Für vorbeugenden Rechtsschutz gegen eine Kostensenkungsaufforderung des Jobcenters fehlt es regelmäßig am Rechtsschutzbedürfnis, insbesondere im Rahmen eines Eilverfahrens.
Denn bei der Kostensenkungsaufforderung handelt es sich – um keinen anfechtbaren Verwaltungsakt, gegen den mit einer Anfechtungsklage und damit einem entsprechenden gerichtlichen Eilantrag vorgegangen werde könnte (BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R -).
Dies schließt jedoch aber nicht aus, dass in begründeten Einzelfällen Rechtsschutz im Wege einer Feststellungsklage erreicht werden kann (so ganz aktuell das LSG Bayern, Beschluss v. 28.01.2025 – L 7 AS 508/24 B ER -)
Verfassungsrechtlich notwenigen Rechtsschutz (vgl Art 19 Abs 4 GG)
Das LSG Bayern vertritt zu Recht die Auffassung, dass m Hinblick auf den verfassungsrechtlich notwenigen Rechtsschutz (vgl Art 19 Abs 4 GG) unter bestimmten Umständen eine vorbeugende Feststellungsklage gegen eine Kostensenkungsaufforderung denkbar ist ( BSG Rechtsprechung ).
Voraussetzung für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage
Voraussetzung für eine ausnahmsweise Zulässigkeit einer vorbeugenden Feststellungsklage gegen eine Kostensenkungsaufforderung ist ein qualifiziertes Rechtsschutzinteresse, das nur gegeben ist, wenn eine solche Feststellungsklage zur Klärung des Streits im Ganzen führt.
Das ist hier nicht ohne Weiteres der Fall.
Denn gemäß der Rechtsprechung des BSG, wonach die Kostensenkungsaufforderung nicht ein bloßes Informationsschreiben an Betroffene ist, sondern Grundlage für den Eintritt der Beteiligten in eine Diskussion sein soll, ist hier nicht erkennbar, dass ein solcher Prozess hier bereits abgeschlossen wäre.
Bis dahin jedenfalls fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für eine vorbeugende Feststellungsklage gegen eine Kostensenkungsaufforderung.
Nach Rechtsauffassung des BSG gilt
Ob überhaupt eine belastende Verwaltungsmaßnahme aufgrund der vermeintlich bestehenden Kostensenkungsobliegenheit bevorsteht, kann frühestens dann festgestellt werden, wenn der mit der Kostensenkungsaufforderung initiierte Dialog über die Angemessenheit der KdUH als abgeschlossen anzusehen ist (BSG, Urteil vom 15.06.2016 – B 4 AS 36/15 R Rz 22). Hier ist aber das Jobcenter noch im Dialog mit den Leistungsbeziehern.
Fazit:
Die Klage auf Feststellung, dass keine Kostensenkungsobliegenheit besteht, ist nur zulässig, wenn der Dialog über das Kostensenkungserfordernis beendet ist, das Jobcenter an der Kostensenkungsaufforderung festhält, ein berechtigtes Interesse in der Gestalt einer Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Kostensenkung vom Leistungsberechtigten dargebracht und der Streit zwischen den Beteiligten im Ganzen bereinigt wird.
Rechtstipp für Bürgergeldbezieher und Sozialhilfebezieher:
Auch schon im Widerspruchsverfahren sollten Hilfebedürftige unbedingt anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, denn für Laien ist diese Materie zu schwierig und neuerdings versuchen Gerichte und auch die Jobcenter klagen zu vermeiden und dringen auf Vergleich. Siehe auch hier.