Bürgergeld: Jobcenter muss Aus- und Einbau der Einbauküche zahlen

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Der Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten nach § 22 Abs. 6 SGB 2 kann auch solche Aufwendungen umfassen, die im Zusammenhang mit einem Aus- und Einbau einer Einbauküche entstehen. Entgegen der Ansicht des Jobcenters war die Bürgergeld Bezieherin auch nicht verpflichtet, sich zu bemühen, die Einbauküche zu veräußern, um so Umzugskosten zu vermeiden.

Liegt aber allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil das zuständige Jobcenter sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung.

Wenn die Hinzuziehung eines Umzugsunternehmens nicht notwendig war, sind jedenfalls die fiktiven Kosten eines selbst organisierten Umzugs zu erstatten. Dieser Betrag kann gemäß § 202 SGG iVm § 287 ZPO durch das Gericht geschätzt werden.

Das Jobcenter muss der Hilfebedürftigen Umzugskosten in Höhe von 1.722,40 Euro als nicht rückzahlbaren Zuschuss gewähren.

Diese Entscheidung zur Grundsicherung/ Bürgergeld gibt die 62. Kammer des Sozialgerichts Hamburg (Urteil AZ: S 62 AS 1988/19) bekannt.

Urteilsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) sind Umzugskosten vom Jobcenter dann zu übernehmen: § 22 Abs. 6 SGB 2

Nach § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II können angemessene (vgl. BSG, Urteil vom 6.05.2010 – B 14 AS 7/09 R) Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.

Nach § 22 Abs. 6 Satz 2 SGB II soll die Zusicherung erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann.

Diese vorherige Zusicherung ist grundsätzlich als konstitutiv für die Übernahme der Umzugskosten zu betrachten

Liegt allerdings allein deshalb keine vorherige Zusicherung zur Umzugskostenübernahme vor, weil der zuständige Träger sie zu Unrecht abgelehnt hat, besteht dennoch ein Anspruch auf Kostenerstattung (vgl. SG Freiburg, Urteil vom 18.06.2010 – S 6 AS 185/08 – ).

Das Jobcenter hat die Zusicherung zur Umzugskostenübernahme rechtswidrig abgelehnt, weil die Klägerin einen Anspruch auf die Zusicherung hatte

Die Notwendigkeit des Umzuges hat das Jobcenter durch eigenständigen Bescheid rechtsverbindlich festgestellt.

Was gehört Alles zu den Umzugskosten nach dem SGB II?

Zu den Umzugskosten gehören alle wegen des Umzugs anfallenden Kosten wie z.B. Aufwendungen für einen Transportwagen, Benzin, die Anmietung von Umzugskartons, die Kosten für Verpackungsmaterial, etwa erforderliche Versicherungen, Sperrmüllentsorgung und die üblichen Kosten für die Versorgung der Mithelfe.

Als ungeschriebene Gesetzesvoraussetzung muss die Angemessenheit der angefallenen Kosten vorliegen

SGB 2 Leistungsberechtigte sind zuerst auf Selbsthilfe zu verweisen- Ausnahmen sind Krankheit und Behinderung

Die Kosten müssen sich insgesamt in den Leistungsrahmen des SGB II einpassen.

Der Leistungsberechtigte ist grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzuges im Wege der Selbsthilfe zu minimieren, d.h. er hat den Umzug grundsätzlich selbst zu organisieren und durchzuführen, es sei denn, wichtige Gründe stehen dem entgegen; zum Beispiel Alter, Betreuung von Kleinkindern, Art und Schwere einer Behinderung oder medizinische Gründe .

Soweit möglich und zumutbar, kann der Grundsicherungsträger den Hilfebedürftigen auf Selbsthilfeleistungen verweisen (z.B. Einpacken der Möbel und Transport des Umzugsgutes mit Helfern im eigenen Auto).

Ausnahmen hiervon sind nach der Rechtsprechung anerkannt

Etwa im Falle eines Leitungsberechtigten, der mit einem kleinen Kind und einem Säugling in eine Wohnung in der 5. Etage umzieht (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.02.2019 – L 6 AS 2437/17 B ).

Ein allgemeines medizinisches Attest ist hingegen nicht ausreichend, um von einer Einschränkung der Selbsthilfemöglichkeiten auszugehen (SG Hamburg S 29 AS 3253/21 ER).

Kann der Leistungsberechtigte einen Umzug nicht vollständig in Eigenregie durchführen, obliegt es ihm gegebenenfalls, bezahlte Helfer hinzuzuziehen, anstatt ein professionelles Umzugsunternehmen mit dem gesamten Umzug zu beauftragen.

Die Klägerin hat Anspruch auf Übernahme der Umzugskosten im Wege eines Zuschusses in Höhe von 1.722,40 €

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Kosten im Zusammenhang mit der Einbauküche

Insbesondere besteht ein Anspruch auf Übernahme der Kosten, die durch den Abbau, den Transport und den Abbau der Einbauküche der Klägerin entstanden sind.

Die Einbauküche befand sich in der zuvor von der Klägerin bewohnten Wohnung. Die Klägerin war gegenüber dem Vermieter der zuvor bewohnten Wohnung zivilrechtlich berechtigt und verpflichtet, die Einbauküche aus der Wohnung zu entfernen.

Der Abbau und das Entfernen der Einbauküche war damit für die Klägerin aufgrund des erfolgten Umzuges nicht vermeidbar.

Sie dadurch entstehenden Kosten gehören zu den Umzugskosten im Sinne der anspruchsbegründenden Norm

Entgegen der Ansicht des Jobcenters war die Klägerin auch nicht verpflichtet, sich zu bemühen, die Einbauküche zu veräußern, um so Umzugskosten zu vermeiden.

Es ist vielmehr das Recht der Klägerin, von ihrem Eigentumsrecht an der von ihr eingebrachten Einbauküche auch zukünftig Gebrauch zu machen.

Insoweit verhält es sich bei der Eigentumsküche nicht anders als bei sonstigen Gegenständen, die im Besitz und/oder Eigentum eines Leistungsberechtigten stehen, die im Falle eines Umzuges transportiert werden müssen.

Insoweit kann zurückgegriffen auf die in der Rechtsprechung etablierten Maßstäbe zur Übernahme von Kosten für die Einlagerung von Hausrat, die zur Anwendung kommen, wenn eine Wohnung vorübergehend nicht benötigt wird.

Danach ist anerkannt, dass eine Einlagerung von angemessenem Hausrat zu ermöglichen ist, wenn die Gegenstände den persönlichen Grundbedürfnissen des Hilfebedürftigen oder dem Wohnen dienen

Sowie in einer nachvollziehbaren Relation zu dem Lebenszuschnitt des Hilfebedürftigen stehen und wenn es sich bei den eingelagerten Gegenständen nicht um solche handelt, die als Vermögen vor Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen verwertet werden müsste (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6.5.2022 – L 34 AS 2279/18 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 16.12.2018 – B 4 AS 1/08 R).

Die im Zusammenhang mit dem Transport und der Montage der Einbauküche entstandenen Kosten waren zu übernehmen

Die Einbauküche dient einzig dem Zweck des Wohnens. Sie entsprechen keinem solchen Lebenszuschnitt, dass eine Tragung der Kosten durch steuerfinanzierte Mittel als unangemessen erscheinen würden. Sie wären auch vor der Inanspruchnahme von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nicht als Vermögen zu verwerten.

Hieraus folgt, dass die Klägerin auch einen Anspruch auf Übernahme derjenigen Kosten hat, die durch den Aufbau der Einbauküche in der neuen Wohnung der Klägerin entstanden sind. Denn auch der Wiederaufbau der Eigentumsküche ist von der anspruchsbegründenden Norm umfasst.

Auch ein Bezieher von Arbeitslosengeld II darf bei einem notwendigen Umzug grundsätzlich alle Gegenstände und Wohnungseinrichtungen in den neuen Haushalt überführen und diese in der neuen Wohnung wieder gebrauchsfähig zu machen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 22. August 1998 – 4 L 3454/96 –, zum Sozialhilferecht).

Die Klägerin kann auch nicht auf den Vorrang der Selbsthilfe verwiesen werden

Der Ausbau und Einbau einer Einbauküche erfordert weitergehende handwerkliche Kenntnisse, die weder von einem Leistungsberechtigten noch von dessen Helfer erwartet werden können. Vielmehr bedarf es insoweit in der Regel eines professionellen Umzugsunternehmens oder anderer vergleichbarer Anbieter.

Vor dem Hintergrund, dass jene Unternehmen den Ab- und Aufbau von Einbauküchen stets nur zusammen mit einem Transport der jeweiligen Einbauküche anbieten, war die Klägerin auch nicht verpflichtet, den Transport der Einbauküche wiederum ohne Hinzuziehung eines professionellen Umzugsunternehmens zu organisieren.

Das Gericht merkt zum Schluss an:

Wenn die Hinzuziehung eines Umzugsunternehmens nicht notwendig war, sind jedenfalls die fiktiven Kosten eines selbst organisierten Umzugs zu erstatten. Dieser Betrag kann gemäß § 202 iVm § 278 ZPO durch das Gericht geschätzt werden (siehe Formann, in: NZS 2019, 476, Anmerkung zu LSG NRW, Beschluss vom 27.2.2019 – L 6 AS 2437/17, BeckRS 2019, 3672).

Auf die Gesamtsumme von 1.722,40 € hat die Klägerin einen Anspruch – Ermessensreduzierung auf Null lag hier vor – heißt: Das Jobcenter muss die angemessenen Umzugskosten übernehmen

Zwar steht die Übernahme der Kosten nach § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II im Ermessen des Leistungsträgers. Das Ermessen ist vorliegend indes auf Null reduziert, da das Jobcenter die Notwendigkeit des Umzuges bindend festgestellt hat (§ 22 Abs. 6 S. 2 SGB II) und die genannten Kosten für die Klägerin unausweichlich waren.

Rechtstip:

2024 hat ein weiteres Gericht zu den angemessenen Umzugskosten bei Bezug von Bürgergeld entschieden, dass

Der Abbau und das Entfernen der eigenen Einbauküche sind beim Auszug aus einer angemieteten Wohnung vom Mieter geschuldet und die dadurch entstehenden Kosten als wirtschaftliche Umzugskosten im Sinne von § 22 Abs. 6 SGB II anzusehen, wenn durch die Mitnahme der Einbauküche verhindert werden kann, dass in der neuen Wohnung eine neue Einbauküche zulasten der öffentlichen Hand in kostspieligerer Weise angeschafft werden muss (SG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2024 – S 12 AS 2387/22).