Pflegegeld: 70 Euro monatlich zusätzlich für digitale Pflegeanwendung ab 2026

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Ab dem 1. Januar 2026 sind bei digitalen Pflegeanwendungen (DiPA) bis zu 70 Euro monatlich möglich. In der Praxis scheitert die Erstattung aber oft nicht am Anspruch, sondern an drei typischen Punkten: der Rechnung fehlt der klare Kalendermonat, der Zahlungsnachweis fehlt oder die Unterstützung ist nicht als DiPA-Hilfe dokumentiert.

Wer die Unterlagen von Anfang an „kassenfest“ einreicht, spart sich Rückfragen, Verzögerungen und im Zweifel Ablehnungen.

Was ab 2026 genau gilt: Zwei getrennte Höchstbeträge statt „freier 70-Euro-Topf“

Zum 01.01.2026 wird die Leistung aufgeteilt und insgesamt erhöht: Für die DiPA selbst können Pflegekassen bis zu 40 Euro je Kalendermonat übernehmen. Zusätzlich sind bis zu 30 Euro je Kalendermonat für ergänzende Unterstützungsleistungen möglich, wenn diese im Einzelfall erforderlich sind und durch einen zugelassenen ambulanten Pflegedienst erbracht werden. Zusammen ergibt das bis zu 70 Euro monatlich.

Wichtig ist die korrekte Logik dahinter: Das ist kein frei verschiebbares Budget, sondern zwei getrennte Deckel. Wer keine Unterstützung braucht, kann den 30-Euro-Anteil nicht einfach in „mehr DiPA“ umwandeln. Umgekehrt gilt: Unterstützung wird nicht bezahlt, wenn sie nicht als Hilfe zur DiPA-Nutzung erkennbar ist.

Anspruch und Bewilligung: Ohne gelistete DiPA gibt es keine Erstattung

Pflegekassen übernehmen nicht „irgendeine App“. Anspruch besteht nur, wenn es sich um eine DiPA aus dem offiziellen Verzeichnis handelt und die Nutzung dem Zweck dient, Selbstständigkeit zu stabilisieren oder Verschlechterungen abzufedern. Bewilligungen laufen in der Praxis häufig zunächst befristet, bevor bei fortgesetzter Nutzung eine längere Bewilligung möglich ist.

Die entscheidende Konsequenz für Betroffene: Wer voreilig ein kostenpflichtiges Abo startet und erst danach klärt, ob die Anwendung überhaupt als DiPA anerkannt wird, produziert unnötige Reibung. Der sichere Weg ist, die DiPA-Zuordnung vorab zu klären und den Antrag sauber zu stellen.

Abrechnung in der Praxis: DiPA meist Erstattung – Unterstützung oft direkte Abrechnung

Bei den Nachweisen unterscheidet sich 2026 vor allem eines: DiPA-Kosten laufen häufig als Kostenerstattung (Rechnung einreichen, teils zusätzlich Zahlungsnachweis). Ergänzende Unterstützungsleistungen werden in vielen Fällen direkt über den Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet.

Das entlastet zwar finanziell, ersetzt aber nicht die Dokumentation, denn Grundlage bleibt ein Leistungsnachweis, der bei Rückfragen die DiPA-Bezogenheit belegt.

Welche Unterlagen Pflegekassen typischerweise wollen – und warum der Kalendermonat so wichtig ist

Pflegekassen müssen die monatlichen Höchstbeträge anwenden. Deshalb reicht es nicht, wenn auf einer Rechnung nur „Abo“ oder „Mitgliedschaft“ steht. Entscheidend ist, dass die Kosten einem konkreten Kalendermonat zugeordnet werden können.

Fehlt diese Zuordnung, kommt fast automatisch eine Nachforderung, weil die Kasse sonst nicht sicher prüfen kann, ob der 40-Euro-Deckel eingehalten wird.

Genauso häufig hängt die Bearbeitung am Zahlungsnachweis. Einige Kassen akzeptieren digitale Nachweise im Portal, andere bestehen auf Rechnung plus belegbarer Zahlung. Wer Rechnung und Zahlung direkt gemeinsam einreicht, verhindert die typische „Bitte nachreichen“-Schleife.

Bei der Unterstützung prüft die Kasse nicht nur, ob ein Pflegedienst beteiligt ist, sondern vor allem, ob die Leistung tatsächlich der DiPA-Nutzung dient.

Wenn im Leistungsnachweis nur allgemeine Pflegepositionen auftauchen, kann der 30-Euro-Anteil scheitern – nicht weil keine Hilfe erbracht wurde, sondern weil sie nicht als DiPA-Unterstützung dokumentiert ist.

Welche Belege Sie ab 2026 parat haben müssen

DiPA (bis 40 € je Kalendermonat) Ergänzende Unterstützung (bis 30 € je Kalendermonat)
Einreichen: Rechnung des Anbieters, aus der DiPA-Nameund Kalendermonat klar hervorgehen Läuft häufig: Direktabrechnung des Pflegedienstes mit der Pflegekasse
Zusätzlich sicher: Zahlungsnachweis (Kontoauszug/Überweisung/Kreditkarte/PayPal), damit „tatsächlich entstandene Kosten“ belegbar sind Unterschriftsrelevant: Leistungsnachweis, der erkennen lässt, dass es um DiPA-Nutzung geht
Typischer Knackpunkt: Rechnung ohne Zeitraum oder ohne eindeutige Monatszuordnung führt zu Nachforderung Typischer Knackpunkt: Dokumentation wirkt wie allgemeine Pflege, nicht wie DiPA-Unterstützung – dann wird der 30-€-Anteil angreifbar
Tipp: Wenn der Anbieter mehrere Monate zusammenfasst, eine monatsgenaue Aufschlüsselung anfordern Tipp: Monatlich eine Kopie der Leistungsübersichtabheften, falls später Rückfragen kommen

So sehen „kassenfeste“ Unterlagen aus: Die drei Minimalregeln

Wenn eine DiPA-Rechnung drei Informationen sauber abbildet, sinkt das Risiko einer Rückfrage deutlich:

Erstens muss die Anwendung eindeutig als DiPA erkennbar sein,
zweitens muss der Betrag einem konkreten Kalendermonat zugeordnet werden können,
drittens sollte die Zahlung nachvollziehbar belegt sein. Fehlt einer dieser Bausteine, beginnt die typische Nachweis-Spirale.

Bei der Unterstützung gilt spiegelbildlich: Sobald ein Pflegedienst beteiligt ist, entscheidet die Qualität des Leistungsnachweises. Für die Kasse muss erkennbar sein, dass die Leistung die Nutzung der DiPA ermöglicht oder absichert. Wer hier nur „Standardpositionen“ dokumentiert, schafft unnötige Angriffsfläche.

Drei realistische 2026-Fälle – und welche Unterlagen Sie je Fall ablegen sollten

Im ersten Fall kostet die DiPA zum Beispiel weniger als 10 Euro im Monat und es wird keine Unterstützung benötigt. Dann reicht in der Regel die monatsbezogene Rechnung, ergänzt um den Zahlungsnachweis, damit die Kasse nicht nachfordert.

Im zweiten Fall liegt die DiPA bei rund 30 Euro und zusätzlich wird Unterstützung benötigt, etwa für Einrichtung und wiederkehrende Anleitung. Hier sollten Betroffene neben Rechnung und Zahlung vor allem dafür sorgen, dass beim Pflegedienst der Leistungsnachweis nachvollziehbar als DiPA-Unterstützung geführt wird, weil genau daran Rückfragen hängen.

Im dritten Fall wird die DiPA-Obergrenze nahezu ausgeschöpft und auch die Unterstützung wird mit 30 Euro voll genutzt. In dieser Konstellation ist die Belegführung am empfindlichsten:

Die Rechnung muss den Kalendermonat eindeutig ausweisen, und die Unterstützung muss sauber als DiPA-bezogene Hilfe dokumentiert sein, weil die Kasse ansonsten besonders genau prüft, wofür der zusätzliche Betrag beansprucht wird.

FAQ

Gilt ab 01.01.2026 automatisch ein „70-Euro-Budget“ für alle Pflegebedürftigen?
Die neuen Höchstbeträge gelten ab 01.01.2026, aber die Leistung setzt weiterhin voraus, dass es sich um eine gelistete DiPA handelt und die Pflegekasse den Anspruch bewilligt.

Kann ich den 30-Euro-Anteil für Unterstützung einfach in DiPA-Kosten umwandeln, wenn ich keine Hilfe brauche?
Nein. Es sind zwei getrennte Höchstbeträge: bis 40 Euro für die DiPA und bis 30 Euro für Unterstützung.

Reicht eine Rechnung oder brauche ich immer einen Zahlungsnachweis?
Das ist je nach Pflegekasse unterschiedlich. Wer Rechnung und Zahlung zusammen einreicht, vermeidet die häufigste Nachforderung.

Was, wenn der Anbieter mehrere Monate in einer Rechnung zusammenfasst?
Dann sollte eine monatsgenaue Aufschlüsselung oder eine eindeutige Monatszuordnung nachgereicht werden, weil die Kasse sonst die Deckelung nicht sauber prüfen kann.

Was ist bei der Unterstützung der häufigste Fehler?
Dass im Leistungsnachweis nicht erkennbar ist, dass es um Hilfe zur DiPA-Nutzung geht. Dann wirkt die Abrechnung wie allgemeine Pflege – und der 30-Euro-Anteil wird angreifbar.

Quellenübersicht

  • Sozialgesetzbuch XI: Regelungen zu Digitalen Pflegeanwendungen (DiPA), zu ergänzenden Unterstützungsleistungen sowie zu den Leistungsbeträgen ab 01.01.2026 (40 Euro für DiPA, 30 Euro für Unterstützung)
  • Hinweise zur Nachweis- und Erstattungspraxis (Rechnung, teils Zahlungsnachweis) aus Informationen einzelner Pflegekassen (u. a. BARMER, IKK gesund plus)
  • Grundlagen zur Rolle von Leistungsnachweisen und zur Abrechnungspraxis ambulanter Pflegedienste (u. a. Verbraucherzentrale)