ALG II-Urteil: Kein Hartz IV Mehrbedarf für Fahrten zu Verwandten?

Lesedauer 2 Minuten

Können Fahrten zu Verwandten als Mehrbedarf bei Hartz IV zählen? Darüber hatte Landessozialgericht in Bayern zu urteilen. Unter keinen Umständen können ALG II Bezieher einen Anspruch geltend machen.

Hartz-IV-Bezieher können in der Regel keinen Mehrbedarf für Besuchsfahrten zu ihren in einem Pflegeheim untergebrachten Verwandten beanspruchen. Die Aufwendungen sind bereits im regulären Hartz-IV-Regelbedarf enthalten und müssen daraus gedeckt werden, entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuell veröffentlichten Beschluss vom 12. Dezember 2017 (Az.: L 11 AS 850/17 B ER). Monatliche Fahrten zu einem schwer pflegebedürftigen Vater begründeten keine atypische Bedarfslage, die das Jobcenter zu höheren Hartz-IV-Zahlungen verpflichten, so die Münchener Richter.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatten Hartz-IV-Aufstocker bei ihrem Jobcenter einen Mehrbedarf für Besuchsfahrten zu ihrem akut erkrankten, im Pflegeheim untergebrachten 80-jährigen Vater geltend gemacht. Der Mann ist nach einem Schlaganfall gelähmt, kann nicht eigenständig essen und hat Probleme beim Sprechen.

Monatlicher Besuch sei “moralisch und gesundheitlich angezeigt”

Mindestens einmal im Monat sei ein Besuch „moralisch und gesundheitlich angezeigt“, so die Antragsteller. Die Mutter sei mittellos und mit der Situation überfordert. Der Vater habe aber Anspruch auf Umgang mit seiner Familie.

Er und seine Ehefrau könnten die Kosten für Besuchsfahrten inklusive Übernachtung zum 280 Kilometer entfernten Pflegeheim aber nicht bezahlen, argumentierte der Kläger.

Aufwendungen für Besuchsfahrten im regulären Regelsatz enthalten

Das LSG lehnte den Antrag auf Kostenübernahme ab. Es liege keine „atypische Bedarfslage“ und damit kein Mehrbedarf vor. Es sei nicht unüblich, dass Kinder von ihren Eltern weit entfernt wohnen.

Aufwendungen für Besuchsfahrten seien auch im regulären Regelbedarf berücksichtigt. Die Hartz-IV-Aufstocker müssten die Fahrten von ihrem Lohn und ihrem Arbeitslosengeld II finanzieren.

Angelegenheiten des Vaters könnten dessen Schwester und die Mutter erledigen. Im Pflegeheim sei zudem die Versorgung des 80-Jährigen sichergestellt. Schließlich könnten die Antragsteller auch über Telefon oder Internet Dinge regeln und Unterstützung leisten, befand das LSG.