Bürgergeld: Kein Anordnungsgrund im Eilverfahren bei vorhandenem Schonvermögen

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Bezieher von Bürgergeld können grundsätzlich im Eilverfahren vor Gericht keinen glaubhaften Anordnungsgrund geltend machen, wenn sie eine Prüfung ihrer aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das Gericht verhindern, indem sie zum Beispiel die geforderten Kontoauszüge – nicht vorlegen (LSG Sachsen Az. L 3 AS 143/25 B ER ).

Ein Anordnungsgrund besteht immer nur dann

Wenn zum Beispiel der Antragsteller bei Abwarten bis zur Entscheidung der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr realisieren zu können oder gegenwärtige schwere, unzumutbare, irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erlitte.

Die individuelle Interessenlage des Betroffenen, unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Jobcenters, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter muss es unzumutbar erscheinen lassen, den oder die Betroffenen zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen.

Wann ist die einstweilige Anordnung dringlich

Ob die einstweilige Anordnung dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwerwiegenden Gründen nötig erscheint.

Dazu müssen Tatsachen vorliegen oder glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht.

Einen fortbestehenden schweren unzumutbaren Nachteil infolge der abgelehnten Gewährung höherer Leistungen muss der Antragsteller glaubhaft machen, zum Beispiel durch Vorlage von Unterlagen zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen, wie etwa Kontoauszüge.

Hat der Antragsteller eine Prüfung seiner aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse durch das Gericht verhindert, ist ein Eilverfahren abzulehnen, denn:

Bei der Prüfung durch das Gericht, ob dem Antragsteller ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zuzumuten ist oder ob eine vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile im Einzelfall notwendig sein kann, ist zu berücksichtigen, ob der Antragsteller die Zeit bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache mit eigenen Mitteln oder mit zumutbarer Hilfe Dritter überbrücken kann.

Hier muss auch das Vermögen eines Antragstellers berücksichtigt werden, bei dem es sich um Schonvermögen im Sinne von § 12 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II sowie § 90 Abs. 2 SGB XII handelt und welches deshalb bei der Frage, ob der Antragsteller einen Anspruch auf ihm endgültig verbleibende Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII hat, außer Betracht bleibt.

Praxistipp

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