Arbeitslohn, der im Verbraucherinsolvenzverfahren nach § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten ist, darf das Jobcenter nicht als Einkommen werten. Denn insoweit fehlt es an einem tatsächlichen Zufluss von Einkommen, das dem Leistungsberechtigten zur Bestreitung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht.
Das Gericht untersagt dem Jobcenter, Arbeitslohn anzurechnen, soweit dieser nach Maßgabe des § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgeführt wird. Dieser Teil des Lohns ist nicht als Einkommen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen (SG Berlin, Az. S 128 AS 14550/10 ER).
Das Sozialgericht Berlin begründet seine Entscheidung mit dem fehlenden Zufluss bereiter Mittel.
Begründung der 128. Kammer
Die 128. Kammer berücksichtigt das Einkommen des Klägers als tatsächlich zufließendes Einkommen nur in Höhe des Betrages, der nicht nach § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten ist.
Nur tatsächlich verfügbare Mittel darf das Jobcenter anrechnen
Denn als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II sind nur diejenigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert zu berücksichtigen, die jemandem tatsächlich zufließen und als bereite Mittel zur Verfügung stehen.
Dabei kommt es nicht allein darauf an, ob ein Anspruch auf die Mittel besteht. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Mittel im konkreten Zeitpunkt tatsächlich zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können.
Vor diesem Hintergrund war in der Rechtsprechung lange nicht abschließend geklärt, ob und inwieweit gepfändetes oder abgetretenes Einkommen tatsächlich zur Verfügung steht oder ob es jedenfalls dann nicht berücksichtigt werden kann, wenn die Abwehr der Pfändung oder Abtretung rechtlich nicht oder allenfalls im Wege eines langwierigen Rechtsmittelverfahrens möglich ist.
Das Bundessozialgericht hatte in seinem Urteil vom 19. September 2008 (B 14/7b AS 10/07 R) ausdrücklich offengelassen, ob die Vorschriften zum zu berücksichtigenden Einkommen im SGB II insoweit abschließend sind oder ob auch aus anderen Gründen bestehende titulierte Ansprüche sowie gepfändete oder auf andere Weise gebundene Einkommensteile das anrechenbare Einkommen mindern können.
Das Bayerische Landessozialgericht hatte seinerzeit, ohne dies abschließend entscheiden zu müssen, die Auffassung vertreten, es spreche Vieles dafür, den gepfändeten Einkommensbetrag weiterhin in voller Höhe als Einkommen zu berücksichtigen, um einen unberechtigten Bezug steuerfinanzierter Leistungen zu verhindern.
Begründet wurde dies auch damit, dass sich durch die mit der Pfändung einhergehende Schuldentilgung das Vermögen des Schuldners insgesamt zugunsten des Schuldners verändere (Urteil vom 28. Januar 2010 – L 7 KG 8/08; Revision damals anhängig unter B 14 KG 1/10 R).
Das Sozialgericht Stuttgart ist demgegenüber der Ansicht, dass im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändetes Arbeitseinkommen nicht im Sinne des Einkommensbegriffs des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II zur Verfügung steht und deshalb in Höhe der vorgenommenen Pfändung nicht anzurechnen ist (Urteil vom 26. Juni 2006 – S 3 AS 1088/05).
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Die 128. Kammer entscheidet wie folgt
Eine Restschuldbefreiung ist nur dann gerechtfertigt, wenn neben dem noch verfügbaren Vermögen auch das pfändbare Einkommen eingesetzt und der Erlös in einem geordneten Verfahren an die Gläubiger verteilt wird.
Die Abtretung des pfändbaren Einkommens an den Treuhänder soll dem insolventen Schuldner vor Augen führen, dass er die Restschuldbefreiung nur erlangen kann, wenn er sich in der Wohlverhaltensphase mit dem unpfändbaren Teil seines Einkommens begnügt.
Im Regelfall kommt es dabei nicht zu Kollisionen mit sozialrechtlichen Bestimmungen, denn der unpfändbare Teil des Einkommens verbleibt dem Schuldner. Das gewährleistet grundsätzlich, dass durch die Abtretung in der Wohlverhaltensphase keine Sozialhilfebedürftigkeit eintritt.
Wo jedoch im SGB II der Einsatz des Einkommens auch zugunsten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft gefordert ist, gegenüber denen keine Unterhaltspflichten bestehen, eröffnet § 850f Abs. 1 ZPO, der an Unterhaltspflichten anknüpft, keine Möglichkeit einer entsprechenden Anpassung.
Diesen Wertungswiderspruch löst die Kammer durch eine entsprechende Auslegung des Einkommensbegriffs.
Das Einkommen ist daher um die nach § 287 InsO abgetretenen Forderungen zu vermindern.
Ob auch Pfändungen und Abtretungen aufgrund anderer Sachverhalte in gleicher Weise zu behandeln sind, konnte offenbleiben (vgl. hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2008 – L 28 B 1452/07 AS ER).
Anmerkung des Verfassers
Pfändbare Beträge, die beim Arbeitseinkommen nicht an den Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB II. Das gilt auch heute beim Bürgergeld nach dem SGB II jedenfalls dann, wenn die pfändbaren Beträge während eines Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetreten sind.
So hat es auch das Landessozialgericht Bayern mit Urteil vom 27. November 2024 – L 11 AS 232/22 – entschieden. Danach sind die während eines Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetretenen pfändbaren Beträge nicht als Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen, weil es insoweit an bereiten Mitteln fehlt.
Einer Anrechnung stehen die Grundsätze der „bereiten Mittel“ entgegen
Einnahmen können nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn sie als zur Bedarfsdeckung bereite Mittel tatsächlich zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R).
Nur ein tatsächlich zum Lebensunterhalt einsetzbarer wertmäßiger Zuwachs macht Leistungen der Grundsicherung entbehrlich. Auf die Selbsthilfefähigkeit und den Nachrang der Grundsicherung kann nur verwiesen werden, wer seine existenziellen Bedürfnisse in der konkreten Lebenssituation auch wirklich selbst decken kann.



