BFH: Zahlung im Dezember kann nicht für Folgejahr angerechnet werden
Unterhaltszahlungen insbesondere ins Ausland sollten möglichst monatlich erfolgen. Hohe Zahlungen am Jahresende muss das Finanzamt jedenfalls nur Anteilig steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen anerkennen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am 25. Juli 2018 veröffentlichten Urteil entschied (Az.: VI R 35/16)
Im Streitfall hatte ein Ehepaar in Franken im Dezember 2010 dem Vater der Frau 3.000 Euro nach Brasilien überwiesen. Eine sogenannte Unterhaltsbescheinigung, mit der die Bedürftigkeit Angehöriger im Ausland bescheinigt wird, lag vor.
Generell können Unterhaltszahlungen bis zum steuerlichen Grundfreibetrag von derzeit 9.000 Euro steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass sie dem laufenden Lebensunterhalt dienen. Für Zahlungen ins Ausland mindert sich der Höchstbetrag zudem entsprechend den dortigen Lebenshaltungskosten.
Grundsätzlich können aber auch Unterhaltszahlungen an die Eltern oder Schwiegereltern abzugsfähig sein (so BFH-Urteil vom 27. Juli 2011, Az.: VI R 13/10; JurAgentur-Meldung vom 5. Oktober 2011).
Wegen der Lebenshaltungskosten in Brasilien minderte das Finanzamt hier aber den Höchstbetrag auf die Hälfte und rechnete eine kleine Rente des Mannes an. Von dem so geminderten Jahreshöchstbetrag erkannte die Behörde dann nur ein Zwölftel für den laufenden Lebensunterhalt im Dezember als außergewöhnliche Belastung an – konkret 161 Euro.
Auf die Klage des Ehepaares bestätigte nun der BFH, dass Unterhaltszahlungen nur für das jeweilige Steuerjahr anerkannt werden können. Das ergebe sich aus dem Gesetz, insbesondere aus der Anknüpfung an den ebenfalls auf das Steuerjahr bezogenen Grundfreibetrag. Eine Zahlung im Dezember könne sich daher „grundsätzlich nur mit 1/12 des Jahresbetrags auswirken”. Danach scheide hier eine Berücksichtigung der 3.000 Euro auch für das Folgejahr aus.
In ihrem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil vom 25. April 2018 räumen die obersten Finanzrichter zwar ein, dass diese Rechtsprechung zu Härten führen kann. Die Steuerpflichtigen hätten es jedoch „selbst in der Hand, durch die Wahl des Zahlungszeitpunkts die Abziehbarkeit ihrer Unterhaltsleistungen in voller Höhe sicherzustellen”. Es sei zumutbar, dass Unterhaltsleistende ihre Zahlungen an diesen Voraussetzungen ausrichten.
Generell ist es nach den Vorgaben der Finanzverwaltung sinnvoll, Unterhalt monatlich zu zahlen. Denn dann ist es am plausibelsten, dass sie – wie es auch der BFH verlangt – für den laufenden Lebensunterhalt „bestimmt und geeignet sind”. Sind im Einzelfall monatliche Überweisungen in das andere Land schwierig oder teuer, sollten nach dem neuen Urteil hohe Zahlungen jedenfalls nicht mehr am Jahresende liegen. mwo
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