Ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid der Agentur für Arbeit ist rechtswidrig bei fehlender Anhörung des Arbeitslosen (LSG Mecklenburg- Vorpommern, Az. L 2 AL 31/22). Entscheidungserheblich i. S. von § 24 Abs. 1 SGB X sind alle Tatsachen, die zum Ergebnis der Verwaltungsentscheidung beigetragen haben, d. h. auf die sich die Verwaltung auch gestützt hat (BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R -).
Beschränkt sich die Anhörung jedoch allein auf den objektiven Tatbestand der Mitteilungspflichtverletzung (§ 60 SGB I), ist dies nicht ausreichend.
Bei dem Vorwurf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der Betroffene sei seiner vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, muss die Behörde im Rahmen der Anhörung Tatsachen sowohl zu den objektiven als auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen angeben. Auf subjektiver Tatbestandsseite sind daher die Tatsachen anzugeben, auf die der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gestützt wird.
Wird aber weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus dem Aufhebungsbescheid überhaupt deutlich bzw. ersichtlich, dass entscheidungserheblich auch die Frage ist, inwieweit der Kläger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat und fehlen Angaben zum subjektiven Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vollständig, ist der Aufhebungsbescheid rechtswidrig.
War der Bescheid wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, konnte auch der auf § 50 Abs. 1 SGB X beruhende Erstattungsbescheid keinen Bestand haben.
Kurze Entscheidungsbesprechung mit dem Sozialrechtsexperten Detlef Brock
Der Aufhebungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist ungeachtet der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil die Agentur für Arbeit den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hat und dieser Anhörungsmangel auch weder im Widerspruchsverfahren noch im Gerichtsverfahren geheilt worden ist.
Der Aufhebungsanspruch des Klägers folgt aus § 42 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB X
Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes allein deshalb beansprucht werden, weil die erforderliche Anhörung unterblieben oder nicht wirksam nachgeholt worden ist. Nach § 24 Abs. 1 SGB X ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
Nach Abs. 2 der Vorschrift kann davon unter bestimmten – hier nicht einschlägigen – Voraussetzungen abgesehen werden.
Die Behörde hat sich im – insoweit maßgebenden – Widerspruchsbescheid zum einen darauf gestützt, der Kläger habe nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 SGB X die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang ab dem 21. August 2021 entgegen seiner sich aus § 60 SGB I ergebenden Verpflichtung grob fahrlässig nicht unverzüglich mitgeteilt und insoweit insbesondere auf das Merkblatt 1 für Arbeitslose und die dort enthaltenen Hinweise Bezug genommen.
Hierzu findet sich im Anhörungsschreiben allenfalls ein Hinweis darauf, dass die Behörde von einer Verletzung der Mitteilungspflicht ausgegangen ist, weil dem Kläger hierin fehlerhafte Angaben in Bezug auf den Beginn seiner Beschäftigung vorgehalten werden.
Damit beschränkt sich die Anhörung jedoch allein auf den objektiven Tatbestand der Mitteilungspflichtverletzung – Dies ist aber nicht ausreichend
Denn bei dem Vorwurf nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X, der Betroffene sei seiner vorgeschriebenen Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen, muss die Behörde im Rahmen der Anhörung Tatsachen sowohl zu den objektiven als auch den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen angeben.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG ) und nach obergerichtlicher Rechtsprechung gilt:
Auf subjektiver Tatbestandsseite sind daher die Tatsachen anzugeben, auf die der Vorwurf des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gestützt wird (Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2014 – L 3 AS 579/11 – ; vgl. BSG, Urteil vom 9. November 2010 – B 4 AS 37/09 R –).
Vorliegend wird aber weder aus dem Anhörungsschreiben noch aus dem Aufhebungsbescheid überhaupt deutlich beziehungsweise ersichtlich, dass entscheidungserheblich auch die Frage ist, inwieweit der Kläger grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Angaben zum subjektiven Aufhebungstatbestand des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X fehlen vollständig.
Der Anhörungsmangel ist weder im Widerspruchs- noch im gerichtlichen Verfahren geheilt worden
Das Gericht lässt offen, ob eine erneute (§ 24 SGB X) oder nachzuholende Anhörung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X) im Widerspruchsverfahren im Einzelfall entbehrlich sein kann, wenn der Betroffene die von der Behörde (bewusst oder unbewusst) unterlassene Verfahrenshandlung der Anhörung selbst vornimmt, die im Ergebnis das bewirkt, was herbeizuführen der Behörde oblag (offen gelassen von BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R – ).
Eine Heilung des Anhörungsmangels allein durch die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens setzt zumindest voraus, dass der Ausgangsbescheid alle wesentlichen (Haupt-)Tatsachen, d. h. alle Tatsachen, die die Behörde ausgehend von ihrer materiell-rechtlichen Rechtsansicht berücksichtigen muss und kann, nennt.
Hier fehlte es schon an der Bezeichnung der Umstände, aus denen die Behörde in ihrem Widerspruchsbescheid eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers abgeleitet hat.
Eine Nachholung der Anhörung im gerichtlichen Verfahren ist nicht erfolgt (zu den Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Nachholung der fehlenden Anhörung während des Gerichtsverfahrens: vgl. BSG, Urteil vom 26. Juli 2016 – B 4 AS 47/15 R – )
Fazit:
Ein Aufhebungsbescheid der Agentur für Arbeit ist wegen formeller Rechtswidrigkeit aufzuheben, weil die Behörde den Kläger vor Erlass des Bescheides nicht ordnungsgemäß angehört hat und dieser Anhörungsmangel auch weder im Widerspruchsverfahren noch im Gerichtsverfahren geheilt worden ist.
Expertentipp zum Bürgergeld:
LSG NRW, 23.04.2020 – L 7 AS 1772/19 –
Bei einer Vollaufhebung (Aufhebung des gesamten Leistungsbescheids nach dem SGB 2 ), die auf der Berücksichtigung von Einkommen beruht, besteht keine Anhörungspflicht (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X).
Das Urteil bekräftigt die Praxis, dass in Fällen, in denen dem Leistungsberechtigten die Änderung seiner Einkommensverhältnisse bekannt ist, das Jobcenter bei einer Aufhebung wegen neuen Einkommens nicht vorher angehört werden muss.



