Ein Jobcenter forderte von einer Bürgergeld-Bezieherin die Erstattung von Leistungen, und dies Jahre, nachdem sie diese bezogen hatte. Das Sozialgericht Marburg erklärte die Rückforderung für ungültig, denn das Jobcenter hatte sie der Frau nicht zugestellt. (S 8 AS 68/22)
Inhaltsverzeichnis
Vorläufige Leistungen wegen fehlender Unterlagen
Die Klägerin bezog im Streitzeitraum Leistungen nach dem SGB II, also Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die heute in der Praxis unter dem Begriff Bürgergeld eingeordnet werden. Sie stellte am 30. Mai 2018 einen Antrag und gab als Anschrift eine Wohnung in der X-Straße in X-Stadt an; zusätzlich nannte sie eine Telefonnummer.
Das Jobcenter bewilligte noch am selben Tag Leistungen für April bis September 2018 vorläufig in Höhe von monatlich 416 Euro. Die Bewilligung war deshalb vorläufig, weil Unterlagen fehlten und es deshalb keine Unterkunftskosten festsetzte.
Das Jobcenter fordert Papiere – und die Klägerin schildert Streit mit dem Vermieter
Gleichzeitig verlangte das Jobcenter Unterlagen wie Mietbescheinigung, Kündigungsschreiben des Vermieters und Angaben zu Mietrückständen, und es erinnerte wenige Wochen später erneut an die Mitwirkung. Die Klägerin antwortete, sie habe die Mietbescheinigung noch nicht bekommen; ihr Vermieter kündige ständig, weil sie die Miete gemindert habe, und ihre Unterlagen lägen bei ihrer Rechtsanwältin.
Damit war klar: Es ging in dieser Situation nicht nur um Zahlen, und vor allem nicht um Versäumnisse der Leistungsberechtigten. Es handelte sich vielmehr um eine angespannte Wohnsituation, die gerade im Leistungsbezug schnell eskaliert.
Der getrenntlebende Ehemann meldet sich – und löst neue Nachfragen aus
Im weiteren Verlauf erhielt das Jobcenter Informationen, die es als leistungsrelevant einstufte: Der getrenntlebende Ehemann erklärte, er zahle die Miete an den Vermieter und gebe zusätzlich mindestens 600 Euro Unterhalt in bar. Das Jobcenter lud die Klägerin daraufhin zu einem Termin, um „leistungsrechtliche Fragen“ zu klären, und kündigte zugleich an, Leistungen ab September 2018 bis zur Vorsprache einzubehalten.
Die Klägerin erschien nicht, und der Konflikt mit der Behörde verschärfte sich. Das Jobcenter drängte jetzt auf Unterhaltsnachweise und schnitt die Akte auf „fehlende Mitwirkung“ zu.
Der entscheidende Fehler: Das Jobcenter greift zur öffentlichen Zustellung, obwohl es Alternativen hat
Als ein Schreiben nach Aktenvermerk mit „Empfänger unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“ zurückkam, blieb die Klägerin laut Einwohnermeldeamt weiter unter der ursprünglichen Adresse gemeldet. Das Jobcenter zog daraus den Schluss, der Aufenthaltsort sei „unbekannt“, und erließ am 6. Februar 2019 eine endgültige Festsetzung mit dem Ergebnis „kein Anspruch“, verbunden mit einem Erstattungsbescheid über 2.080 Euro.
Wegen des vermuteten unbekannten Aufenthalts hängten Mitarbeiter der Behörde die Benachrichtigung im Jobcenter aus – diese Form der Zustellung nehmen Betroffene regelmäßig gar nicht wahr.
Vollstreckungsdruck bringt die Klägerin zurück ins Verfahren – Jahre später
Erst drei Jahre später, im März 2022 bekam die Klägerin über ein Schreiben des Hauptzollamts mit, dass eine Vollstreckung geplant war. Sie legte daraufhin „vorsorglich“ Widerspruch ein, beantragte Wiedereinsetzung und bestritt zugleich, dass sie damals Unterhalt erhalten habe; sie erklärte außerdem, ihr sei der Bescheid nie zugegangen.
Das Jobcenter wies den Widerspruch als unzulässig zurück. Die Behörde ging von einer wirksamen öffentlichen Zustellung aus und hielt damit die Widerspruchsfrist für längst abgelaufen.
Sozialgericht Marburg kippt die Rückforderung: Ohne wirksame Bekanntgabe wird der Bescheid nicht wirksam
Die Betroffene klagte, und die Richter kamen zu einem anderen Ergebnis als das Jobcenter. Das Sozialgericht Marburg hob den Erstattungsbescheid und den Widerspruchsbescheid vollständig auf. Die Richter stellten nämlich klar, dass ein Verwaltungsakt erst wirksam wird, wenn er bekannt gegeben wird (§ 39 Abs. 1 SGB X) – und diese Wirksamkeit auch für eine „abschließende Entscheidung“ nach § 41a SGB II zählt.
Wenn die Behörde eine Entscheidung zwar schreibt, sie aber nicht wirksam zustellt, trifft sie rechtlich keine abschließende Festsetzung, die eine Rückforderung tragen könnte. Das Aushängen der Benachrichtigung sahen die Richter nicht als wirksame Zustellung.
Die Jahresfrist nach § 41a Abs. 5 SGB II: Wenn das Jobcenter zu spät ist, gilt die vorläufige Bewilligung als endgültig
Im Kern nutzte das Gericht die Schutzwirkung von § 41a Abs. 5 SGB II: Trifft das Jobcenter nicht innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine wirksame endgültige Festsetzung, dann fingiert das Gesetz die vorläufig bewilligten Leistungen als abschließend festgesetzt.
Diese Fiktion tritt nicht nur bei „Trödelei“ ein, sondern gerade dann, wenn die Behörde die abschließende Entscheidung nicht wirksam bekanntgibt – denn ohne Bekanntgabe gibt es keine wirksame Entscheidung. Folge: Für eine nachträgliche endgültige Festsetzung bleibt kein Raum mehr, und damit fehlt auch die Grundlage für eine Erstattung nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II.
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Bescheid prüfenÖffentliche Zustellung ist ultima ratio – das Gericht verlangt echte Ermittlungsarbeit
Besonders deutlich wird das Urteil bei der öffentlichen Zustellung nach § 10 VwZG, die das Gericht als „ultima ratio“ einordnet. Weil diese Zustellung regelmäßig nicht dazu führt, dass Sie tatsächlich Kenntnis vom Bescheid erhalten, darf die Behörde sie nur nutzen, wenn sie zuvor alle zumutbaren Möglichkeiten ausgeschöpft hat, Ihren Aufenthaltsort zu ermitteln.
Hier betonten die Richter, dass die Mitarbeiter nicht ausreichend gearbeitet hatten. Denn dem Jobcenter lag in der Akte der Frau eine Telefonnummer vor, und zugleich gab es keine Dokumentation, dass der zuständige Sachbearbeiter bei der Betroffenen angerufen hätte, um einen Kontakt herzustellen. Genau das reichte dem Gericht, um die Voraussetzungen des § 10 VwZG zu verneinen.
Was sind die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung?
Eine öffentliche Zustellung kommt nur dann in Betracht, wenn das Jobcenter Ihren Aufenthaltsort nicht kennt und eine normale Zustellung deshalb praktisch scheitert. Das Gesetz verlangt dafür, dass die Behörde vorher ernsthaft und zeitnah versucht, Sie auf anderen Wegen zu erreichen – denn die öffentliche Zustellung ersetzt die tatsächliche Übergabe nur über eine Zustellungsfiktion und erreicht Sie oft gar nicht. Genau deshalb behandeln Gerichte diese Zustellungsart als letztes Mittel und legen die Voraussetzungen eng aus.
Entscheidend ist, dass die Behörde alle zumutbaren Ermittlungen ausschöpft und diese auch nachvollziehbar dokumentiert. Dazu zählt regelmäßig, dass sie bei der Meldebehörde eine aktuelle Anschrift abfragt, bekannte Kontaktdaten nutzt und naheliegende Informationsquellen berücksichtigt, bevor sie zum Aushang greift. Erst wenn diese Schritte keinen Erfolg haben und auch keine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten möglich ist, darf das Jobcenter öffentlich zustellen.
Leitfaden für Betroffene: Wie Sie sich gegen Rückforderungen nach vorläufiger Bewilligung wehren
Wenn das Jobcenter Leistungen vorläufig bewilligt, sollten Sie jede Unterlagenanforderung ernst nehmen und Ihre Reaktionen nachweisbar machen, weil sich später alles um Mitwirkung, Fristen und Zustellung drehen kann. Wenn Briefe angeblich „unzustellbar“ zurückkommen, müssen bei Ihnen die Alarmglocken läuten: Halten Sie Ihre Adresse beim Einwohnermeldeamt aktuell, dokumentieren Sie Ihren Briefkasten und sichern Sie Belege, dass Sie erreichbar sind, etwa über Telefonnummern oder E-Mail-Kontakte, die Sie dem Jobcenter mitgeteilt haben.
Sobald eine Rückforderung auftaucht, prüfen Sie genau, ob das Jobcenter überhaupt rechtzeitig und wirksam endgültig festgesetzt hat; wenn das Jobcenter ein Jahr nach Ende des Bewilligungszeitraums keine wirksame abschließende Entscheidung zustellt, können Sie sich auf die Fiktion des § 41a Abs. 5 SGB II berufen, weil dann die vorläufigen Leistungen als endgültig gelten.
Leitfaden für Betroffene: Was Sie bei öffentlicher Zustellung und Fristen sofort prüfen sollten
Wenn das Jobcenter behauptet, es habe öffentlich zugestellt, sollten Sie nicht nur über Fristen streiten, sondern den Kern treffen: War die öffentliche Zustellung überhaupt zulässig, also wirklich das letzte Mittel, nachdem die Behörde alle zumutbaren Ermittlungen ausgeschöpft hatte?
Sie können verlangen, dass das Jobcenter seine Nachforschungen belegt und in der Akte dokumentiert, etwa Kontaktversuche über die bekannte Telefonnummer oder andere naheliegende Wege. Wenn die öffentliche Zustellung rechtswidrig war, fehlt dem Bescheid die Wirksamkeit – und damit kann auch die behauptete „Bestandskraft“ ins Leere laufen, weil die Frist ohne wirksame Bekanntgabe nicht zu laufen beginnt.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten zur Rückforderung nach vorläufiger Bewilligung
Was bedeutet die Fiktionsregel des § 41a Abs. 5 SGB II für Sie?
Sie schützt Sie, wenn das Jobcenter nicht innerhalb eines Jahres nach Ende des Bewilligungszeitraums wirksam endgültig festsetzt; dann gelten die vorläufigen Leistungen automatisch als endgültig.
Kann das Jobcenter trotz fehlender Mitwirkung später unbegrenzt endgültig festsetzen?
Nein, die Fiktion kann auch bei fehlender Mitwirkung eintreten; das Jobcenter muss innerhalb der Jahresfrist eine wirksame Entscheidung treffen und bekanntgeben.
Wann darf das Jobcenter öffentlich zustellen?
Nur wenn Ihr Aufenthaltsort trotz gründlicher, zeitnaher und dokumentierter Ermittlungen unbekannt bleibt und keine andere Zustellung möglich ist; öffentliche Zustellung gilt als letztes Mittel.
Warum war die öffentliche Zustellung hier rechtswidrig?
Weil das Jobcenter naheliegende Ermittlungswege nicht ausschöpfte, obwohl es etwa eine Telefonnummer in der Akte hatte und keinen dokumentierten Kontaktversuch vor der öffentlichen Zustellung nachweisen konnte.
Was bedeutet das Urteil für eine Erstattungsforderung?
Ohne wirksame abschließende Festsetzung gibt es keine rechtmäßige Grundlage für die Erstattung; wenn die Fiktion greift, entsteht keine Differenz zwischen vorläufiger und endgültiger Leistung, die eine Rückforderung tragen könnte.
Fazit: Was bedeutet das Urteil für Betroffene?
Das Urteil zeigt Ihnen eine klare Grenze: Das Jobcenter kann Rückforderungen nach vorläufiger Bewilligung nicht über Jahre „nachschieben“, wenn es die abschließende Festsetzung nicht rechtzeitig und wirksam bekanntgibt. Öffentliche Zustellung darf die Behörde nicht als Abkürzung nutzen, sondern muss zuvor ernsthaft ermitteln und diese Schritte belegen – sonst fällt die Zustellungsfiktion. Für Sie heißt das: Prüfen Sie bei Rückforderungen immer Fristen, Bekanntgabe und Zustellungsart, denn dort entscheiden Gerichte häufig, ob eine Forderung überhaupt auf festen Beinen steht.




