Viele Rentnerinnen und Rentner haben seit den Reformen das Gefühl, dass „Arbeiten in der Rente“ plötzlich unkompliziert geworden ist. Tatsächlich hat der Gesetzgeber eine Hürde abgeräumt, die über Jahre für Ärger sorgte: Wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, darf inzwischen genauso unbegrenzt hinzuverdienen wie jemand, der erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gegangen ist.
Damit ist eine alte Sorge vom Tisch – die, dass die Rente wegen zu hoher Einkünfte gekürzt wird. Doch die neue Freiheit führt in der Praxis erstaunlich oft zu Enttäuschungen, weil die eigentlichen Reibungspunkte nicht bei der Rentenzahlung liegen, sondern beim Zusammenspiel von Steuern, Sozialabgaben und Leistungsansprüchen.
Dr. Utz Anhalt: Arbeiten neben der Rente – das übersehen viele
Unbegrenzt hinzuverdienen: Was sich seit 2023 wirklich geändert hat
Seit dem 1. Januar 2023 gilt bei vorgezogenen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr.
Das bedeutet: Ein Nebenjob, eine Teilzeitstelle oder auch eine Vollzeitbeschäftigung führen nicht mehr dazu, dass die Altersrente allein wegen der Höhe des Arbeitsentgelts gekürzt wird. Die Unterscheidung zwischen „Rente mit Regelaltersgrenze“ und „früher in Rente“ spielt für die Frage der Hinzuverdienstdeckelung damit keine Rolle mehr.
Diese Veränderung wird im Alltag oft mit einem vollständigen „Freifahrtschein“ verwechselt. Denn auch wenn die Rentenzahlung nicht mehr an einem Hinzuverdienst scheitert, kann sich das verfügbare Geld nach Steuern und Beiträgen spürbar anders anfühlen als gedacht. Genau hier entstehen die typischen bösen Überraschungen.
Die häufigste Überraschung: Der Hinzuverdienst treibt die Steuerlast nach oben
Wer bislang mit seiner Rente steuerlich kaum in Berührung kam, erlebt beim ersten Arbeitsjahr als Rentnerin oder Rentner mitunter ein Erwachen.
Der Grund folgenreich: Das Finanzamt betrachtet die Summe der steuerlich relevanten Einkünfte. Rente und Arbeitslohn laufen in der Steuerberechnung zusammen. Selbst wenn die Rente für sich genommen unter dem steuerlichen Existenzminimum liegt und der Arbeitslohn isoliert betrachtet ebenfalls nicht „dramatisch“ wirkt, kann die Kombination die Steuerpflicht auslösen oder die Steuerprogression deutlich verstärken.
Dazu kommt ein psychologischer Faktor: Im aktiven Berufsleben wird bei vielen Beschäftigten die Lohnsteuer bereits monatlich vom Arbeitgeber einbehalten. Das wirkt wie ein Automatismus, der unangenehme Nachzahlungen eher verhindert.
Bei der Rente ist es etwas anders. Die Rentenzahlung wird zwar steuerlich erfasst, aber in der Regel nicht monatlich wie ein Gehalt „vorversteuert“. Wer dann zusätzlich arbeitet, kann am Jahresende feststellen, dass die während des Jahres abgeführte Lohnsteuer nicht ausreicht, weil die Rente den Steuersatz anhebt. Das Ergebnis ist eine Nachzahlung – manchmal inklusive Vorauszahlungen für das Folgejahr.
Gerade wer neben der Rente mehr als nur geringfügig arbeitet, sollte finanziell nicht so planen, als stünde der Brutto-Hinzuverdienst nahezu vollständig zur Verfügung. In vielen Fällen ist es vernünftig, einen Teil des zusätzlichen Einkommens konsequent zurückzulegen, damit die Steuerrechnung im Folgejahr nicht zur Liquiditätsfalle wird.
Wie hoch dieser Anteil sein sollte, hängt vom Einzelfall ab, insbesondere von Rentenbeginn, Rentenhöhe, Steuerklasse, Werbungskosten, Sonderausgaben und weiteren Einkünften.
Grundfreibetrag und Rentenbeginn: Warum dieselbe Rente unterschiedlich besteuert wird
Beim Blick auf Zahlen kursieren häufig Werte aus früheren Jahren. Wer etwa noch mit dem Grundfreibetrag von rund 11.784 Euro rechnet, plant an der Realität vorbei. Für 2026 liegt der steuerliche Grundfreibetrag höher. Das wirkt entlastend – aber es löst das Grundproblem nicht, wenn durch Rente plus Lohn die steuerliche Bemessungsgrundlage klar darüber liegt.
Noch wichtiger ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns. Bei der gesetzlichen Rente hängt der steuerpflichtige Anteil davon ab, in welchem Jahr die Rente erstmals begonnen hat.
Der steuerfreie Anteil wird nicht jedes Jahr neu in Prozent bestimmt, sondern als fester Eurobetrag aus der ersten vollen Jahresbruttorente abgeleitet und bleibt anschließend grundsätzlich konstant. Das führt dazu, dass spätere Rentenerhöhungen steuerlich vollständig durchschlagen können, selbst wenn man beim Start noch relativ „komfortabel“ unter Schwellen geblieben ist.
Seit der gesetzlichen Anpassung durch das Wachstumschancengesetz steigt der steuerpflichtige Anteil bei neuen Rentenjahrgängen langsamer als früher.
Für 2026 gilt: Wer erstmals 2026 eine gesetzliche Altersrente bezieht, muss einen größeren Teil der Rente versteuern als jemand, der früher in Rente gegangen ist. Diese Logik wird in der öffentlichen Debatte oft verkürzt dargestellt, ist aber für die persönliche Kalkulation entscheidend.
Arbeiten als Rentnerin oder Rentner: Sozialabgaben kommen hinzu
Neben der Steuerfrage entscheidet die Sozialversicherung darüber, wie viel vom Hinzuverdienst tatsächlich übrig bleibt. Hier lohnt ein genauer Blick, weil sich die Regeln nach Rentenart, Beschäftigungsform und danach unterscheiden, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde.
Bei der Krankenversicherung der Rentnerinnen und Rentner wird der Beitrag aus der gesetzlichen Rente grundsätzlich zur Hälfte vom Rentenversicherungsträger getragen; die andere Hälfte zahlt die rentenbeziehende Person.
Das gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag, der ebenfalls hälftig geteilt wird. Die Pflegeversicherung hingegen ist – vereinfacht gesprochen – stärker „eigene Sache“ der Rentnerinnen und Rentner, was im monatlichen Netto spürbar sein kann.
Kommt ein Arbeitslohn hinzu, treten zusätzlich Beiträge aus dem Beschäftigungsverhältnis hinzu. Wer vor Erreichen der Regelaltersgrenze sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, hat regelmäßig Abzüge, die sich am üblichen System orientieren.
Wer die Regelaltersgrenze bereits erreicht hat, ist in einzelnen Zweigen – etwa in der Arbeitslosenversicherung – typischerweise anders gestellt. Auch die Rentenversicherung ist hier ein Thema: Je nach Konstellation kann Beitragsfreiheit bestehen, gleichzeitig gibt es Möglichkeiten, durch weitere Beiträge die eigene Rente noch zu erhöhen. Das ist nicht automatisch „mit drin“, sondern muss in der Praxis sauber eingeordnet werden.
Minijob in der Rente: Klingt simpel, ist aber oft verschenktes Potenzial
Der Minijob gilt als beliebter Einstieg, weil er organisatorisch leicht wirkt. Rentenrechtlich und beitragsrechtlich ist er jedoch nicht automatisch optimal. Minijobs sind seit Jahren grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, wobei Minijobber einen Eigenanteil zahlen, der den vollen Schutz in der Rentenversicherung ermöglicht; eine Befreiung ist auf Antrag möglich.
Genau diese Befreiung wird später häufig bereut, wenn man feststellt, dass die eigenen Beiträge nicht nur Pflicht sind, sondern auch Rentenansprüche verbessern können. Hinzu kommt, dass sich die Rahmenbedingungen zum Minijob regelmäßig verändern, etwa durch angehobene Verdienstgrenzen.
Wer im Minijob als Rentnerin oder Rentner arbeitet, sollte deshalb nicht nur auf die monatliche Auszahlung schauen, sondern auch darauf, ob und wie Rentenversicherungsbeiträge tatsächlich rentensteigernd wirken.
Je nachdem, ob man bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat und ob Rentenversicherungsfreiheit greift, können zusätzliche Schritte nötig sein, damit Beiträge am Ende auch die eigene Rente erhöhen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Frau M., 64 Jahre alt, bezieht seit März 2026 eine vorgezogene Altersrente in Höhe von 1.300 Euro brutto im Monat. Weil ihr das Geld für steigende Lebenshaltungskosten nicht reicht, nimmt sie zusätzlich eine Teilzeitstelle in einem Büro an und verdient 1.600 Euro brutto monatlich. Sie geht davon aus, dass ihr vom Zusatzverdienst fast alles bleibt, weil die Rente allein bisher keine spürbaren Steuern ausgelöst hat und sie aus ihrem früheren Angestelltenleben gewohnt ist, dass „Steuern schon irgendwie abgezogen werden“.
Nach einigen Monaten merkt sie zunächst nur, dass das monatliche Netto zwar deutlich steigt, aber nicht so stark wie erwartet. Die eigentliche Überraschung kommt im Folgejahr: Das Finanzamt verlangt eine Einkommensteuererklärung, weil sich Arbeitslohn und der steuerpflichtige Anteil der Rente zusammen auf ein Niveau addieren, das über dem Grundfreibetrag liegt.
Weil die Lohnsteuer aus der Teilzeitstelle nur den Arbeitslohn „für sich“ abgebildet hat, entsteht zusätzlich eine Nachzahlung. Frau M. muss kurzfristig mehrere hundert bis über tausend Euro aufbringen und ärgert sich, dass sie dafür nichts zurückgelegt hat.
Als sie später im Jahr krank wird, erhält sie zwar zunächst die sechs Wochen Entgeltfortzahlung aus dem Arbeitsverhältnis, danach aber kein Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung, weil sie parallel eine Altersvollrente bezieht.
Erst jetzt erfährt sie, dass eine sehr hohe Teilrente anstelle der Vollrente in manchen Fällen dazu beitragen kann, bestimmte Ansprüche bis zur Regelaltersgrenze nicht zu verlieren. Die finanzielle Lücke trifft sie genau in dem Moment, in dem sie gesundheitlich ohnehin belastet ist – und sie hätte sich mit rechtzeitiger Gestaltung und einer simplen Rücklage für Steuern deutlich besser absichern können.
Der „Extra-Tipp“: Warum die Teilrente eine gute Stellschraube sein kann
Besonders heikel wird es bei einer Konstellation, die im Alltag immer häufiger vorkommt: Vollrente beziehen und gleichzeitig weiterarbeiten, teilweise sogar in größerem Umfang. Das ist rechtlich zulässig. Die Frage ist jedoch, welche Folgen es für Absicherungen im Erwerbsleben hat.
Beim Krankengeld in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt: Wer eine Vollrente wegen Alters bezieht, hat grundsätzlich keinen Anspruch auf Krankengeld.
Das kann dramatisch werden, wenn man arbeitet, krank wird und nach sechs Wochen Entgeltfortzahlung plötzlich merkt, dass die nächste Stufe nicht mehr greift. Die Idee, statt einer Vollrente eine sehr hohe Teilrente zu wählen, wird deshalb als Gestaltungsvariante diskutiert.
Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt: Wer sich einen Krankengeldanspruch „offenhalten“ will, muss eine solche Lösung rechtzeitig wählen; ein Wechsel erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit kann zu spät sein.
Auch beim Kurzarbeitergeld wird in der Praxis darauf verwiesen, dass der Bezug einer Altersvollrente Auswirkungen hat. Hier ist die Materie stark von Detailregeln und Verwaltungspraxis geprägt.
Wer noch vor der Regelaltersgrenze arbeitet und zugleich Rente bezieht, sollte daher nicht nur auf den Rentenbescheid schauen, sondern auch auf die Folgen für mögliche Lohnersatzleistungen, die im Fall einer Krise oder Krankheit plötzlich wichtig werden.
Beim Arbeitslosengeld ist ein Punkt besonders wichtig, weil er in vielen Darstellungen missverstanden wird: Mit Erreichen der Regelaltersgrenze verschieben sich die Grundlagen, weil die Versicherungsfreiheit und der Systemwechsel zur Altersabsicherung greifen.
Die Teilrente ist daher kein „Trick“, der über die Regelaltersgrenze hinaus einen klassischen Arbeitslosengeldanspruch sichert. Vor der Regelaltersgrenze kann die Frage jedoch relevant sein, welche Rentenform bezogen wird und wie das Ruhen oder die Anrechnung im Einzelfall wirkt.
Was Rentnerinnen und Rentner aus der neuen Freiheit machen können – ohne späteres böses Erwachen
Die Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze hat das Arbeiten im Ruhestand entbürokratisiert. Das neue Risiko liegt nicht mehr darin, dass die Rentenversicherung die Altersrente wegen zu hohen Arbeitslohns kürzt, sondern darin, dass man Nettoeffekte falsch einschätzt.
Wer hier realistisch plant, kann den Hinzuverdienst sehr sinnvoll nutzen, etwa um finanzielle Spielräume zu vergrößern, Übergänge gleitender zu gestalten oder bewusst weiter beruflich aktiv zu bleiben.
Gute Planung bedeutet in dieser Situation, dass man die Steuerwirkung vorab überschlägt, die Sozialabgaben sauber einordnet und bei Bedarf die Rentenform so wählt, dass wichtige Ansprüche nicht unbemerkt entfallen. Für manche ist die Vollrente weiterhin passend, weil sie gar keinen Wert mehr auf Lohnersatzleistungen legen oder nur sehr begrenzt arbeiten.
Für andere kann eine Teilrente – selbst in sehr hoher Höhe – eine Art Sicherheitsnetz sein, wenn weiter gearbeitet wird und Krankheits- oder Krisenrisiken realistisch sind. Welche Lösung am Ende passt, hängt stark von Gesundheit, Arbeitsvertrag, Umfang der Beschäftigung, Familienstand, Versicherungsbiografie und der Frage ab, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht ist.
Quellen
Deutsche Rentenversicherung: „Welche Hinzuverdienstgrenzen gelten seit 1. Januar 2023?“




