Krankengeld: Unklare Richtlinien sind der Krankenkasse zuzurechnen

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Entsteht bei einer ärztlichen Krankschreibung (AU) eine Lücke, dann muss die Krankenkasse in bestimmten Situation trotzdem Krankengeld weiterzahlen. Das gilt dann, wenn Versicherte alles Zumutbare getan haben, um die Ansprüche zu wahren und der Grund für die Lücke nicht bei Ihnen liegt. So entschied das Sozialgericht Stuttgart zugunsten einer Versicherten, die den Arzt persönlich aufgesucht und eine Krankmeldung verlangt hatte. (S 18 KR 1246/18).

Die Frau bezog Krankengeld und war arbeitsunfähig erkrankt mit Frist bis zum 19. Juni 2017. An diesem Tag suchte sie ihre Hausärztin auf, um sich weiter krankschreiben zu lassen. Doch sie erhielt diese nicht umgehend.

Hausärztin schreibt rückwirkende Arbeitsunfähigkeit aus

Wegen Problemen der Arbeitsorganisation in der Praxis untersuchte die Ärztin sie nicht direkt, sondern gab ihr einen Termin für den 22. Juni 2017. Dann bescheinigte die Ärztin eine rückwirkende Arbeitsunfähigkeit.

Krankenkasse will nicht zahlen

Die Krankenkasse weigerte sich jetzt, über den 20. Juni 2017 hinaus Krankengeld zu zahlen. Sie argumentierte, die Betroffene habe sich zwar am 19. Juni in der Praxis vorgestellt, es habe aber keine Untersuchung gegeben.

Krankenkasse will nicht für Fehler der Ärztin gerade stehen

Eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit akzeptierte die Krankenkasse nicht. Wenn die Ärztin die Betroffene falsch unterrichtet habe, dass eine Bescheinigung auch rückwirkend möglich sei, dann ließe sich das nicht der Krankenkasse als Leistungsträger zuschreiben.

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Sozialgericht sieht das anders

Die Betroffene klagte vor dem Sozialgericht Stuttgart und die dortigen Richter entschieden zugunsten der Versicherten. Diese haben alles ihr Zumutbare getan, um ihren Anspruch auf Krankengeld zu wahren. Dies hätte eine Fehlentscheidung der Vetragsärztin verhindert.

Fehler kommt durch unklare Formulierung

Diese Fehlentscheidung liege wiederum an einer Unklarheit in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, die sich missverstehen ließe. Diese erlaube im Paragrafen 5-Abs. 3 AU-RL eine rückwirkende Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassen als maßgeblichen Mitakteuren im Gemeinsamen Bundesausschuss zuzurechnen.

Dort steht: „Zwischen der Krankheit und der dadurch bedingten Unfähigkeit zur Fortsetzung der ausgeübten Tätigkeit muss ein kausaler Zusammenhang erkennbar sein.”

Ärztehopping ist nicht zumutbar

Es sei der Versicherten darüber hinaus nicht zumutbar gewesen, ein „Ärztehopping“ zu betreiben oder darauf zu bestehen, am 19. Juni 2017 doch noch von ihrer Hausärztin die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt zu bekommen.
Missverständnisse seien allein der Krankenkasse zuzurechnen.

Richter bestätigen Anspruch auf Krankengeld

Die Richter bestätigten den Anspruch der Versicherten auf Krankengeld über den 19. Juni 2017 hinaus. Der Fehler sei durch eine missverständliche Formulierung in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie entstanden, und zwar aufseiten der Ärzte. Dies sei allein den Krankenkassen zuzurechnen und nicht den Versicherten.