehaltungsrecht
Danach hat der Kläger keinen Einkommenszufluss gehabt, denn seine Bank hat – aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen – den Gehaltszugang zurückbehalten.
Somit konnte der Leistungsempfänger von aufstockendem Bürgergeld nicht auf das Geld zugreifen und ist damit auch hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen.
Kurzbesprechung der Entscheidung
Der Kläger war im Leistungsbezug nach dem SGB 2 und nahm eine versicherungspflichtige Beschäftigung im März 2019 auf. Auch für April und Mai 2019 erhielt der Kläger zunächst Leistungen nach dem SGB II.
Das Jobcenter hob aber die Leistungen für April und Mai 2019 auf und forderte eine Rückerstattung
Begründet hat das Jobcenter seine Rückforderung damit, dass dem Kläger das Gehalt für März 2019 im April 2019 auf dem Konto gutgeschrieben worden und er somit ab April 2019 nicht mehr hilfebedürftig gewesen sei.
Kläger zieht vor das Sozialgericht Reutlingen
Begründet hat er seine Klage damit, dass seine Bank den Zahlungseingang seines Arbeitgebers im April 2019 bis zum 03. Mai 2019 auf Grund eines vertraglich vereinbarten Zurückbehaltungsrechts zurückgehalten habe und er dementsprechend nicht hierauf habe zugreifen können.
Das Gericht hat die Rückforderung für den Monat April aufgehoben – Jobcenter verkennt Gesetzeslage und Zuflussprinzip des SGB II
Denn nach gültiger Gesetzeslage gelte ( §§ 7 und 9 SGB 2 ), dass Leistungen nach dem SGB II erhalte wer hilfebedürftig sei, wer also seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und eigenen oder sonstigen Mitteln (z.B. Arbeitseinkommen) sichern könne.
Die 10. Kammer betont
Als Einkommen sind grundsätzlich alle Einnahmen in Geld zu berücksichtigen. Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.
Danach hat der Kläger im April 2019 keinen Einkommenszufluss gehabt, denn seine Bank hat – aus vom Kläger nicht zu vertretenden Gründen – den Gehaltszugang im April 2019 bis zum 03. Mai 2019 zurückbehalten.
Der Kläger hat somit – nicht auf das Geld zugreifen können – und sei damit auch für den Monat April 2019 hilfebedürftig im Sinne des SGB II gewesen.
Hinweis vom Experten für Bürgergeld Detlef Brock
Arbeitsentgelt, dass bei Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist, ist auch kein anrechenbares Einkommen beim Bürgergeld. ( vgl. dazu bei einem Darlehen – BSG – Rechtsprechung: Urteil vom 17. Juni 2010 – B 14 AS 46/09 R ).
Entgegen der Meinung des Jobcenters sind nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 SGB II anzusehen, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem grundsätzlich Leistungsberechtigten zur endgültigen Verwendung verbleibt.
Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist nach dieser Rechtsprechung, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist.
Wenn also zum Beispiel ein Aufstocker von Bürgergeld von seinem Arbeitgeber eine – Überzahlung – erhält, welche sogleich im Zuflussmonat mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen ist, denn mindert diese Überzahlung das Bürgergeld des Hilfebedürftigen nicht.
Diese Rechtsauffassung haben die Gerichte mehrfach bestätigt, sie gilt auch zum Beispiel bei Erhalt von Kindergeld von der Familienkasse, welches mit einer Rückzahlungsverpflichtung versehen war.



