Bürgergeld: Jobcenter darf keine Bedarfsgemeinschaft vermuten bei nicht gemeinsamer Wohnung

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Das Jobcenter muss dem Antragsteller Bürgergeld gewähren, weil mit seiner Vermieterin keine Bedarfsgemeinschaft besteht. Allein aus dem Umstand, dass der Hilfebedürftige im Mehrfamilienhaus der Vermieterin wohnt, deren Alleineigentümerin die Vermieterin ist, kann nicht geschlossen werden, dass beide eine „gemeinsame Wohnung“ bewohnen (Landessozialgericht NRW, Az. L 19 AS 1990/10 B ER).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für das Bestehen einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft zwingende Voraussetzung ein gemeinsames Wohnen, das heißt die gemeinsame Nutzung einer Wohnung.

Mehrfamilienhaus bedeutet nicht „gemeinsame Wohnung“

Bei dem Haus, dessen Alleineigentümerin die Vermieterin ist, handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus, in dem sich drei voneinander räumlich getrennte, in sich abgeschlossene Wohnungen befinden.

Daher kann allein aus dem Umstand, dass der Antragsteller und die Vermieterin dieses Haus zu Wohnzwecken nutzen, nicht geschlossen werden, dass sie eine „gemeinsame“ Wohnung haben.

Wann Gerichte von „gemeinsamem Wohnen“ sprechen

Ein gemeinsames Wohnen ist dadurch gekennzeichnet, dass die Bewohner gemeinsam Räume nutzen, deren Nutzung zur selbständigen Lebensführung zwingend erforderlich ist, wie z. B. Küche, Bad oder Flur. Vorliegend bewohnen der Antragsteller und Frau C zwei voneinander räumlich getrennte, in sich abgeschlossene Wohnungen in dem Haus.

Keine Anhaltspunkte für eine „Scheinwohnung“

Der Senat vermutet auch keine Scheinwohnung des Antragstellers. Es sind keine gravierenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei der Wohnung in der 1. Etage rechts des Hauses um eine „Scheinwohnung“ des Antragstellers handelt, die von ihm nicht genutzt wird.

Für eine tatsächliche Nutzung sprechen insbesondere die folgenden Umstände:

  1. Die Vereinbarungen aus dem schriftlichen Mietvertrag sind von den Vertragsparteien auch schon vor der Antragstellung beim Jobcenter tatsächlich umgesetzt worden.
  2. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen ergibt sich, dass der Antragsteller die vertraglich vereinbarte Miete an Frau C am Anfang des jeweiligen Monats – anscheinend per Dauerauftrag – regelmäßig überwiesen hat.
  3. Nach den vorgelegten Nebenkostenabrechnungen hat Frau C in ihrer Eigenschaft als Vermieterin jährlich eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung entsprechend den Vorgaben im Mietvertrag erstellt, wobei auch eine Abrechnung des Verbrauchs an Heizöl erfolgt ist.

Fazit: Einkommen und Vermögen der Vermieterin zählen nicht

Mithin ist das Einkommen und das Vermögen von Frau C als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft nicht auf den Hilfebedarf des Antragstellers nach § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II anrechnbar.

Expertentipp: Indizien für Partnerschaft ersetzen keinen gemeinsamen Haushalt

Buchung und Durchführung einer gemeinsamen Reise legen durchaus nahe, dass eine Partnerschaft im Sinne der Vermutungsregelung besteht, womit eine Beziehung bezeichnet ist, die auf eine gewisse Ausschließlichkeit (Treue) hin ausgerichtet ist.

Die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern setzt zwingend das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts voraus. Allein das Unterhalten einer Liebesbeziehung unter Beibehaltung getrennter Haushalte ist nicht geeignet, eine Bedarfsgemeinschaft zu begründen, auch wenn die Partner abwechselnd in der Wohnung des anderen Partners übernachten.

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FAQ

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld nach dem SGB II?
Eine Bedarfsgemeinschaft ist der Personenkreis, dessen Einkommen und Vermögen bei der Berechnung des Bürgergelds gemeinsam berücksichtigt werden. Typisch sind Partner, die zusammenleben und wirtschaften, sowie weitere im Gesetz genannte Konstellationen.

Was meint das Jobcenter mit „Einstandsgemeinschaft“ oder „Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft“?
Gemeint ist eine Partnerschaft, in der beide dauerhaft Verantwortung füreinander übernehmen und füreinander einstehen. In der Praxis prüft das Jobcenter dann, ob Einkommen und Vermögen des Partners auf den Leistungsanspruch angerechnet werden können.

Reicht es, im selben Haus zu wohnen, damit das Jobcenter eine Bedarfsgemeinschaft vermuten darf?
Nein. Allein die Adresse oder das Wohnen im selben Mehrfamilienhaus begründet noch keine gemeinsame Wohnung oder einen gemeinsamen Haushalt. Entscheidend ist, ob tatsächlich gemeinsam gewohnt und ein gemeinsamer Haushalt geführt wird.

Wann liegt eine „gemeinsame Wohnung“ bzw. ein gemeinsamer Haushalt typischerweise vor?
Ein gemeinsamer Haushalt wird regelmäßig daran festgemacht, dass wesentliche Räume der selbständigen Lebensführung gemeinsam genutzt werden, etwa Küche, Bad oder Flur, und dass der Alltag organisatorisch und wirtschaftlich zusammengeführt ist.

Warum spielt es eine Rolle, ob die Wohnungen „in sich abgeschlossen“ sind?
Abgeschlossene Wohnungen sprechen dafür, dass getrennte Haushalte geführt werden. Wenn jede Partei eine eigenständige Wohnung mit eigener Haushaltsführung hat, ist der Schluss auf „gemeinsames Wohnen“ deutlich schwerer zu begründen.

Was bedeutet der Begriff „Scheinwohnung“ in solchen Verfahren?
Eine Scheinwohnung wäre eine Wohnung, die nur auf dem Papier existiert, tatsächlich aber nicht genutzt wird, um einen getrennten Haushalt vorzutäuschen. Jobcenter prüfen das manchmal, wenn sie eine Bedarfsgemeinschaft vermuten.

Welche Indizien sprechen in der Praxis gegen den Vorwurf einer Scheinwohnung?
Typisch sind ein gelebter Mietvertrag, regelmäßige Mietzahlungen (zum Beispiel per Überweisung oder Dauerauftrag), nachvollziehbare Nebenkostenabrechnungen sowie ein plausibles, eigenständiges Wohnen, das sich mit Unterlagen und Alltagstatsachen deckt.

Kann eine Liebesbeziehung ohne gemeinsamen Haushalt eine Bedarfsgemeinschaft begründen?
Eine Beziehung allein reicht nicht. Für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft bei nicht verheirateten Partnern ist ein gemeinsamer Haushalt maßgeblich. Auch häufiges Übernachten in der Wohnung des anderen ersetzt das nicht automatisch.

Sind gemeinsame Urlaube oder Reisen ein Beweis für eine Bedarfsgemeinschaft?
Sie können ein Indiz für eine Partnerschaft sein, sind aber für sich genommen kein Beweis für einen gemeinsamen Haushalt. Entscheidend bleibt die tatsächliche Wohn- und Haushaltssituation.

Welche Konsequenz hat es, wenn keine Bedarfsgemeinschaft vorliegt?
Dann dürfen Einkommen und Vermögen der anderen Person, etwa der Vermieterin, nicht auf den Bedarf des Antragstellers angerechnet werden. Das Jobcenter muss den Anspruch grundsätzlich nach den eigenen Verhältnissen des Antragstellers prüfen.