Gericht urteilte: Bürgergeld Bezieher muss 2650 Euro wegen unentschuldigtem Fehlen bei der Arbeit an das Jobcenter erstatten
Das Landessozialgericht stellt nach einhelliger Rechtsprechung klar: Ein provozierendes Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber stellt grundsätzlich ein sozialwidriges Verhalten i. S. d. § 34 SGB 2 dar.
Hat sich ein Bürgergeld-Empfänger bewusst vertragswidrig verhalten und dadurch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgerade provoziert, war sein Verhalten deshalb – nicht anders als bei einer Eigenkündigung – der Handlungstendenz nach auf den Wegfall der aktuellen Erwerbsmöglichkeit gerichtet.
Der Fall der Eigenkündigung, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, stellt im Regelfall eine sozialwidrige Handlung dar im Sinne des § 34 SGB II ).
Eine (stets vorsätzliche) Eigenkündigung ist in aller Regel auf den Wegfall der aktuellen Erwerbsmöglichkeit gerichtet.
Ein Bezieher von Bürgergeld muss dem Jobcenter rund 2650 Euro erstatten aufgrund seines sozialwidrigen Verhaltens.
Die Aufgabe eines Arbeitsplatzes ohne wichtigen Grund mit der Folge einer durch die Verhängung einer Sperrzeit verursachten Hilfebedürftigkeit ist als sozialwidrig zu werten, wenn eine Anschlusstätigkeit nicht konkret in Aussicht gestanden hat
Das gibt der 4. Senat des Landessozialgerichts Hamburg bekannt (Urteil Az: L 4 AS 288/24 – )
Denn die Pflicht zum Ersatz entstehe auch dadurch, dass ein Hilfebedürftiger durch ein zurechenbares Verhalten ohne wichtigen Grund die Leistungsvoraussetzungen schaffe.
So stelle die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber aufgrund von Fernbleiben des Arbeitnehmers vom Arbeitsplatz ein solches Verhalten dar.
Die Sozialwidrigkeit ergebe sich daraus
Dass der Kläger durch sein Fernbleiben von der Arbeit geradezu provoziert habe, auf Leistungen des Beklagten angewiesen zu sein. Eine andere Einkommensquelle habe er in diesem Zeitpunkt nicht in Aussicht gehabt.
Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Die Voraussetzungen zur Anwendung von § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB II erforderliche Sozialwidrigkeit war nach Ansicht der Richter erfüllt
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Bescheid prüfenNach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann ein arbeitsvertragswidriges Verhalten, das zur Lösung des Beschäftigungsverhältnisses führt und einen Sperrzeittatbestand nach § 159 SGB III bzw. einen Sanktionstatbestand nach § 31 SGB II erfüllt, grundsätzlich ein Anwendungsfall des § 34 SGB II sein (BSG, Urteil vom 3.9.2020 – B 14 AS 43/19 R – ).
Das Verhalten des Klägers führte hier zum Eintritt einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III
Da er durch arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch jedenfalls grob fahrlässig – eher aber sogar vorsätzlich – die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Dies lief damit auch den Wertungen des SGB II zuwider (vgl. § 31 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB II).
Der Kläger durfte auch nicht einfach darauf vertrauen, umgehend ein neues Beschäftigungsverhältnis finden und antreten zu können. Bemühungen in diese Richtung im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigung sind ohnehin nicht vorgetragen.
Der Annahme sozialwidrigen Verhaltens des Klägers steht auch nicht das vom Bundessozialgericht hervorgehobene „Stufenverhältnis“ entgegen
Danach ist auf die Verwirklichung eines nach § 31 SGB II sanktionsbewehrten Tatbestandes regelhaft mit einer Minderung nach den §§ 31a und 31b SGB II zu reagieren und nur in einem besonderen Ausnahmefall zusätzlich ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II geltend zu machen.
Kennzeichen eines solchen Ausnahmefalles ist, dass – deliktsähnlich – die in den Tatbeständen des § 31 SGB II ausgedrückten Verhaltenserwartungen in besonders hohem Maße verletzt worden sind.
Dies ist bspw. der Fall, wenn das Verhalten (1) in seiner Handlungstendenz auf die Einschränkung bzw. den Wegfall der Erwerbsfähigkeit oder der Erwerbsmöglichkeit oder (2) die Herbeiführung von Hilfebedürftigkeit bzw. der Leistungserbringung gerichtet war bzw. hiermit in „innerem Zusammenhang“ stand oder bei dem (3) ein spezifischer Bezug zu anderen nach den Wertungen des SGB II zu missbilligenden Verhaltensweise bestand.
So stellt der Fall der Eigenkündigung, wenn damit sehenden Auges der Verlust eines bedarfsdeckenden Einkommens und die Arbeitslosigkeit herbeigeführt wird, insbesondere keine Anschlussbeschäftigung besteht, im Regelfall eine sozialwidrige Handlung dar.
Eine (stets vorsätzliche) Eigenkündigung ist in aller Regel auf den Wegfall der aktuellen Erwerbsmöglichkeit gerichtet.
Fazit:
Der Kläger hat durch sein mehrfaches unentschuldigtes Fehlen am Arbeitsplatz in kurzer Folge die Kündigung durch seine Arbeitgeberin nachgerade provoziert, ohne dass eine Anschlussbeschäftigung bestand.
Angesichts des Eindrucks vom Kläger, bestehen keine Zweifel daran, dass ihm klar war und er es in Kauf genommen hat, dass dieses Verhalten mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zur Kündigung führen wird, so dass von Eventualvorsatz, statt von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist.
Der Kläger hat sich bewusst vertragswidrig verhalten und dadurch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nachgerade provoziert. Sein Verhalten war deshalb – nicht anders als bei einer Eigenkündigung – der Handlungstendenz nach auf den Wegfall der aktuellen Erwerbsmöglichkeit gerichtet.



