Entsteht bei einer รคrztlichen Krankschreibung (AU) eine Lรผcke, dann muss die Krankenkasse in bestimmten Situation trotzdem Krankengeld weiterzahlen. Das gilt dann, wenn Versicherte alles Zumutbare getan haben, um die Ansprรผche zu wahren und der Grund fรผr die Lรผcke nicht bei Ihnen liegt. So entschied das Sozialgericht Stuttgart zugunsten einer Versicherten, die den Arzt persรถnlich aufgesucht und eine Krankmeldung verlangt hatte. (S 18 KR 1246/18).
Die Frau bezog Krankengeld und war arbeitsunfรคhig erkrankt mit Frist bis zum 19. Juni 2017. An diesem Tag suchte sie ihre Hausรคrztin auf, um sich weiter krankschreiben zu lassen. Doch sie erhielt diese nicht umgehend.
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Hausรคrztin schreibt rรผckwirkende Arbeitsunfรคhigkeit aus
Wegen Problemen der Arbeitsorganisation in der Praxis untersuchte die รrztin sie nicht direkt, sondern gab ihr einen Termin fรผr den 22. Juni 2017. Dann bescheinigte die รrztin eine rรผckwirkende Arbeitsunfรคhigkeit.
Krankenkasse will nicht zahlen
Die Krankenkasse weigerte sich jetzt, รผber den 20. Juni 2017 hinaus Krankengeld zu zahlen. Sie argumentierte, die Betroffene habe sich zwar am 19. Juni in der Praxis vorgestellt, es habe aber keine Untersuchung gegeben.
Krankenkasse will nicht fรผr Fehler der รrztin gerade stehen
Eine rรผckwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfรคhigkeit akzeptierte die Krankenkasse nicht. Wenn die รrztin die Betroffene falsch unterrichtet habe, dass eine Bescheinigung auch rรผckwirkend mรถglich sei, dann lieรe sich das nicht der Krankenkasse als Leistungstrรคger zuschreiben.
Sozialgericht sieht das anders
Die Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart und die dortigen Richter entschieden zugunsten der Versicherten. Diese haben alles ihr Zumutbare getan, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu wahren. Dies hรคtte eine Fehlentscheidung der Vetragsรคrztin verhindert.
Fehler kommt durch unklare Formulierung
Diese Fehlentscheidung liege wiederum an einer Unklarheit in der Arbeitsunfรคhigkeits-Richtlinie, die sich missverstehen lieรe. Diese erlaube im Paragrafen 5-Abs. 3 AU-RL eine rรผckwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfรคhigkeit den Krankenkassen als maรgeblichen Mitakteuren im Gemeinsamen Bundesausschuss zuzurechnen.
Dort steht: โZwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfรคhigkeit zur Fortsetzung der ausgeรผbten Tรคtigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.”
รrztehopping ist nicht zumutbar
Es sei der Versicherten darรผber hinaus nicht zumutbar gewesen, ein โรrztehoppingโ zu betreiben oder darauf zu bestehen, am 19. Juni 2017 doch noch von ihrer Hausรคrztin die Arbeitsunfรคhigkeit bescheinigt zu bekommen.
Missverstรคndnisse seien allein der Krankenkasse zuzurechnen.
Richter bestรคtigen Anspruch auf Krankengeld
Die Richter bestรคtigten den Anspruch der Versicherten auf Krankengeld รผber den 19. Juni 2017 hinaus. Der Fehler sei durch eine missverstรคndliche Formulierung in der Arbeitsunfรคhigkeits-Richtlinie entstanden, und zwar aufseiten der รrzte. Dies sei allein den Krankenkassen zuzurechnen und nicht den Versicherten.




