Urteil: Wohnungskündigung wegen Zahlungsverzug ist auch dann rechtmäßig, wenn das Sozialamt schuld an den ausbleibenden Mietzahlungen ist
Wenn die Sozialbehörde die Mietzahlungen für einen Leistungsberechtigten nicht leistet, haftet dennoch der Hilfebedürftige. Das entschied der Bundesgerichtshof (BHG) in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Aktenzeichen: VIII ZR 175/14). Auch bei unverschuldeter Geldnot sei die Kündigung rechtens.
Sozialhilfebezieher muss für verspätete Mietzahlungen des Sozialamts haften
Im konkreten Fall hatte ein hilfebedürftiger Mann aus Hilden in einer 140 Quadratmeter großen Mietwohnung in Hilden gelebt. Nachdem er zunächst Hartz IV bezogen hatte, beantragte er Sozialhilfe inklusive der Übernahme der Mietkosten. Die Sozialbehörde zahlte jedoch die Miete zunächst nicht, so dass der Mann in Mietrückstand geriet. Zwar verpflichtete das Sozialgericht das Sozialamt per einstweiliger Anordnung, die Miete für September 2013 bis Juni 2014 zu übernehmen, jedoch hatte die Hausverwaltung die Wohnung zwischenzeitlich bereits fristlos gekündigt und Räumungsklage erhoben.
Dagegen klagte der Sozialhilfebezieher. Der Bundesgerichtshof entschied jedoch, dass die Kündigung rechtmäßig erfolgte. Selbst bei unverschuldeter Geldnot haftet ein Sozialhilfebezieher für unpünktlich gezahlte Miete. „Bei Geldschulden befreien wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn sie auf unverschuldeter Ursache beruhen“, so die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofs. (ag)
Bild: S. Hofschlaeger / pixelio.de
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