Das Sozialgericht Rostock hat entschieden, dass eine Abfindung nicht automatisch zu einem Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt. In dem Verfahren ging es um § 158 SGB III und die Frage, ob die Arbeitsagentur den Anspruch wegen einer Entlassungsentschädigung monatelang „auf Eis“ legen durfte. Das Urteil datiert vom 17.01.2018 und trägt das Aktenzeichen S 2 AL 156/16.
Inhaltsverzeichnis
Der Streit um das Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III
Die Arbeitsagentur nahm an, die Klägerin müsse wegen einer Abfindung warten, bis der Anspruch wieder „freigegeben“ wird. Sie setzte eine Ruhenszeit vom 01.07. bis zum 20.01. fest und begründete dies mit einer angeblich maßgeblichen Kündigungsfrist von einem Jahr. Genau dieses Behördenkonstrukt griff das Gericht an.
Der Fall: Befristeter Vertrag, Vorstandstätigkeit und 80.000 Euro Abfindung
Die Klägerin arbeitete als Vorstandsmitglied einer Genossenschaft und unterschrieb einen befristeten Anstellungsvertrag bis zum 31.10.2020. Der Vertrag sah keine ordentliche Kündigung vor, sondern erlaubte nur eine Kündigung aus wichtigem Grund.
Nach Konflikten rund um die Bestellung und drohende Abberufung einigten sich die Parteien auf eine Beendigung zum 30.06.2016 gegen eine Abfindung von 80.000 Euro.
Die Arbeitsagentur verhängt Ruhen trotz rechtzeitiger Arbeitslosmeldung
Die Klägerin meldete sich am 29.03.2016 zum 01.07.2016 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Trotzdem stellte die Arbeitsagentur später ein Ruhen des Anspruchs fest und bewilligte Leistungen erst ab dem 21.01.2017. Damit entzog sie der Betroffenen monatelang existenzsichernde Zahlungen.
Das Sozialgericht Rostock hob die Bescheide teilweise auf. Es verurteilte die Behörde, Arbeitslosengeld vom 01.07. bis zum 20.01. in Höhe von 55,64 Euro täglich zu zahlen. Zusätzlich musste die Beklagte die notwendigen außergerichtlichen Kosten erstatten.
Warum die Abfindung hier keinen Ruhenszeitraum auslöste
§ 158 SGB III greift nur, wenn eine Abfindung fließt und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist endet. Das Gericht sah diese Voraussetzung nicht erfüllt, weil die Vertragsbeendigung nicht als „vorzeitig“ im Sinne der Norm galt.
Entscheidend war, dass der Arbeitgeber eine Beendigung aus wichtigem Grund mit Auslauffrist in Betracht zog und die Parteien eine Frist einhielten, die einer ordentlichen Kündigungsfrist entsprach.
Befristet heißt oft: Keine ordentliche Kündigung ohne klare Vereinbarung
Das Gericht stellte heraus, dass ein befristetes Arbeitsverhältnis nach § 15 Abs. 3 TzBfG nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegt, wenn dies ausdrücklich im Vertrag oder im Tarifvertrag steht. Im konkreten Vertrag fand sich keine Regelung, die eine ordentliche Kündigung erlaubte.
Damit scheiterte die Argumentation der Arbeitsagentur, die so tat, als liefe im Hintergrund eine „normale“ Kündigungsfrist.
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist: Das Gericht erkennt den Realitätsdruck an
Das Gericht verwies auf die Rechtsprechung, nach der eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund mit Auslauffrist ausnahmsweise möglich ist, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist und die Beschäftigungsmöglichkeit wegfällt. Genau dieses Szenario lag hier vor, weil die Vorstandstätigkeit wegen satzungsrechtlicher Hindernisse praktisch nicht fortgesetzt werden konnte.
Die Einigung auf ein Ende zum 30.06.2016 spiegelte deshalb eine Fristwahrung wider, nicht eine „vorzeitige“ Abkürzung.
Keine Sperrzeit: Das Gericht sieht kein versicherungswidriges Verhalten
Das Gericht fand keine Anhaltspunkte für eine Sperrzeit nach § 159 SGB III. Die Klägerin wich einer unmittelbar drohenden fristlosen Kündigung aus und schob den Eintritt der Arbeitslosigkeit sogar hinaus, statt ihn zu beschleunigen.
Außerdem erfüllte sie ihre Meldepflichten rechtzeitig, was den typischen Sperrzeit-Vorwurf zusätzlich entkräftete.
Bedeutung für Betroffene in Mecklenburg-Vorpommern
Das Urteil aus Rostock zeigt, wie schnell die Arbeitsagentur § 158 SGB III überdehnt, wenn eine Abfindung im Spiel ist. Betroffene sollten die Ruhensentscheidung nie als Naturgesetz akzeptieren, sondern die Vertragslage und Fristen konsequent prüfen.
Gerade bei befristeten Verträgen kann die Behörde mit falschen Annahmen zur Kündbarkeit arbeiten.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten
Gilt bei einer Abfindung immer ein Ruhen des Arbeitslosengeldes nach § 158 SGB III?
Nein, § 158 SGB III verlangt zusätzlich, dass das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der maßgeblichen Kündigungsfrist endet. Fehlt diese vorzeitige Beendigung, darf die Behörde kein Ruhen festsetzen.
Warum spielte die Befristung des Vertrags im Urteil eine so große Rolle?
Ein befristeter Vertrag ist nicht automatisch ordentlich kündbar. Ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Tarifregelung kann die ordentliche Kündigung ausgeschlossen sein, was die gesamte Ruhenslogik verändert.
Was bedeutet „außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist“ praktisch?
Arbeitgeber können aus wichtigem Grund kündigen, aber dennoch eine Frist einhalten, die einer ordentlichen Kündigungsfrist entspricht. Wenn die Parteien diese Frist wahren, fehlt oft das „vorzeitige“ Element für § 158 SGB III.
Warum verhängte das Gericht keine Sperrzeit trotz Aufhebungsvereinbarung?
Die Klägerin handelte nicht versicherungswidrig, weil eine fristlose Kündigung unmittelbar bevorstand und sie den Eintritt der Arbeitslosigkeit nicht beschleunigte. Zudem erfüllte sie ihre Meldepflichten rechtzeitig.
Was sollten Betroffene tun, wenn die Arbeitsagentur wegen Abfindung ein Ruhen festsetzt?
Sie sollten den Bescheid fachkundig prüfen lassen und fristgerecht Widerspruch einlegen. Besonders wichtig ist die Frage, ob der Vertrag eine ordentliche Kündigung überhaupt zuließ und ob eine Frist tatsächlich eingehalten wurde.
Fazit
Das SG Rostock hat der Arbeitsagentur eine klare Grenze gezogen: Eine Abfindung reicht nicht, um Arbeitslosengeld monatelang zu blockieren. Entscheidend bleibt die konkrete Vertragslage, die Kündbarkeit und die tatsächliche Fristwahrung.
Wer eine Ruhensentscheidung bekommt, sollte sie nicht schlucken, sondern juristisch angreifen, wenn die Behörde § 158 SGB III nur „nach Gefühl“ anwendet.




